TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/18 96/17/0352

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

L37291 Wasserabgabe Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

VwRallg;
WasserleitungsabgabeV Deutsch-Jahrndorf 1995 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des H und der M, beide vertreten durch Dr. K und Dr. R, Rechtsanwälte in U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See als Vorstellungsbehörde vom 17. Juni 1996, Zl. 02/02-84-1996, betreffend Vorschreibung von Wasserleitungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Großgemeinde Deutsch-Jahrndorf, 2423 Deutsch-Jahrndorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Partei vom 3. Juli 1995 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine einmalige Wasserleitungsabgabe in der Höhe von S 20.000,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer, insgesamt somit S 22.000,-- vorgeschrieben. Diese Bescheide stützen sich nach ihrem Spruch auf § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 idF BGBl. Nr. 959/1993, iVm der Verordnung des Gemeinderates der Großgemeinde Deutsch-Jahrndorf vom 6. April 1995 über die Ausschreibung einer einmaligen Wasserleitungsabgabe.

Über die von den beiden beschwerdeführenden Parteien gemeinsam erhobene Berufung gegen die oben erwähnten Bescheide erging eine (gemeinsame) Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei; mit dieser, datiert vom 5. Dezember 1995, wurde der Berufung nicht stattgegeben.

Mit gemeinsamem Schreiben vom 20. Dezember 1995 beantragten die beschwerdeführenden Parteien die Vorlage ihrer Berufung an den Gemeinderat. Dieser gab als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 19. März 1996 der Berufung nicht statt. In der Begründung wird auf die erwähnte Verordnung des Gemeinderates vom 6. April 1995 verwiesen und unter anderem ausgeführt: "Da genannte Verordnung auf das anschlusspflichtige Objekt abgestellt ist, und dieses in der Natur vorhanden ist, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 26. März 1996 Vorstellung (eingelangt beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Partei am 2. April 1996). In dieser verwiesen sie darauf, dass sie für das in ihrem Eigentum stehende, näher angeführte Haus keinen Wasseranschluss benötigten; eine Zusammenlegung der Grundstücke mit dem ihnen gehörigen benachbarten sei beabsichtigt. Für das auf dem Nachbargrundstück errichtete Haus sei die Wasserleitungsabgabe voll bezahlt worden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 17. Juni 1996 wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien ab; die Anschlusspflicht für die gegenständliche Liegenschaft sei "rechtsverbindlich gegeben". Bei Vorliegen der Anschlusspflicht sei die Vorschreibung einer einmaligen Wasserleitungsabgabe nur mehr "logische Folge, welche sich aus der Anschlusspflicht i.V.m. der einschlägigen Verordnung des Gemeinderates" ergebe. "Da Gegenstand des bekämpften Bescheides und sohin auch der Vorstellungsentscheidung der gefertigten Behörde nur mehr die Höhe der zu leistenden einmaligen Wasserleitungsabgabe nicht aber die Frage der Anschlusspflicht" gewesen sei, sei "spruchgemäß zu entscheiden und der Vorstellung ein Erfolg zu versagen" gewesen.

Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes; sie erachten sich in ihrem Recht verletzt, dass ihnen Gemeindeabgaben nur dann vorgeschrieben werden dürften, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorlägen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Von der mitbeteiligten Gemeinde wurde keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Deutsch-Jahrndorf vom 6. April 1995 über die Ausschreibung einer einmaligen Wasserleitungsabgabe (kundgemacht am 7. April 1995, abgenommen am 25. April 1995) lautet wie folgt:

"Auf Grund des § 15 Abs. 3 Ziff. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 30/1993 idF des BGBl. Nr. 959/1993, wird verordnet:

§ 1

Zur Deckung der Errichtungskosten für die öffentliche

Wasserleitung im Bereich der Gemeinde Deutsch Jahrndorf wird eine

einmalige Wasserleitungsabgabe ausgeschrieben.

§ 2

Die einmalige Wasserleitungsabgabe beträgt S 20.000,-- für

jedes anzuschließende Wohnobjekt.

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert hinzugerechnet.

§ 3

Die geschätzten Errichtungskosten betragen S 14,000.000,--.

§ 4

Die Wasserleitungsabgabe ist nach Rechtswirksamkeit der Verordnung zur Gänze fällig.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft."

Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, sie hätten im Jahr 1989 durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren eine näher bezeichnete Liegenschaft samt dem darauf errichteten (abbruchreifen) Haus erworben; dieses Haus sei "unbewohnbar und natürlich auch unbewohnt". Sie, die beschwerdeführenden Parteien, hätten geplant, das erworbene Grundstück mit der in ihrem Eigentum stehenden Nachbarliegenschaft zu vereinigen; dies sei allerdings bisher deswegen nicht möglich gewesen, weil auf der erworbenen Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht zu Gunsten einer dritten Person einverleibt sei und dieses bei einer Vereinigung der Grundstücke auf die bisher nicht belastete Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien erstreckt worden wäre.

Dass das Haus abbruchreif sei, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie behauptet. In der Berufung vom 20. Dezember 1995 ist hievon keine Rede, sondern nur davon, dass eine Zusammenlegung der Grundstücke, die beabsichtigt sei, am aufrechten Fruchtgenussrecht scheitere. In der Vorstellung vom 26. März 1996 ist neben der Wiederholung dieses Vorbringens davon die Rede, das Haus sei seit ca. 15 Jahren unbewohnt und "derzeit und auch in Zukunft nicht bewohnbar". Abbruchreife wurde nicht vorgetragen. Auch in der Ergänzung der Vorstellung vom 10. Mai 1996 wird nicht von Abbruchreife gesprochen. Das in diese Richtung gehende Vorbringen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 VwGG. Hierauf sowie auf die Unterstellung, es handle sich um eine Ruine, war daher nicht einzugehen.

Unter Wohnobjekt im Sinne der Verordnung der Gemeinde ist entsprechend dem Sprachgebrauch ein Gebäude zu verstehen, das von seiner Bestimmung und seiner Konstruktion her Wohnzwecken dienen soll. Dass dies auf das Gebäude der Beschwerdeführer zutrifft, musste den Verwaltungsbehörden nach dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zweifelhaft erscheinen. Darauf, ob das Gebäude zur Zeit bewohnt wird oder ob es sich zur Zeit in einem bewohnbaren Zustand befindet, kommt es jedoch nicht an. Andernfalls hätte es jeder Eigentümer eines Gebäudes in der Hand, durch Herstellung oder Belassung derzeitiger Unbewohnbarkeit die Wasserleitungsabgabepflicht zu beeinflussen. Es ist auszuschließen, dass der Verordnungsgeber eine solche Gestaltungsmöglichkeit einräumen wollte.

Was die Frage anlangt, ob Anschlusspflicht Voraussetzung der Abgabepflicht ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit den Parteien seines Verfahrens die Ansicht, dass dies zutrifft, wenn das Gebäude nicht tatsächlich angeschlossen ist, weil § 2 der Verordnung von einem "anzuschließenden" Wohnobjekt spricht, was sowohl die Absicht zum faktischen Anschluss als auch die Pflicht zum Anschluss zum Ausdruck bringt. Die Abgabepflicht entsteht daher sowohl bei freiwilligem Anschluss als auch bei Vorliegen der Anschlusspflicht. Die Anschlusspflicht ist jedoch, wie auch dem Beschwerdevorbringen entnommen werden kann, nicht vom Vorliegen einer behördlichen Entscheidung über diese abhängig. Wie die Beschwerdeführer zitieren, sind die Eigentümer aller Gebäude, Betriebe und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinde, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, verpflichtet, das Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird und wurde von den Beschwerdeführern nie sachverhaltsbezogen bestritten. Es bestand daher für die Verwaltungsbehörden auch keine Verpflichtung zur Frage der Anschlusspflicht, Feststellungen zu treffen. Dass das Gebäude seit drei Jahren im Gebiet der Verbandsgemeinde liegt, bringen die Beschwerdeführer selbst vor. Die Versorgungsmöglichkeit aus der Wasserleitung des Verbandes wird von ihnen nicht in Frage gestellt.

Die einmal zu entrichtende Wasserleitungsabgabe laut der zitierten Verordnung der Gemeinde in Höhe von insgesamt S 20.000,-- (zuzüglich Umsatzsteuer) pro Wasserentnahmestelle wurde den Beschwerdeführern daher als Miteigentümer des anzuschließenden Wohnobjektes - wenngleich mit getrennten erstinstanzlichen Bescheiden - zu Recht vorgeschrieben.

Daraus folgt, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. September 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VwRallg7 Wohnobjekt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170352.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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