Entscheidungsdatum
28.08.2017Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §81 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl aufgrund der Beschwerde von CC und BB, vertreten durch die RAe DD, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16. Juli 2015, Zahl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 59 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und § 17 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid in dem Umfang, wonach die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an sieben Tagen zur Kenntnis genommen wurde, ersatzlos aufgehoben wird.
2. Gemäß den §§ 27 und 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid, soweit dieser nicht bereits mit dem Teilerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2017, LVwG-****, und dem Spruchpunkt 1.) dieses Erkenntnisses ersatzlos aufgehoben wurde bzw wird, behoben.
den Beschluss gefasst:
3. Gemäß § 31 VwGVG wird die nunmehr ausschließlich auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 gestützte Anzeige von Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage in Z, Adresse 2, zurückgewiesen.
4. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen vom 9. April 2015, eingegangen bei der Bezirkshauptmannschaft X am 14. April 2015, hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH eine Anzeige nach § 81 Abs 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 betreffend die gewerbliche Betriebsanlage im Anwesen Adresse 2 in Z eingebracht. Die Betriebsanlage wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.1993, Zahl ****, erstgenehmigt.
Mit der Eingabe vom 11.5.2015 hat die rechtsfreundlich vertretene Anzeigerin die verfahrenseinleitende Anzeige präzisiert und mit der weiteren Eingabe vom 09.07.2015 neuerlich präzisiert sowie erweitert.
Dieser modifizierten Anzeige vorausgegangen ist zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.06.2015, Ra 2015/04/0019, welches in Zusammenhang dem ebenfalls noch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahren betreffend die Änderung der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage (LVwG-****) ergangen ist.
Eine mündliche Verhandlung wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft X im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Anzeigeverfahren nicht durchgeführt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16. Juli 2015, Zahl ****, wurde die modifizierte Anzeige nach der Durchführung eines Parteiengehörs zur Kenntnis genommen.
Gegen diesen Bescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn CC und BB in einem Schriftsatz rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ua behauptet, dass die Voraussetzungen nach § 81 Abs 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen.
Zur Beantwortung der Vorfrage hinsichtlich des gewerberechtlich genehmigten Konsenses der gegenständlichen Betriebsanlage wurde ua vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung am 12.02.2016 durchgeführt.
In der Folge wurde auch ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger beigezogen.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH ihre Anzeige mit dem Schreiben vom 04.04.2017 dahingehend eingeschränkt, wonach die in der vor der Behörde eingebrachten Anzeige enthaltenen 2 Ausfahrten aus der Garage Nord zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht mehr angezeigt sind.
Aufgrund dieser Einschränkung des verfahrenseinleitenden Anbringens ergingt das Teilerkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.06.2017, LVwG-****, mit dem der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die getroffene Einschränkung ersatzlos behoben und insoweit auch dem Beschwerdeantrag b.) bb.) nachgekommen wurde.
Gegen dieses Teilerkenntnis wurde seitens der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarn zwischenzeitlich die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit der Eingabe vom 17.07.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin ihre Anzeige erneut eingeschränkt und zwar dahingehend, wonach die ausnahmsweise Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen an maximal sieben Tagen nicht mehr von der Anzeige umfasst sei.
Aufgrund des Inkrafttretens der Gewerberechtsnovelle, BGBL II 96/2017 (In-Kraft-Treten am 18.07.2017), wurde die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017 aufgefordert klarzustellen, ob und gegebenenfalls welche der noch in Rede stehenden Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 angezeigt werden, nachdem ein Anzeigeverfahren von Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist.
Mit der Eingabe vom 24.08.2017 teilt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH unter anderem mit, dass sich die Anzeige auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1995 stützt, nicht mehr auf Z 7 leg cit.
II. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt kann anhand der dem behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Urkunden zweifelsfrei festgestellt werden.
III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994):
a.)
GewO 1994, BGBl 194/1994 (WV) idF BGBl I 125/2013:
„§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.
…“
§ 345
c) Anzeigeverfahren
(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das GISA neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2) Die Anzeigen sind zu erstatten
1. gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 und § 47 Abs. 3 bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und
2. gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 bei der für den neuen Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
Sonstige Anzeigen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(3) Für die Art der Einbringung der Anzeigen gilt § 339 Abs. 4. Den Anzeigen sind die zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, erforderlichen Belege anzuschließen. Betrifft die Anzeige die Tätigkeit einer natürlichen Person, so sind jedenfalls die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1 anzuschließen. Betrifft eine solche Anzeige die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer, so sind überdies die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 2 anzuschließen. Für die Anzeige gemäß § 46 Abs. 2 Z 1 erster Fall und für die Anzeigen gemäß § 46 Abs. 2 Z 2 und 3 gelten die Vorschriften des § 339 Abs. 2 sinngemäß. Der Erstatter einer Anzeige ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 339 Abs. 4 Z 1 oder 2 von der Vorlage der Belege entbunden.
(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das GISA vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
b.)
GewO 1994, BGBl 194/1994 (WV) idF BGBl I 96/2017:
„§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3) Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 382
…
(89) § 52 Abs. 1, § 71b Z 10 und 11, § 74 Abs. 1, § 77a Abs. 7 bis 9, § 81 Abs. 3, § 84l Abs. 5, § 113 Abs. 5, § 345 Abs. 6, § 353 Z 2, § 353b, § 356a Abs. 1, § 356b Abs. 1, § 356d, § 359a, § 359b, § 371c und § 376 Z 60 und 61 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 noch nicht abgeschlossene Verfahren betreffend Betriebsanlagen ist § 356b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden; für diese Verfahren ist die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 bereits abgeschlossene strafbare Tätigkeiten oder strafbares Verhalten, das zu diesem Zeitpunkt bereits aufgehört hat, ist § 371c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2017 betreffend diese Tätigkeiten oder dieses Verhalten bereits eine Verfolgungshandlung gesetzt worden ist.
…“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 17
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 28
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
Beschlüsse
§ 31
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…“
Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG)
„§ 59
(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
…“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen vom 9. April 2015, präzisiert mit der Eingabe vom 11.5.2015, hat die AA GmbH als Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage im Anwesen Adresse 2 in Z (Gp ****/3 KG Z) die Änderung dieser Betriebsanlage angezeigt, welche mehrere Maßnahmen umfasst.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof kam den beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren ursprünglich eine beschränkte Parteistellung zu, nachdem sie behaupteten, dass die Voraussetzungen nach § 81 Abs 2 Z 7 und Z 9 GewO 1994 zur Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. (vgl VfGH 01.03.2012, B606/11).
zu Spruchpunkt I.
Noch vor der Änderung der Rechtslage durch die Gewerberechtsnovelle, BGBl II 96/2017, hat die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH ihre verfahrenseinleitende Anzeige neuerlich eingeschränkt.
Nach dieser Rechtslage waren Änderungen gemäß § 81 Abs 2 Z 7, Z 9 und Z 11 GewO 1994 der Behörde gemäß § 81 Abs 3 vorher anzuzeigen. § 353 GewO galt in diesem Zusammenhang.
Es kann daher kein Zweifel dahingehend bestehen, wonach sich auch ein derartiges Anzeigeverfahren der Natur der Sache nach als Projektverfahren ergibt. Der Anzeiger reicht ein entsprechendes Projekt mit Änderungen ein, welches von der Behörde und allenfalls in der Folge im Rahmen einer zulässigen Anfechtung vom Verwaltungsgericht beurteilt wird. Jedenfalls hat ein Bescheid der Behörde zu ergehen. Sofern sich im Ermittlungsverfahren herausstellt, dass das Projekt nicht zur Kenntnis genommen werden kann, ist in dem Anzeiger die Möglichkeit einzuräumen, das Projekt entsprechend abzuändern.
Mit der Eingabe vom 17.07.2017 hat die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin ihre Anzeige erneut eingeschränkt und zwar dahingehend, wonach die ausnahmsweise Warenauslieferung an von Sonn- und Feiertagen an maximal sieben Tagen nicht mehr von der Anzeige umfasst ist.
Vom Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde noch im Schreiben vom 15.03.2017 ausgeführt, dass eine Teilbarkeit iSd § 59 Abs 1 AVG der Anzeige nicht gegeben sei, da sich einzelne angezeigte Maßnahmen offensichtlich soweit kompensieren sollen, sodass das Emissionsniveau der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt nicht angehoben werden soll. Sofern also einzelne Maßnahmen zur Kenntnis genommen werden würden, würde sich das Emissionsniveau der gegenständlichen Betriebsanlage insgesamt allenfalls absenken und sohin die örtlichen Verhältnisse für allfällige Folgeverfahren neu definieren. Das Einverständnis mit einer derartigen Vorgehensweise kann der Anzeigerin im gegenständlichen Projektverfahren nicht unterstellt werden, weshalb von einer Unteilbarkeit ausgegangen wurde.
Nachdem jedoch die Anzeigern selbst eine Maßnahme aus der Anzeige genommen hat, die zweifellos zu einer Erhöhung der Emission der gegenständlichen Betriebsanlage geführt hätte, ist diese Einschränkung im Rahmen des Projektverfahrens zulässig und führt auch dazu, dass in diesem Zusammenhang die ersatzlose Behebung jenes Spruchinhaltes des angefochtenen Bescheides zu ergehen hat, mit dem darüber inhaltlich abgesprochen wird, wobei damit auch dem Beschwerdeantrag b.) bb.) zumindest zum Teil – wenn auch aus einem anderen Grund – nachgekommen wird.
Weder wird damit die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in unzulässiger berührt noch ergeben sich Bedenken Zusammenhang mit § 13 Abs 8 AVG.
Es ist für das Verwaltungsgericht auch nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit diese vorgenommene Einschränkung für die Beschwerdeführer von Nachteil sein könnte, werden doch gerade jedenfalls jene Immissionen bei den Beschwerdeführern vermieden, die mit der nunmehr von der Anzeige nicht mehr umfassten Maßnahme verbunden wären.
Die von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 01.03.2017, wiederholt im Fristsetzungsantrag vom 23.06.2017 angezogene Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Anzeigen nach § 81 Abs 3 GewO 1994, da bei solchen Anzeigen – wie auch gegenständlich ergangen - gesetzlich die Erlassung eines Bescheides vorgesehen ist.
Zu Spruchpunkt II. und III.
Mit dem In-Kraft-Treten der Gewerberechtsnovelle, BGBl 96/2017, am 18.07.2017 hat auch § 81 Abs 3 GewO 1994 eine Änderung erfahren (vgl § 382 Z 89 GewO 1994). Nach der neuen Rechtslage sind nur mehr Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 anzeigepflichtig. Da sich das ursprüngliche Anbringen der AA GmbH jedoch auf Z 7 und Z 9 leg cit stützt, wurde diese Gesellschaft mit verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017 angefragt, ob und gegebenenfalls welche Änderungen nach Z 7 leg cit angezeigt werden.
Dazu teilt die rechtsfreundlich vertretene AA GmbH mit Schreiben vom 24.08.2017 mit, dass sich die gegenständliche Anzeige nicht nach Z 7 leg cit eingebracht ist, sondern sich ausschließlich auf Z 9 leg cit bezieht. Diese Modifikation des verfahrenseinleitenden Anbringens erfolgte unter dem ausdrücklichen Hinweis im verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom 04.08.2017, dass eine Anzeigepflicht von Änderungen nach Z 9 leg cit nach der neuen Rechtslage - diese ist auch auf das anhängige Verfahren anzuwenden - nicht mehr besteht. Es wäre der AA GmbH möglich gewesen, das Anzeigeverfahren weiterzuführen, indem die Anzeigerin ihre Änderungen weiterhin als nachbarneutrale Maßnahmen iSd § 81 Abs 2 Z 7 GewO 1994 angezeigt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegen dem ausdrücklichen Willen der Anzeigerin von sich aus das Verfahren im Hinblick auf Änderungen nach Z 7 leg cit führen, da die AA GmbH im Schreiben vom 22.08.2017 klar zum Ausdruck bringt, von keiner Anzeigepflicht der Maßnahmen auszugehen.
Wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt handelt es sich auch bei dieser Änderung der verfahrenseinleitenden Anzeige um eine zulässige Modifikation, nachdem mit der jetzt in Rede stehenden Anzeige nur mehr Änderungen nach Z 9 leg cit angezeigt sind, nicht jedoch Änderungen nach Z 7 und Z 9 leg cit.
Da die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl VwGH 26.06.1984, 82/04/0092) ergibt sich somit, dass die nunmehr ausschließlich auf Z 9 leg cit gestützte Anzeige von Änderungen unzulässig ist, da nach der neuen Rechtslage lediglich Änderungen nach Z 7 leg cit der Behörde gemäß § 81 Abs 3 GewO 994 anzuzeigen sind.
Im Ergebnis war daher der angefochtene Bescheid soweit zu beheben, soweit nicht bereits seine ersatzlose Behebung erfolgt ist, und die verbleibende Anzeige bezüglich Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 zurückzuweisen, da derartige Änderungen keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen. Deshalb bleibt auch für die Anwendung der Bestimmung nach § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kein Raum.
V. Ergebnis:
Aufgrund der Einschränkung der verfahrenseinleitenden Anzeige hatte die gegenständliche Entscheidung dahingehend zu ergehen, wonach die eingeschränkten Maßnahmen nicht mehr vom angefochtenen Bescheid umfasst sind.
Nachdem mit der Eingabe vom 24.08.2017 klargestellt ist, dass nunmehr lediglich Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt werden, derartige Änderungen nach der geänderten und im gegenständlichen Verfahren anzuwenden Rechtslage nicht mehr anzeigepflichtig sind, war der Bescheid, soweit nicht schon ersatzlos behoben, zu beheben und die diesbezügliche Anzeige zurückzuweisen.
Ein Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).
Verwaltungsgerichtlich erfolgte zum einen eine teilweise ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, zum anderen dessen Behebung und Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Anbringens. Nachdem im gegenständlichen Fall lediglich Rechtsfragen zu lösen waren, der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Urkunden zweifelsfrei feststeht und im Ergebnis keine inhaltliche Entscheidung über die ursprünglich eingebrachte Anzeige betreffend die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt, konnte die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung unterbleiben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere besteht kein Zweifel dahingehend, dass es sich beim gegenständlichen Anzeigeverfahren um ein Projektverfahren handelt, bei dem eine Erledigung durch Bescheid vorgesehen ist und daher Änderungen des verfahrenseinleitenden Anbringens grundsätzlich zulässig sind. Zudem wird mit der Entscheidung lediglich ausgesprochen, dass entsprechend der geänderten Rechtslage Änderungen nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht mehr der Anzeigepflicht unterliegen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch schon deshalb nicht zu erblicken, da wohl nur einige verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig sind, bei denen emissionsneutrale Änderungen im Sinn des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 angezeigt sind, die nach der neuen Rechtslage keiner Anzeigepflicht mehr unterliegen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Herbert Peinstingl
(Richter)
Schlagworte
Anzeigeverfahren; Nachbarbeschwerde; gewerbliche Betriebsanlage; keine Anzeigepflicht; Warenauslieferung an Sonn- und Feiertagen;Anmerkung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2017, Fr 2017/04/0005, 0006-5, wurde das Verfahren zu Zlen LVwG-2015/32/2036-23, LVwG-2015/32/2036-35 eingestellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.32.2036.35Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018