TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/19 LVwG-2017/15/1132-4

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Veröffentlicht am 19.09.2017
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Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG Tir 2005 §11
NatSchG Tir 2005 §44 Abs1 litb
VStG §7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2017, Zahl ****, betreffend Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung vom 03. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Wtaler Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Z und der Gemeinden V, U und T zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm),

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß den §§ 27 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben am 20.08.2016 gegen 12:00 Uhr auf der Tankstelle Q in Z für den Reisebusfahrer Herrn CC einen Schlüssel in Form einer Fernbedienung zum Öffnen des Schrankens zur Straße zwischen der S-Alm im R und der Staumauer hinterlegt, sodass dieser mit seiner Reisegruppe von der S-Alm zum Mittagessen in Ihr Gasthaus ‚DD‘ fahren konnte. Die gegenständliche Straße führt unter anderem über Teile der Gpn. ***/1, ***/3, ***/1, *** und ***/1, alle KG V, welche sich zum Teil im Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm befinden. Das Gasthaus ‚DD‘ befindet sich im Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm.

CC öffnete mit dem Schlüssel (Fernbedienung) den Schranken und befuhr anschließend mit seinem Kraftfahrzeug (Reisebus mit dem Kennzeichen ****) die genannte Straße bis hin zum Gasthaus ‚DD‘. Er verwendete somit ohne erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung ein Kraftfahrzeug im Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm und hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 und § 45 Abs. 1 lit. b) Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBI. Nr. 26/2005 i.d.g.F. LGBI. Nr. 87/2015 (kurz: TNSchG 2005), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Wtaler Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Z und der Gemeinden V, U und T zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm) begangen.

Sie haben diese Verwaltungsübertretung durch CC vorsätzlich veranlasst, damit dieser mit seiner Reisegruppe Ihr Gasthaus „DD“ zum Mittagessen besucht. Ohne die Hinterlegung des Schlüssels wäre die beschriebene Verwaltungsübertretung für CC nicht möglich gewesen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. BGBl. I. Nr. 120/2016 (kurz: VStG) i.V.m. § 11 und § 45 Abs. 1 lit. b) TNSchG 2005 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. e) der Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Wtaler Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Z und der Gemeinden V, U und T zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm) begangen.“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass das Verfahren von der belangten Behörde mangelhaft abgeführt worden sei. Insbesondere habe sich die belangte Behörde nicht mit der tatsächlichen Nutzung der Straße auseinandergesetzt. Von den Ausnahmen vom generellen Fahrverbot erfasst sei gemäß § 3 Abs 2 lit e der Verordnung Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm ebenso die Verwendung von Fahrzeugen zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Aus diesem Grund hätte sich die belangte Behörde, so der Beschwerdeführer, damit auseinandersetzen müssen, für welche Vorhaben dem Beschwerdeführer als Pächter des Gasthauses „DD“ bereits eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden sei und welche Fahrten davon in konkreto umfasst seien. Weiters hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, dass gemäß § 11 Tiroler Naturschutzgesetz zwar die Verwendung von Kraftfahrzeugen für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung gebunden werden könne, dies aber nur in jenen Fällen, in denen dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich sei. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Beschränkung der Nutzung zur Erhaltung des Ruhegebietes es gebiete, dem Beschwerdeführer eine Verwendung von Kraftfahrzeugen zum Ausflugsgasthaus „DD“ zu untersagen. Zugleich sei es aber der Wtaler Verkehrsbetriebe AG sehr wohl möglich, laufend die verfahrensgegenständliche Straße zwischen der S-Alm im R und der Staumauer durch Fahrzeuge zu benützen. Diese Ungleichbehandlung lasse einen vernünftigen Grund nicht erkennen und erscheine auch nicht verhältnismäßig, vielmehr wären diese gleich gelagerten Sachverhalte von der Behörde auch gleich zu behandeln und wäre auch Fahrzeugen zum Ausflugsgasthaus „DD“ die Zufahrt zu gestatten, so der Beschwerdeführer.

In der vorliegenden Beschwerdesache wurde antragsgemäß am 11.07.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer betreibt im Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm das Gasthaus „DD“. Am 20.08.2016 mittags hat der Beschwerdeführer dazu bei einer Tankstelle in Z einen Schlüssel in Form einer Fernbedienung zum Öffnen des Schrankens zur Straße zwischen der S-Alm und dem R deponiert, dies damit ein bestimmter Busfahrer diese Straße zum Transport von Gästen zu seinem Gasthaus benützen kann. Die Straße, welche vom Busfahrer derart befahren wurde, befindet sich teilweise innerhalb des Ruhegebietes. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausnahmegenehmigung für das Befahren der besagten Straße, welche im Schutzgebiet liegt, insbesondere verfügt er über keine Ausnahmegenehmigung, welche ihn dazu berechtigen würde, andere Reisebusse zu seinem Gasthaus hochfahren zu lassen. Er selbst ist für die Versorgung des Gasthauses nicht an eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gebunden.

Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer bestreitet die Übertretung, so wie sie ihm von der belangten Behörde zur Last gelegt wird, grundsätzlich nicht. Der Beschwerdeführer vermeint vielmehr einerseits, dass das gegenständliche Verbot einer sachlichen Grundlage entbehre, andererseits dass er in seinem Grundrecht auf Gleichheit verletzt werde. Der Beschwerdeführer richtet sich sohin gegen das vorliegende Straferkenntnis ausschließlich aus rechtlichen Gründen. Der Sachverhalt an sich ist nicht strittig.

Rechtliche Erwägungen:

Die Landesregierung kann gemäß § 11 Abs 1 TNSchG 2005 außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die für die Erholung in der freien Natur dadurch besonders geeignet sind, dass sie sich wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichem Verkehr durch weitgehende Ruhe auszeichnen, durch Verordnung zu Ruhegebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete für die Erholung von besonderer Bedeutung ist oder voraussichtlich sein wird.

In Verordnungen nach § 11 Abs 1 sind gemäß Abs 2 leg cit, soweit dies zur Erhaltung des Ruhegebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Ruhegebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

         a)       die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

         b)       der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;

         c)       die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

         d)       Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

         e)       die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

Durch die Verordnung LGBl Nr ***, Ruhegebiet Wtaler und Ter Hauptkamm, wurde ein in der Verordnung näher definiertes Gebiet gemäß § 11 Abs 1 und 3 Tiroler Naturschutzgesetz zum Ruhegebiet erklärt. Die Straße, welche im gegenständlichen Fall mit einem Bus befahren wurde, nachdem der Beschwerdeführer dazu einen Schlüssel bei einer Tankstelle hinterlegt hat, ist teilwiese im Ruhebiet Wtaler und Ter Hauptkamm gelegen. Gemäß § 3 der Verordnung bedarf die Verwendung von Kraftfahrzeugen im Ruhegebiet einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Davon ausgenommen ist gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung die Verwendung von Kraftfahrzeugen unter anderem zur Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben.

Übertretungen solcher Bestimmungen werden durch § 45 Abs 1 lit b TNSchG 2005 zur Verwaltungsübertretung erklärt.

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Soweit daher der Beschwerdeführer selbst Transportfahrten zur Ver- oder Entsorgung des Gastgewerbebetriebes, beispielsweise zur Anlieferung von Lebensmitteln und Getränken, vornimmt, so kann er diese Tätigkeit ohne weitere Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz durchführen, sofern dafür die dazu vorgesehenen Straßen verwendet werden. Wenn er sich im Rechtsmittel allerdings darauf beruft, dass für die Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, eine weitere Bewilligung für die Verwendung von Kraftfahrzeugen nicht erforderlich ist, so wird er darauf hingewiesen, dass von dieser Ausnahme etwa Transportfahrten von Baumaterialien für die Errichtung von Bauwerken erfasst werden, nicht aber Ausflugsfahrten mit Busgästen zur Erreichung eines Gasthauses. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Ausnahmen wie die vorliegende grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl dazu etwa VwGH 12.12.1983, 83/10/0203).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf entsprechende Befragung angegeben, dass er selbst nicht um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Bustransfers zu seinem Gasthaus angesucht hat. Der Beschwerdeführer hat daher weder selbst über eine entsprechende Genehmigung verfügt, noch ist im Verfahren hervorgetreten, dass das Busunternehmen, welches die hier inkriminierte Fahrt durchgeführt hat, über eine entsprechende Ausnahmegenehmigung verfügt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hegt keinerlei Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der vorliegenden Verordnung. So steht es dem Verordnungsgeber frei, die Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen in Ruhegebieten einer Genehmigung zu unterwerfen, damit der Schutzzweck der Verordnung eingehalten werden kann. Dass indes einem öffentlichen Verkehrsbetrieb eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Fahrten erteilt worden ist, steht dieser Annahme nicht entgegen. Alleine schon dadurch, dass die Durchführung von Fahrten an eine Genehmigung gebunden wird, ist eine qualitative und quantitative Steuerung möglich, welche eben eine Vereinbarung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des Schutzes eines Ruhegebietes vor Lärmemissionen durch den Individualverkehr einerseits und die Erreichbarkeit von Infrastruktureinrichtungen mit Hilfe von öffentlichen Verkehrsmitteln andererseits gewährleistet. Schon alleine aus diesen Überlegungen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ersichtlich, weshalb die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an ein öffentliches Verkehrsunternehmen für die Durchführung von Fahrten mit Bussen dem Verordnungszweck widersprechen sollte bzw dadurch ein Ruhegebiet an sich in Frage gestellt würde. Im Übrigen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er bis dato noch gar nicht versucht hat, eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Busfahrten zur Erreichung seines Gasthauses zu erlangen. Vor diesem Hintergrund ist für das Landesverwaltungsgericht auch ein Verstoß gegen Art 7 B-VG nicht erkennbar.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält daher fest, dass es keinerlei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hegt und sich daher auch nicht dazu veranlasst sieht, die Verordnung dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass er die Tathandlung, so wie sie ihm die belangte Behörde zur Last gelegt hat, nämlich das Hinterlegen eines Schlüssels bei einer Tankstelle in der Absicht, dass dieser von einem Busfahrer dazu verwendet wird, dass dieser mit dem Bus zu seinem Gasthaus vorfährt, zu verantworten hat, weshalb die Übertretung insgesamt in objektiver Hinsicht feststeht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung als Veranlasser im Sinne des § 7 VStG zur Last gelegt. Dafür ist der Vorhalt und Nachweis der vorsätzlichen Übertretung erforderlich.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung implizit vorgebracht hat, dass er nicht wusste, dass im vorliegenden Fall für die Benützung der Straße eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, so wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sehr wohl bewusst sein musste, dass sein Gasthaus in einem Ruhegebiet gelegen ist. Schon allein aus diesem Grund wäre es an ihm gelegen, vor der Durchführung von Fahrten bzw vor der Weitergabe eines Schlüssels, welcher ihm die Versorgung seines Gasthauses ermöglichen sollte, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht mit den zur Durchführung des Naturschutzgesetzes zuständigen Behörden Kontakt aufgenommen, inwiefern ihm eine derartige Weitergabe des Schlüssels überhaupt gestattet ist.

Weiters hat der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es ihm bewusst war, dass im Jahr 2015 den Verkehrsbetrieben eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Fahrten im Schutzgebiet erteilt worden ist. Dem Beschwerdeführer war sohin der Umstand bekannt, dass für die Durchführung von Fahrten eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat daher insgesamt durch die Weitergabe des Schlüssels ernsthaft in Kauf genommen, dass dadurch einem Nichtbefugten die Durchführung von Fahrten ermöglicht wird und dies einen Verstoß gegen das Tiroler Naturschutzgesetz bzw die Bezug habende Ruhegebietsverordnung darstellt und sich damit abgefunden.

Der Beschwerdeführer hat daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Voraussetzung für die Anlastung eines Deliktes als Beitragstäters im Sinne des § 7 VStG liegt sohin vor, ebenso wie eine entschuldbare Rechtsunkenntnis gemäß § 5 Abs 2 VStG zu verneinen ist. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von bedingtem Vorsatz auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, in § 45 Abs 1 lit b Geldstrafen von bis zu Euro 30.000,00 vor. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Ausmaß von Euro 200,00, sohin im Ausmaß von weniger als 1 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt. Die ausgesprochene Geldstrafe, bemessen am alleruntersten Ende des Strafrahmens, erweist sich daher in jedem Fall als gerechtfertigt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren im vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

Schlagworte

Naturschutzrechtliches Fahrverbot; Transportfahrten für Gastgewerbebetriebe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.1132.4

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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