TE Lvwg Erkenntnis 2017/6/22 LVwG 41.23-2181/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2017
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Entscheidungsdatum

22.06.2017

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53
ABGB §309

Text

 

 

 

 

 

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath
über die Beschwerde der 1. J G GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. P R, Kgasse, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.07.2016, GZ: 2.12-8/2016,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm den §§ 2 Abs 4, 52 Abs 1 Z 1 und 53 Abs 1 Z 1 lit. a Glückspielgesetz (im Folgenden GSpG) wird die Beschwerde

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde der 2. U Gr s.r.o., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, Kgasse, I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.07.2016, GZ: 2.12-8/2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und § 2 Abs 4 sowie §§ 52 Abs 1 Z 1 und 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) wird die Beschwerde der U Gr s.r.o.

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid wurde hinsichtlich der am 05.07.2016, um 10.30 Uhr, im Zuge einer behördlichen Kontrolle im Lokal Café „J“, in V, Rstraße, festgestellten Verdachtes auf einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des
§ 2 Abs 4 GSpG, also durch den fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG, die Beschlagnahme von

?    6 elektronischen Glücksspielgeräten mit der Kennzeichnung Nr. 1 bis 6 und zwar konkret mit den Gehäusebezeichnungen 1 bis 4: Busy Bee, 5 bis 6: MLT Multi Lotterie Terminal und

?    sonstigen Eingriffsgegenständen, nämlich ein Steckschlüssel und Chipkarte

angeordnet.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin (Mieterin der in Rede stehenden Räumlichkeiten) Eigentümerin und Betreiberin der vermeintlichen Eingriffsgegenstände sei. Der gegenständliche Bescheid sei am 05.07.2016 zugestellt worden, weshalb die Beschwerdeerhebung jedenfalls rechtzeitig sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens, da sie weder Eigentümerin der Geräte, noch Betreiberin der Geräte, noch Inhaberin sei. Die Betriebsräumlichkeiten, in welchen die Geräte aufgestellt gewesen waren, seien an die slowakische U Gr s.r.o. vermietet. Es würde kein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in begründeter Weise vorliegen. Außerdem seien keine Glücksspiele angeboten worden und das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängig. Die Zweitbeschwerdeführerin würde über eine Bewilligung zur Durchführung von Glücksspielen mittels Spielautomaten in der slowakischen Republik verfügen und würde daher eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit durch eine Monopol- oder Konzessionsregelung, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGHs, den Grundfreiheiten widersprechen. Im Übrigen wurden Ausführungen über die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes getätigt und die Aufhebung der Entscheidung begehrt.

Am 24.05.2017 legte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Steiermark per E-Mail eine umfangreiche Stellungnahme mit zahlreichen Beilagen vor, mit Ausführungen zu:

1.  Vorrangige Anwendbarkeit der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten

2.  Prüfprogramm für einen zulässigen Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten

3.  Reichweite der Unanwendbarkeit einer unionsrechtswidrigen Monopolregelung

4.  Zum Anwendungsbereich der Grundfreiheiten

5.  Werbepolitik der Konzessionsinhaber

6.  Kohärenz des rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel in Österreich

7.  Im Besonderen zum angeblichen Spielerschutz

8.  Fehlen einer Begründung, dass die angestrebte Zielsetzung alleine durch die Monopolisierung erreicht werden kann

9.  …die Spielsucht ist in den letzten Jahren gestiegen

10. Zur angeblich vorhandenen Geldwäscheproblematik

11. Die Gelegenheit zu Spiel wurde durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 nicht verringert

12. Zur Studie „ Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich“

..ausschließlich fiskalpolitisches Interesse vom BMF.

Am 30.05.2017 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin sowie der Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer und Frau F Ga als Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In dieser Verhandlung wurden Frau Mag. D B, Herr J P, Herr GI D Gi und Herr G W als Zeugen einvernommen. Von nachstehendem Sachverhalt ist unter Bedachtnahme auf das Ergebnis dieser Verhandlung, jener Unterlagen und Dokumente, auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:

Die im Firmenbuch unter FN x eingetragene J G GmbH mit der Geschäftsanschrift N, TStraße und dem handelsrechtlichen Geschäftsführer M R ist Inhaberin des Gewerbes „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ am Standort V, Rstraße seit 13.01.2016. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr F H (GISA-Zahl: x).

Die J G GmbH hat „an alle Mitarbeiter“ eine Dienstanweisung am 26.04.2016 erlassen, wie im Fall von Behördenkontrollen vorzugehen ist. Dies auf Anraten des Firmenanwaltes Dr. P R. In dieser Dienstanweisung ist ausgeführt, dass als Betreiber des Lokales die Firma J G GmbH, N, Tstraße , bekannt zu geben sei und die vorhandenen Spielautomaten sich in jenen an die Firma U Gr s.r.o., S, SK-B, vermieteten Räumlichkeiten befänden. Diese berufe sich auf die europarechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit.

Der U Gr s.r.o. wurde mit Beschluss der Hauptstadt der Slowakischen Republik B vom 15.04.2016 die „individuelle Lizenz für den Betrieb von Hasardspielen mittels Spielautomaten bis zum 31.12.2016“ erteilt. Diese Lizenz berechtigt den Betreiber auf dem Gebiet der Hauptstadt der Slowakischen Republik B Spielautomaten in der Anzahl von einem Stück in einer näher bezeichneten Einrichtung zu betreiben.

Am 05.07.2016 fand im Café „J“, in V, Rstraße, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt. Bei dieser Kontrolle waren Vertreter der belangten Behörde, Polizeibeamte der Polizeiinspektion Leibnitz und Beamte der Finanzpolizei Team 96 anwesend. Im Zuge der Kontrolle wurden insgesamt sechs Glücksspielautomaten betriebsbereit in einem separaten Raum des Cafè‘s aufgestellt vorgefunden. Der Zugang zum Automatenraum wurde mittels Zahlencode gesichert (Bild Nr. 8 der Lichtbildbeilage). Vom Kontrollorgan wurde das Spiel „Busy Bee“ ausgewählt und am Automaten Nr. 3 ein Testspiel durchgeführt. In weiterer Folge wurden von allen betriebsbereit aufgestellten Geräten Fotos angefertigt. Unmittelbar nach Beginn der Kontrolle wurden die Geräte heruntergefahren. An den jeweiligen Geräten, welche aus zwei Bildschirmen bestanden, war der Gewinnplan ersichtlich, außerdem waren an den Geräten der Noteneinzug zum Aufladen des Spielguthabens gegeben. Die aufgestellten Glücksspielgeräte waren bis zum Betreten in Betrieb und konnten verschiedene Walzenspiele mit den Spielbezeichnungen „Busy Bee“, „Pharao“, „Book of Ra“ wahrgenommen werden. Im Zuge der Kontrolle wurden die Geräte ausgeschaltet und konnten nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Auf Grund der vorgefundenen Geräte und der dienstlichen Erfahrung der Finanzbeamten ist berechtigter Weise davon ausgegangen worden, dass im gegenständlichen Lokal verbotene Ausspielungen stattgefunden haben und dass mit den Eingriffsgegenständen die Durchführung von virtuellen Walzenspielen ermöglicht wurde.

Der Beschlagnahmebescheid vom 05.07.2016 wurde durch die Polizei am 07.07.2016 an Frau N Ra im Café „J“ übergeben, wobei die Übernahme verweigert wurde. Festgestellt wird, dass laut Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Frau N Ra Arbeitnehmerin der J G GmbH ist. Auf Grund der durchgeführten Dokumentation und der dienstlichen Wahrnehmung der Finanzbeamten konnte festgestellt werden, dass virtuelle Walzenspiele angeboten worden sind und damit die belangte Behörde auf Grund der Sachverhaltsfeststellung berechtigt von Glücksspielen ausgegangen ist.

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto
"6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,- bzw. € 100,-.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen (Stand: 2015). Dabei ist es seit 2009 zu keiner signifikanten Veränderung der Spielsuchtproblematik in der österreichischen Bevölkerung gekommen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichischen Lotterien GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, z.B. Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichischen Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012,
B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304
u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach
§ 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach
§ 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der Novomatic AG zwei bzw. der Stadtcasino Baden AG und der Gauselmann-Gruppe eine Einzelspielbankenkonzession iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Casinos Austria AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21. Juli 2015
diese drei Bescheide (W139 2010508-1; W139 2010504-1; W139 2010500-1;
W139 2010508-2). Zwei gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof zurück (VwGH 27.07.2016, Ra 2015/17/0084) bzw. ab (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0082), ein Revisionsverfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof weiterhin anhängig.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit 19. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Admiral Casinos & Entertainment AG, der Excellent Entertainment AG und der PA Entertainment und Automaten AG, in Oberösterreich der Admiral Casinos & Entertainment AG, der PA Entertainment und Automaten AG und der Excellent Entertainment AG, in Niederösterreich der Admiral Casinos
& Entertainment AG und in Kärnten der Admiral Casinos & Entertainment AG und der Amatic Entertainment AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 GSpG idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der Panther Gaming, der PA Entertainment & Automaten AG und der Novomatic AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.

Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre sowie die Verfolgung und Ahndung des illegalen Glücksspiels erfolgen durch die zur Vollziehung berufenen Behörden auch tatsächlich. So unterziehen Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mehrmals jährlich Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Im Jahr 2010 hat es 226 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, 657 im Jahr 2011, 798 im Jahr 2012, 667 im Jahr 2013 gegeben, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte vorläufig beschlagnahmt wurden.

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspieles durch Organe des Bundes-
ministeriums für Finanzen und Bekämpfung des illegalen Glücksspieles in Form zahlreicher Kontrollen wurden im Bereich der Spielbanken gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV eingeholt und zusätzlich Online-Sofort-Checks durchgeführt. Bei 48.284 Betroffenen bestand die begründete Annahme, im Sinne des § 25 Abs 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet sei, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbank-
besuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und
4.381 aktive Selbstsperren. In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon im 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt.

Beim Bundesministerium für Finanzen wurde mit 01.12.2010 eine Spielerschutzstelle eingerichtet, zu deren Aufgaben die fachliche Beurteilung von Spielerschutz-
konzepten der Bundeskonzessionäre, Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels, Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich, Evaluierung der GSpG-Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes, Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels, Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese, bessere Koordination der Zusammenarbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutz-
einrichtungen, regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Sucht-
beratung und Glücksspielaufsicht gehören.

Ferner ist durch die GSpG-Novellen 2008/2010 die Anbindung von Glücksspiel-
automaten und Videolotterieterminals der konzessionierten Unternehmen an das Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) elektronisch festgelegt worden. Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können unter anderem folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, der Mindestspieldauer von Einzelspielen, der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potentieller Manipulationen von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspiel-
geräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm.

Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Angaben zu den Unternehmen ergeben sich aus dem Auszug aus dem Firmenbuch und dem Gewerbeinformationssystem. Die Dienstanweisung und die Lizenz der U Gr s.r.o. in übersetzter Weise liegen im Akt auf. Durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sich ergeben, dass bei der Kontrolle am 05.07.2016 im Lokal „J“, in V, Rstraße, verbotene Ausspielungen durchgeführt worden sind. Dies ergab sich vor allem durch die Aussage der Zeugen, die gute Dokumentation der anwesenden Kontrollorgane und die ausführliche Fotodokumentation. Auf den Fotos sind unter anderem auch die Bildschirme mit Spielauswahl mit ausgewählten Spielen, mit den für Walzenspiele typischen senkrechten und waagrechten Symbol- bzw. Ziffernsymboldarstellungen ersichtlich. Von der im Lokal anwesenden Kellnerin wurden auch Getränke an die Spieler serviert.

Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte, im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde.

Die Feststellungen zur tatsächlichen Kontrolle der Einhaltung des Glücksspielrechts stützen sich auf den Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß
§ 60 Abs. 25 Z 5 GSpG "Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014".

Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden.

Für die Beurteilung sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

§ 1 Abs 1 GSpG:

(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§ 2 Abs 1 und 4 GSpG:

(1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

1.       die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.       bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.       bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 3 GSpG:

Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

§ 4 GSpG:

(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

         1.       nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

         2.       a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

         b)       nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens“, „Stoppelziehens“, „Glücksrades“, „Blinkers“, „Fische- oder Entenangelns“, „Plattenangelns“, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten“, „Plattenangelns mit Magneten“, „Zahlenkesselspiels“, „Zetteltopfspiels“ sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

         1.       die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

         2.       nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

         3.       die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

         4.       die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

§ 52 Abs 1 Z 1 GSpG:

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

         1.       wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

§ 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG:

(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

         1.       der Verdacht besteht, dass

         a)       mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird,

Rechtliche Beurteilung:

Für die Beschlagnahme als Sicherungsmaßnahme muss der „bloße Verdacht“ von verbotenen Ausspielungen hinreichend gegeben sein (vgl. VwGH 30.04.2009,
Zl: 2007/05/0050; 20.11.2007, Zl: 2007/05/0217 uva.). Die Beschlagnahme stellt ein vorläufiges Verfahren dar, in dem die Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind (vgl. VwGH 26.04.2001,
Zl: 2000/16/0028 u.a.). Für die Interpretation des § 53 Abs 1 Z 1 GSpG bedeutet dies, dass die Beschlagnahme nicht voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (VwGH 05.08.2009, Zl: 2009/02/0207). So hat es der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 05.08.2009, zu Zl: 2009/02/0207 als ausreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtslage gemäß § 53 Abs 1 Z 1 GSpG genügen lassen, dass die gegenständlichen Geräte ohne Bewilligung aufgestellt oder betrieben worden sind, die Geräte zur Durchführung von Spielen bestimmt waren und gegen Entgelt betrieben wurden sowie dass der betreffende Spieler unter Verwendung des Gerätes einen vermögenswerten Gewinn oder Verlust erzielen konnte.

Da der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0246) festgestellt hat, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, konnte eine genaue Darstellung der konkreten Spielabläufe an den einzelnen Geräten und insbesondere auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass bei der Kontrolle am 05.07.2016 sechs elektronische Glücksspielgeräte eingeschaltet und betriebsbereit waren und mit diesen Walzenspiele gespielt werden konnten. Gegen Einsatz konnte ein Gewinn erzielt werden.

Es lag daher der hinreichend begründete Verdacht im Sinne des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vor. Dieser Verdacht ist bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nicht entkräftet. Die Beschlagnahme der elektronischen Glücksspielgeräte, des Steckschlüssels sowie der Chipkarte als sonstige Eingriffsgegenstände war daher rechtmäßig.

Die J G GmbH ist am verfahrensgegenständlichen Standort Gewerbeinhaberin. Der sogenannte Spielraum ist über die gastgewerbliche Betriebsanlage zugänglich und ist die Erstbeschwerdeführerin daher als Inhaberin der Glücksspielautomaten und Eingriffsgegenstände zu werten.

Von ihr wurde selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt. Es liegt daher eine Ausspielung durch einen Unternehmer gemäß § 2 Abs 2 GSpG vor. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz wurde nicht erteilt und ist die Ausspielung auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen, weshalb von einem Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes auszugehen ist.

Für die Annahme des Vorliegens der für eine Beschlagnahme normierten Voraussetzung der fortgesetzten Begehung ist entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine (zukünftige) Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahmen dazu dienen sollen, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde (vgl. z.B. VwGH vom 20.12.1999, Zl: 97/17/0233).

Parteien im Beschlagnahmeverfahren sind nach dem Glücksspielgesetz neben dem Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber (siehe VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0084). Inhaber ist gemäß § 309 ABGB derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat einerseits das Beschwerderecht des Eigentümers der beschlagnahmten Sache bejaht, auch wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war, das Beschwerderecht einer Person, die nicht zum Kreis der vom Gesetz genannten Bescheidadressaten gehört, andererseits verneint, selbst, wenn der Bescheid an sie gerichtet war (VwGH 14.12.2011, Zl. 2011/17/0171). Unabdingbare Voraussetzung für eine Beschwerdeerhebung durch den Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist die Zustellung des Bescheides an eine andere Partei des Verfahrens (VwGH 03.05.2011, Zl. 2008/08/0253).

Das Vorbringen in der Beschwerde, die Zweitbeschwerdeführerin sei Mieterin jener Räumlichkeit, in der die verfahrensgegenständlichen Geräte und Gegenstände beschlagnahmt worden sind, hat sich im Ermittlungsverfahren nicht erhärtet. In der Betriebsanlage selbst gibt es keinerlei Hinweise auf die U Gr s.r.o.. Ein Mietvertrag wurde nicht vorgelegt und hätte im Übrigen auch noch gewürdigt werden müssen. Die vorliegende Dienstanweisung der J G GmbH, gerichtet an alle Mitarbeiter, nicht bezogen auf einen konkreten Standort, in der behauptet werde, die U Gr s.r.o. sei jeweils die Mieterin jener Räumlichkeiten, in denen Geräte beschlagnahmt werden, ist nicht ausreichend darzutun, die U Gr s.r.o. ist als Mieterin der gegenständlichen Betriebsanlage Inhaberin (Mitinhaberin). Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin der vermeintlichen Eingriffsgegenstände sei, wird ausgeführt, dass in Vorbereitung zur Verhandlung die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert wurde, zu ihrem Beschwerdevorbringen dem Gericht entsprechende Eigentumsnachweise der beschlagnahmten Geräte vorzulegen.

Mit E-Mail vom 28.02.2017 wurde eine Rechnung vom 01.09.2014, ausgestellt an die U I s.r.o., in Kopie vorgelegt. Aus dieser Rechnung lässt sich entnehmen, dass eine Unzahl von Glücksspielgeräten und anderen Terminals gekauft worden sind. Keinesfalls lässt sich aber daraus entnehmen, dass tatsächlich die bei der Kontrolle am 05.07.2016 beschlagnahmten Geräte von der U Gr s.r.o. (vormals U I s.r.o.) gekauft worden sind. Ein Eigentumsnachweis hinsichtlich der beschlagnahmten Geräte konnte daher nicht nachgewiesen werden. Der Zweitbeschwerdeführerin kommt daher im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung zu, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht:

Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen aktuellen Erkenntnissen vom 13.12.2016, Ra2016/09/0044 und Zl: Ra2015/09/0134 oder vom 13.01.2017, Zl: Ra2015/17/0078 unter Hinweis auf sein Vorerkenntnis vom 16.03.2016, Ro2015/17/0022 die Auffassung vertreten hat, dass nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und unter denen sie durchgeführt werden, eine Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht vorliegt und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; 13.5.2016, VwGH Ro 2015/17/0026). Dieser Rechtsansicht hat sich auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.10.2016, E 945/2016-24, E947/2016-23, E1054/2016-19 angeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst im Beschluß vom 14.03.2017, Zl.: E 441/2017-5, ausgeführt, dass es keinen Anlass gibt von dem Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016, mit welchem ausgesprochen wurde, dass die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht unionsrechtswidrig sind, daher auch keine Inländerdiskriminierung vorliegen kann und daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, abzugehen; auch sind die in den §§ 50 ff GSPG vorgesehenen Eingriffsbefugnisse nicht unverhältnismäßig ausgestaltet.

Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 29.7.2015, 2013/17/0368; 11.9.2015, 2012/17/0243; zuletzt VwGH 5.4.2016, Ra 2015/17/0063) im Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität erforderlichen Feststellungen, die sich nach dem Urteil des EuGH vom 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos
& Entertainment AG ua., nicht auf die Sachlage im Moment des Erlasses der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens beschränken, sondern auch die nachfolgende Durchführung dieser Regelungen berücksichtigen müssen, wird ausgeführt:

Vorauszuschicken ist, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark davon ausgeht, dass die durch die Rechtsprechung des VwGH geforderten Feststellungen der tatsächlichen Wirkung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Vorgaben sich darauf beziehen müssen, wie sich der Glücksspielmarkt in Österreich darstellt und welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen. Hingegen können politische Intentionen des Gesetzgebers oder eine reine Auseinandersetzung mit dem Gesetzeszweck nicht im Rahmen der Feststellungen auf Sachverhaltsebene getroffen werden, weil erstere im Zuge des Beweisverfahrens kaum feststellbar sein wird und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären. Weiters ist festzuhalten, dass ein eindeutiger Beweis der direkten Auswirkungen von legistischen Maßnahmen auf die Suchtprävalenzen der Bevölkerung auf wissenschaftlicher Ebene nicht möglich ist. Darüber, welche Auswirkungen die GSpG-Novelle 2010 in Hinblick auf das Suchtverhalten der Bevölkerung tatsächlich hat, kann – auf Grund der Multikausalität gesellschaftlicher Entwicklungen – nur eingeschränkt ein Tatsachenurteil abgegeben werden (so auch EuGH 30.6.2016, Rs. C-464/15, Admiral Casinos & Entertainment AG ua., wonach die nationalen Gerichte das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen einer nationalen Regelung nicht mit empirischer Sicherheit feststellen müssen). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kann daher nur das tatsächliche Vorliegen einer Problemlage, der der Gesetzgeber durch die Novellierung des Glücksspielrechts begegnen wollte, überprüfen und in der Folge beurteilen, ob die ergriffenen gesetzlichen Maßnahmen abstrakt geeignet sind, dieser Problemlage zu begegnen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass das österreichische Glücksspielgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Anwendungsbereich des Unionsrechts daher nicht unangewendet zu bleiben haben (vgl. grundlegend VwGH 16.3.2016,
Ro 2015/17/0022 sowie VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066; VwGH 13.5.2016,
Ro 2015/17/0026):

In Bezug auf die Vereinbarkeit des Glücksspielrechts mit dem Unionsrecht ist zunächst anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol des Bundes nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf. Vielmehr knüpft das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist. Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, aus, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielwesens in Österreich am Glücksspielmarkt in der Realität nicht wie die Einrichtung eines staatlichen Monopols, sondern wie ein Konzessionensystem mit beschränkter Anzahl zu vergebener Konzessionen auswirken, zumal auch die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß § 4 Abs. 2 GSpG vom Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG ausgenommen sind und insofern schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es auch tatsächlich am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG eine Reihe von legalen Anbietern am Markt auftreten (vgl. die Feststellungen zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht).

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft Regelungen, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbieten und als Folge des Zuwiderhandelns gegen dieses Verbot die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt eine Regelung, die den bewilligungslosen Betrieb von Glücksspielautomaten verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. zuletzt EuGH 22.1.2015, Rs. C-463/13, Stanley International Betting mwN sowie EuGH 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger). Solche Beschränkungen können im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13, Digibet und Albers). Für den Bereich des Glücksspielwesens hat der EuGH ausgesprochen, dass die Ziele des österreichischen Regelungssystems, nämlich die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten rechtfertigen können (EuGH, 30.4.2014, Rs. C-390/12, Pfleger, Rn. 42 mwN). Verfolgt eine solche Regelung hingegen nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht
Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. EuGH 30.4.2014, Rs. C 390/12, Pfleger). Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, sind jedenfalls die nationalen Gerichte zuständig (EuGH 15.9.2011, Rs. C 347/09, Ömer und Dickinger, uva), die eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen müssen, unter denen eine die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (EuGH 30.4.2014, Rs. C 390/12, Pfleger, Rn. 52). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.10.2016, E 945/2016 ua. legt der EuGH dabei nur die Leitlinien für die Prüfung fest, ob die tatsächlichen Wirkungen einer Rechtsvorschrift in Einklang mit dem durch diese Regelung verfolgten und unionsrechtlich anerkannten Ziel stehen, während das nationale Gericht die für diese Beurteilung notwendigen Erhebungen in gesamthafter Betrachtung anstellen muss.

Vor diesem Hintergrund prüfte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, ob das Konzessionensystem des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen verfolgt. Zunächst verweist die angeführte Entscheidung des VwGH darauf, dass der EuGH in der Rs. Engelmann die Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl von Konzessionen mit dem Unionsrecht grundsätzlich bejaht hat, indem dieser ausgesprochen hat, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und damit der Spielbanken auf zwölf – was in Österreich einer Spielbank auf 750.000 Einwohner entspricht – im betroffenen Sektor bereits ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist (EuGH 9.7.2010, Rs. C-64/08, Engelmann, Rn. 44f). Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssten, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärke eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen.

Sodann führt der VwGH bezüglich des Betriebs von Glücksspielautomaten aus, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet sei, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hege keinen Zweifel, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei. Die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen dienten auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete. Auch die Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten könne mit dem in der Rechtsprechung des EuGH von den zugelassenen Anbieter geforderten Ziel, die Glücksspieltätigkeiten in geordnete Bahnen zu lenken, in Einklang stehen. Dadurch könnten nämlich Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen, sodass eine solche Politik sowohl dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht diene.

Bei der Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung gelangt der VwGH zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines reinen Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel
(§ 52 f. GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.

Vor dem Hintergrund der – auf Grundlage der zum Glücksspielmarkt in Österreich und den tatsächlich bestehenden Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen getroffenen Feststellungen – vorgenommenen Gesamtbetrachtung bestehen für das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anhaltspunkte, von der Beurteilung des VwGH abzuweichen. Nach den durch das erkennende Gericht getroffenen Feststellungen wiesen 1,1 % aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren und damit ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf, sodass davon auszugehen ist, dass die Verbreitung von Spielsucht in Österreich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt. Dabei stellt insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielerbanken, im Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem dar (Anteil der Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Suchtverhalten bei Automaten außerhalb Kasinos: 27,2 %). Vor diesem Hintergrund hegt das Landesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass das im Bereich der Landesausspielungen bestehende reine Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol und die damit verbundenen Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel verhältnismäßig sind und tatsächlich in einer kohärenten und systematischen Weise das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, zumal auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014 bestätigt hat, dass die durch die GSpG-Novelle 2010 neu eingeführten Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ein höheres Spielerschutzniveau schaffen. Somit dienen die anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern. Die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Konzessionäre, die gegenüber einer beschränkten Zahl von Konzessionären im Gegensatz zu einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern effektiver durchgeführt werden kann, sowie die Verfolgung und Ahndung illegalen Glücksspiels, die die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt, erfolgt auch tatsächlich durch die Behörden.

Zuletzt hat auch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2016,
E 945/2016 ua. ausgesprochen, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit, insbesondere des Betriebs von Glücksspielautomaten, durch das österreichische Glücksspielrecht nicht unionsrechtswidrig sind. Der Rechtsrahmen der Regulierung des Glücksspielsektors entspreche den angeführten in der Rechtsprechung des EuGH festgelegten Anforderungen und widerspreche auch nicht auf Grund seiner tatsächlichen Auswirkungen dem Unionsrecht. Der Verfassungsgerichtshof hat jüngst im Beschluß vom 14.03.2017, Zl.: E 441/2017-5, ausgeführt, dass es keinen Anlass gibt von dem Erkenntnis des VfGH vom 15.10.2016, E 945/2016, abzugehen.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, insbesondere der dargestellten Spielerschutzmaßnahmen durch die konzessionierten Betreiber und dem dargestellten Spielverhalten in Österreich (bezogen auf den Vergleichszeitraum 2009 bis 2015) auch hinsichtlich der tatsächlichen Wirkungen der Regelungen des GSpG ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sodass der Anwendung dieser Bestimmungen im vorliegenden Fall der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegensteht.

Zu den Beweisanträgen betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen:

 

Die Beschwerdeführer haben die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Zeugenaussagen berufen, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I. und II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Di

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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