TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 2000/03/0240

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des JS in M, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Konrad Ferner, Dr. Stefan Hornung und Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Mai 2000, Zl. KUVS-K2-278/4/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Mai 2000 zur Last gelegt, er habe am 9. Dezember 1999 gegen 20.25 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn, in Höhe Parkplatz Rennweg/Ried, Gemeindegebiet von Rennweg/Katschberg, Richtungsfahrbahn Villach-Salzburg, als Lenker eines näher beschriebenen Sattelkraftfahrzeuges die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Transit durch Österreich, von Italien kommend mit Zielland Deutschland vorgenommen, ohne ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("Ecotag") bezeichnet wird, oder näher bezeichnete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt handle, für die keine Ökopunkte benötigt würden, oder dass es sich nicht um eine Transitfahrt handle, mitzuführen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, obwohl er eine ökopunktepflichtige Transitfahrt vorgenommen habe, bei der Kontrolle keine Ökopunktekarte vorgelegt und es seien auch vom funktionsuntüchtigen Ecotag-Gerät keine Ökopunkte abgebucht worden. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, es sei ihm bei der Einreise nicht möglich gewesen, das funktionsuntüchtige Ecotag-Gerät bei einem namentlich genannten Unternehmen zu tauschen, weil dieses das Geschäft bereits geschlossen gehabt hätte. Da dem Beschwerdeführer demnach jedoch bewusste gewesen sei, dass das Ecotag-Gerät nicht funktioniere, sei ihm sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der - im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. An Stelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine Transitfahrt entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde vorgenommen zu haben. Er wendet gegen den angefochtenen Bescheid vielmehr ein, er habe sehr wohl ein Ecotag-Gerät mit sich geführt, das (nur) gelegentlich Funktionsausfälle aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin der Auffassung, dass die Ökopunkte ordnungsgemäß abgebucht worden seien, zumal die Feststellung der belangten Behörde, dass keine Abbuchung erfolgt sei, ohne jedwedes Beweisergebnis getroffen worden sei. Selbst wenn es allerdings nicht zu einer Abbuchung der Ökopunkte gekommen sein sollte, so falle ihm, wenn überhaupt, ein nur sehr geringer Sorgfaltsverstoß zur Last, der jedem Lkw-Fahrer passieren könne, weil er das Gerät, von dem er gewusst habe, dass es in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, ohnedies habe austauschen wollen, was ihm allerdings wegen der Öffnungszeiten des in Betracht kommenden Geschäftes nicht möglich gewesen sei; dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, einen informierten Vertreter dieses Unternehmens über die Öffnungszeiten des Geschäftes als Zeugen zu vernehmen, sei die belangte Behörde zu Unrecht nicht nachgekommen.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Feststellung der belangten Behörde, vom Ecotag-Gerät seien keine Ökopunkte abgebucht worden, weil es funktionsuntüchtig gewesen sei, - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - sowohl auf den Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes als auch auf die Zeugenaussage jenes Beamten der Zollwacheabteilung M gestützt wurde, der die Kontrolle vorgenommen hatte. Der Vorwurf, diese Feststellung sei ohne jedwedes Beweisergebnis getroffen worden, ist daher unzutreffend.

Soweit er sich mit seinem Vorbringen jedoch gegen die Auffassung der belangten Behörde, die ihm angelastete Tat sei ihm auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, wendet, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0119, und die dort zitierte Vorjudikatur), das Vorbringen des Beschwerdeführers aber zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, untauglich ist. Der Beschwerdeführer räumt nämlich selbst ein, davon gewusst zu haben, dass das Ecotag-Gerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, er unterlässt aber jede auch nur ansatzweise Darlegung, welche konkreten Umstände ihn zur Annahme veranlasst hätten, die erforderlichen Ökopunkte würden von diesem Gerät dennoch ordnungsgemäß abgebucht.

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein Austausch des funktionsuntüchtigen Gerätes nicht möglich gewesen sei, weil das Geschäft des in Betracht kommenden Unternehmens bereits geschlossen gewesen sei, vermag die Auffassung, den Beschwerdeführer treffe an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein oder nur ein sehr geringes Verschulden, gleichfalls nicht zu tragen. Am Vorwurf, der Beschwerdeführer habe im Wissen um die Funktionsuntüchtigkeit des Ecotag-Gerätes eine ökopunktepflichtige Transitfahrt unternommen und es dabei ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die hiefür abzubuchenden Ökopunkte nicht abgebucht würden, sodass ihm nicht bloß fahrlässiges, sondern bereits vorsätzliches Verhalten zur Last liege, ändert nämlich der zuvor erfolglos gebliebene Versuch, das Ecotag-Gerät auszutauschen, nichts. Die vom Beschwerdeführer begehrte Zeugeneinvernahme über die Öffnungszeiten des erwähnten Geschäftes ist daher zu Recht unterblieben.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030240.X00

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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