TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/18/0169

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des BS, (geboren am 13. Jänner 1978), in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Juni 2000, Zl. SD 411/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die erstinstanzliche Behörde) hat mit Bescheid vom 2. November 1999 gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Juni 2000 wurde die dagegen am 30. November 1999 eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 63 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Berufungsfrist - und darauf sei der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich hingewiesen worden - zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides betrage. Da der erstinstanzliche Bescheid vom Beschwerdeführer persönlich am 2. November 1999 übernommen und die Übernahme durch seine Unterschriftsleistung bestätigt worden sei, habe die 14-tägige Rechtsmittelfrist am 16. November 1999 geendet. Die mit 30. November 1999 datierte Berufung sei gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der sich in der Folge als unbegründet erwiesen habe - eingebracht und am selben Tag zur Post gegeben worden. Die Berufung sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen, ohne dass die belangte Behörde in diesem Verfahren in der Lage gewesen wäre, sich mit den Berufungsausführungen in der Sache selbst auseinander zu setzen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Die Beschwerde gesteht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid am 2. November 1999 übernommen und die Übernahme durch Unterschriftsleistung bestätigt habe, als richtig zu und bestreitet auch nicht die weitere Feststellung, dass die dagegen erhobene, mit 30. November 1999 datierte Berufung erst an diesem Tag zur Post gegeben worden sei. Schon von daher erweist sich die Berufung als verspätet, sodass sie von der belangten Behörde - ohne auf die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer einzugehen - gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückzuweisen war. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei und ihm der Dolmetscher bei Übergabe des erstinstanzlichen Bescheides keine Rechtsmittelbelehrung erteilt habe, sodass er durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis an der früheren Erhebung der Berufung gehindert worden sei, so behauptet sie das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 71 Abs. 1 AVG), der jedoch nichts daran ändert, dass die Berufung von der belangten Behörde als verspätet zu behandeln war (vgl. in diesem Zusammenhang die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5 zu § 71 Abs. 3 AVG

E. 4a ff zitierte hg. Judikatur).

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2000

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180169.X00

Im RIS seit

15.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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