Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrat Dr. Kleiser und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision der F I in I, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Dezember 2014, Zl. LVwG- 2013/22/2099-26, betreffend gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: N GmbH & Co KG in O, vertreten durch Kerle-Aigner-Pichler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Revisionswerberin als Eigentümerin des O Sees gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. Juni 2013, mit welchem der mitbeteiligten Partei als Projektwerberin die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines näher beschriebenen Hotels samt Restaurant am O See erteilt worden war, keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Maßgabe der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen erteilt wird. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, ausgehend von dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen habe sich ergeben, dass bei projektmäßigem Betrieb nicht mit einer relevanten Änderung der Abflussverhältnisse und daraus sich ergebenden Gefährdung der Eigentumsrechte der Revisionswerberin am betroffenen See zu rechnen sei.
3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
4 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und die mitbeteiligte Partei erstatteten über Aufforderung jeweils eine Revisionsbeantwortung.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002).
9 Hingegen räumt die Gewerbeordnung den Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage kein subjektiv-öffentliches Recht darauf ein, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 die Genehmigung aus sonstigen Gründen nicht erteilt werde. Die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen liegt diesbezüglich bei der Gewerbebehörde alleine, dem Nachbarn kommt hier weder das Recht der Mängelrüge noch ein sonstiges Mitspracherecht zu (vgl. ua VwGH 1.3.2005, 2002/04/0202).
Fallbezogen ist dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision betreffend das Vorliegen von Verstößen gegen die "Alpenkonvention und der verwiesenen Protokolle" sowie gegen die "Grundwasserrahmenrichtlinie" kein Zusammenhang mit subjektiven Nachbarrechten der Revisionswerberin im obigen Sinne zu entnehmen, weil die Revision eine Konkretisierung der erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte als Voraussetzung für eine persönliche Gefährdung oder Belästigung des Nachbarn (oder eine relevante Gefährdung seines Eigentums) nicht erkennen lässt (vgl. VwGH 18.6.1996, 95/04/0220). Die betreffenden Rechtsfragen können die Zulässigkeit der Revision daher nicht begründen.
10 Eine Verletzung des Parteiengehörs ist angesichts der Teilnahme der Revisionswerberin an der mündlichen Verhandlung am 11.11.2014 nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht fallbezogen erteilten Auflagen zu einer Änderung des Projektes führen würden, zumal sämtliche Auflagen die Vorschreibung begleitender Schutzmaßnahmen betreffen, die den Inhalt des Projekts nicht berühren. Eine Abweichung von der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 26. September 2017
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040011.L00Im RIS seit
24.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017