RS OGH 2015/2/18 15Os13/15y, 11Os88/15y, 13Os105/15p (13Os106/15k), 14Os32/17p, 12Os97/17g, 14Os62/1

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Veröffentlicht am 18.02.2015
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Norm

StGB §20
StPO §281 Abs1 Z11 Fall1

Rechtssatz

Dem Verfall unterliegende Vermögens? und Ersatzwerte (§ 20 Abs 1 und 2 StGB) sowie der Wertersatz (Abs 3) dürfen nur dem tatsächlichen Empfänger mittels Verfall abgenommen werden. Sind daher Vermögenswerte mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären. Der Ausspruch einer Solidarhaftung mehrerer Angeklagter ist daher verfehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129964

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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