TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/18 Ro 2014/12/0030

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-GlBG 1993 §18a Abs2 idF 2004/I/065;
B-GlBG 1993 §18a Abs2 Z1 idF 2004/I/065;
B-GlBG 1993 §18a Abs2 Z2 idF 2004/I/065;
B-GlBG 1993 §18a idF 2004/I/065;
B-GlBG 1993 §18b;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §65 Abs4 idF 2010/I/111;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die Revision der Dr. MS in W, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (nunmehr: der Bundesministerin für Bildung und Frauen) vom 19. Dezember 2013, Zl. BMUKK-612/0001-III/1a/2012, betreffend Ersatzansprüche gemäß § 18a B-GlBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin steht als Oberstudienrätin im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während ihrer Aktivdienstzeit bewarb sie sich auf eine im Bereich des Landesschulrates für Tirol ausgeschriebene Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI I für berufsbildende Pflichtschulen. In der Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol vom 12. Oktober 2009 wurde der männliche Mitbewerber T an die erste Stelle, der männliche Mitbewerber S an die zweite Stelle und die Revisionswerberin an die dritte Stelle des Dreiervorschlages gereiht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2011 wurde dem T die Entschließung des Bundespräsidenten vom 16. Juni 2011 intimiert, wonach T mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2011 auf die genannte Planstelle eines Landesschulinspektors ernannt werde. Die Bewerbung der Revisionswerberin wurde mit (abgesondertem) Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2011 "abgelehnt".

Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. 2011/12/0135, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Nach Anrufung der Bundes-Gleichbehandlungskommission (siehe dazu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) beantragte die Revisionswerberin am 7. Dezember 2011 gestützt auf § 18a Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), den Ersatz des Vermögensschadens in Form aller Bezugsdifferenzen zwischen ihrem Gehalt als Professorin an der Pädagogischen Hochschule und dem ihr im Falle einer Ernennung zur Landesschulinspektorin zukommenden Gehalt einschließlich der sich bei der Berechnung des Ruhegenusses ergebenden Differenzen sowie einen Ersatz in der Höhe von EUR 25.000,-- für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14. März 2012

wurde dieser Antrag abgewiesen.

Die Revisionswerberin erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Dezember 2013 entschied die belangte Behörde über diese Berufung wie folgt:

"1. Ihre Berufung betreffend den Ersatzanspruch gemäß

§ 18a Abs. 2 Z 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2004 auf Zuerkennung der Bezugsdifferenzen, welche Ihnen im Verhältnis zu Ihrem Monatsbezug als Professorin an der Pädagogischen Hochschule bei Ihrer Bestellung zur Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1 bei Unterbleiben einer Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z 5 B-GlBG zugekommen wären, wird abgewiesen.

2. Gemäß § 18a Abs. 2 Z 2 B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2004, gebühren Ihnen als Ersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung EUR 2.000."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides - auf welche zur näheren Darstellung des Ganges des Ernennungsverfahrens sowie des Verwaltungsverfahrens über den von der Revisionswerberin geltend gemachten Anspruch gemäß § 18a B-GlBG verwiesen wird - heißt es (auszugsweise):

"A...

B. Sachverhalt:

Mit GZ 618/50-III/1a/2009 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur wurde im Bereich des Landesschulrates für Tirol die Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors der Verwendungsgruppe SI I für berufsbildende Pflichtschulen mit nachfolgendem Text ausgeschrieben:

'Für die Besetzung dieser Stelle kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, welche die für die Ziffer 28.3 der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse, nämlich Lehramt an Berufsschulen gemeinsam mit einer Tätigkeit in der Lehrerfortbildung, erfüllen.

     Neben den nachstehenden besonderen Kenntnissen und

Qualifikationen, nämlich

     1.        Leitungskompetenzen, Organisationstalent,

Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz

     2.        Kompetenzen und Praxis im Projekt- und

Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen

     3.        Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen

Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport);

internationale Erfahrungen

     4.        Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management

     5.        Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und

Serviceorientierung

     sind Führungserfahrungen in einer leitenden Funktion des

Berufsschulwesens und eine mehrjährige Lehrpraxis an Berufsschulen

erwünscht.'

Die Bewerbungsfrist endete am 17. Juli 2009.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 (beim Landesschulrat für Tirol eingelangt am 17. Juli 2009) bewarben Sie sich rechtzeitig unter Vorlage eines Lebenslaufes und unter anderem einer Aufstellung besuchter Fortbildungsveranstaltungen samt Zeugnissen um die ausgeschriebene Stelle.

Insgesamt lagen für die zu besetzende Planstelle sechs Bewerbungen vor, eine Bewerbung wurde noch vor dem am 28. September 2009 durch den Landesschulrat für Tirol abgehaltenen Anhörungsverfahren zurückgezogen. In dem aus drei Teilen bestehenden Verfahren (persönliche Vorstellung, eine gezogene Frage welche vorbereitet werden konnte und zuletzt Fragen aus dem Kreis der Hearingsmitglieder) erwiesen die im Dreiervorschlag gereihten Kandidatinnen ihre Eignung für die Funktion als Landesschulinspektor/in für Berufsschulen.

Der Dreiervorschlag des Landesschulrates für Tirol wird aufgrund der geheimen Abstimmung des Kollegiums erstellt. Die Antragstellung hat diesem Votum zu entsprechen.

Die den Kollegiumsmitgliedern vor dem Hearing zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellten Unterlagen waren einerseits Datenblätter mit Zusammenfassungen für jedes Mitglied und andererseits gab es auch für jede politische Fraktion die kompletten Bewerbungen in Kopie.

Vor der am 12. Oktober 2009 erfolgten geheimen Abstimmung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol wurde zu Ihren Gunsten eine Klarstellung dahin gehend getroffen, dass Sie aufgrund der vom seinerzeitigen Landesschulinspektor X über Sie abgegebenen Leistungsbeschreibung (Laut Bestätigung des LSI X haben Sie in Ihrer Arbeit als Berufsschullehrerin 'den von (Ihnen) zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten') außerhalb eines förmlichen Leistungsfeststellungsverfahrens ebenfalls das Erfordernis der 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' erfüllen. Weiters wurde der zuvor vom Landesschulrat für Tirol in einer Aufstellung betreffend Ihr in Deutschland absolviertes Doktoratsstudium gegenüber den Mitgliedern des Kollegiums getroffene Hinweis, wonach dieser Abschluss in Österreich nicht nostrifiziert sei, fallen gelassen und die Gleichwertigkeit dieses Studienabschlusses mit einem österreichischen Abschluss klargestellt.

Der zuständige Fachausschuss beim Landesschulrat für Tirol hat nach der Teilnahme am Hearing vom 28. September 2009 und Beratungen folgenden Beschluss über die Reihung gefasst:

1. OSR BD T 2. OSR BD Ing. Mag. S 3. OStR Prof. Dr. Revisionswerberin

An die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol wurde für Sie und den Erstgereihten die nachfolgende Zusammenfassung betreffend die Personalien und Qualifikationen der beiden Bewerbungen übermittelt (vgl. Seiten 16 und 17 bzw. 19 und 20 des Protokolls über die Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol vom 12. Oktober 2009).

'Prof. OSTR Dr. Revisionswerberin:

Frau Prof. Dr. Revisionswerberin ist im

59. Lebensjahr, geschieden und Mutter von zwei Kindern. Ihre Reifeprüfung hat sie an einer HAK abgelegt. Sie hat eine Lehramtsprüfung der Fachgruppe 1 und eine Erweiterungsprüfung für Englisch an Berufsschulen. An der Universität Magdeburg hat sie promoviert. Es liegt kein Bescheid über eine Leistungsfeststellung vor. Sie ist derzeit an der Pädagogischen Hochschule als Leiterin des Instituts für Berufspädagogik beschäftigt. Im Anhörungsverfahren verweist Sie darauf, dass sie sich die Bewerbung sehr lange und gründlich überlegt hat. Ausschlaggebend war:

1. ihre langjährige Beschäftigung mit den TFBS und die Möglichkeit, diese weiterentwickeln zu können. Sie verfügt über 12 Jahre Erfahrung als Berufsschullehrerin und ist bis heute in der Lehrerausbildung an der ehemaligen Berufspädagogischen Akademie und heutigen PH-Tirol tätig, auch in leitender Position. Der Focus ihrer Arbeit liegt auf der Unterrichtsgestaltung und Entwicklung, sowie in der Betreuung der TFBS als Praxisschulen. Über 400 Lehrpersonen hat sie bisher betreut. Für diese Tätigkeit ist sie mehrfach ausgezeichnet beschrieben worden.

Als Nationalrätin des Liberalen Forums war sie im Unterrichtsausschuss und Bildungssprecherin.

2. OSTR Revisionswerberin ist überzeugt, dass sie über die fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen für die Funktion einer Landesschulinspektorin verfügt. Gute Schule braucht gute Lehrer und die Qualität des Unterrichts und der Schule hängt an guten Lehrern. Daher war und ist sie stets um die Professionalisierung von Lehrern bemüht. Dies schlägt sich in ihrer Dissertation und anderen Veröffentlichungen wieder.

3. QIBB, als sehr konkrete Maßnahme des bmukk für die Berufsschulen, deckt sich mit ihren eigenen Überlegungen. Die Schule vor Ort braucht Bereitschaft und Offenheit der Lehrerschaft, sowie Unterstützung durch Schulleitung und Struktur. Reformen sind nur 'bottom up' zu bewirken. Dazu brauchen die Schulen vier Bedingungen. Sie würde:

     a)        den Schulen helfen ein gutes Schulklima zu erzeugen

     b)        den Schulen helfen beim Setzen von Zielen

     c)        den Schulen helfen Q-Prozesse zu begleiten

     d)        den Schulen helfen durch Kooperation und Kommunikation

Sie zog Frage 2, die die 'Allgemeine Weisung gemäß Bundes-Schulaufsichtsgesetz' in Bezug auf die Inspektionstätigkeit beinhaltet:

Die Revisionswerberin führt aus, dass dies primär in den Bereich der Schulleitung fällt. Für die Inspektion verfügt sie über gute Kompetenzen, da sie viele Evaluierungen durchgeführt und verschiedene Modelle entwickelt habe. Die Direktion soll direkte Unterstützung vom LSI erhalten. Das Ziel ist, sich selbst zu evaluieren. Wichtig ist das Beobachten vor Ort. Zum Gelingen von Q-Prozessen muss Einsicht erzeugt werden.

Auf die Frage aus dem Kollegium nach Verbesserungsmöglichkeiten des sehr guten dualen Systems, wird geantwortet, dass es sich dabei um ein Erfolgsmodell handelt, das gleichzeitig Auffangnetz für junge Menschen ist, die damit von der Straße wegkommen. Die weitere Förderung von 'Lehre mit Matura', 'Thöni-Akademie', 'integrative Berufsausbildung', Modularisierung ist wichtig, auch im Hinblick auf den NQR.

Die nächste Frage bezog sich auf den pädagogischen Auftrag des LSI und wie die Standardisierung mit der Methodenfreiheit der Lehrer vereinbar ist:

Diese Vorgabe sei schwer umzusetzen. Die Revisionswerberin meint auch, dass die Bildungsstandards noch nicht genug definiert sind, der Weg dorthin offen ist und das Ziel mit verschiedenen didaktischen Methoden erreicht werden kann. Weiters wurde sie mit der Forderung nach mehr Praxis- und weniger Theorieausbildung an der PHT konfrontiert. Dabei verweist sie auf die Besonderheit der Ausbildung für die Berufsschullehrer und dass für den Einstieg eine abgeschlossene Fachausbildung auf hohem Niveau erforderlich ist. Aufgabe der PHT sei es, einen Ausgleich bei den verschiedenen Ausbildungen herzustellen und den Schwerpunkt auf selbständigem Wissenserwerb zu legen. Eine abschließende Frage bezog sich auf ihre Aussagen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Nationalrat, wo sie die Abschaffung der Landesschulräte und der Landesschulinspektoren gefordert hat und warum sie sich jetzt für eine derartige Funktion bewerbe: Die Revisionswerberin bestätigt die Richtigkeit der Fragestellung und tritt für die Schaffung von Bildungsdirektionen ein, die sicher zu finanziellen Einsparungen führen werden. Sie bewirbt sich trotzdem als LSI, weil sie wie bisher eine gute Arbeit leisten will und weil das System derzeit noch aktuell ist.

Sie verweist noch darauf, dass die Wirtschaftskammer ihr Modell für die Lehrlingsausbildung sehr begrüßt.

Zusammenfassung:

Die Revisionswerberin führt in Bewerbungsunterlagen und beim Anhörungsverfahren aus, dass Sie nach Ablegung der Reifeprüfung in der Wirtschaft überwiegend in leitenden Stellungen tätig war. Ein Nachweis dieser Tätigkeiten liegt nicht vor. Sie besitzt mehrjährige Erfahrungen als Lehrerin, Lehrbeauftragte am PI Tirol, der BPA, Referentin des Inspektorats für Berufsbildung Bozen, später Abteilungsleiterin der BPA und jetzt als Leiterin des Instituts für Berufspädagogik der Pädagogischen Hochschule Tirol. Sie hat sich wissenschaftlich mit der Reform der Lehrerbildung für Berufsschullehrerinnen und Berufsschullehrer in Österreich beschäftigt und damit an der Universität Magdeburg promoviert.

Ihr Rollenverständnis einer Landesschulinspektorin und die Darstellung der künftigen Aufgaben als LSI beziehen sich einerseits auf die Professionalisierung der Lehrer und andererseits auf die Schaffung von Bedingungen als Voraussetzung für Qualitätsprozesse. Sie führt aus, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen für die Ausübung der Funktion eines LSI verfüge.'

'BD OSR T

OSR T ist 53 Jahre, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er hat seine Reifeprüfung an der HAK abgelegt und verfügt über die Lehramtsprüfung der Fachgruppe II. Als Zusatzqualifikationen sind die Prüfung für den 'Gehobenen Finanzdienst', die Erweiterungsprüfung 'Englisch für Berufsschulen' und der Akademielehrgang 'Schulmanagement' angeführt. Die Leistungsfeststellung mit Bescheid vom 12.12.1984 weist ein 'erheblich überschritten' auf. Derzeit ist er Leiter der TFBS für Handel und Büro und zusätzlich mit der Leitung der TFBS für Milchwirtschaft betraut.

Bei den Ausführungen beim Anhörungsverfahren betont Direktor T den engen Zusammenhang zwischen seinen erworbenen Qualifikationen und den Aufgaben eines Landesschulinspektors. Im Rahmen seiner 20- jährigen Tätigkeit in der Lehrerausbildung hat er zahlreiche Stunden mit der Unterrichtsbeobachtung in verschiedenen Ausbildungszweigen verbracht. Ein Großteil der heute im Einsatz befindlichen Lehrpersonen sind auch von ihm mitausgebildet worden. Bei der Schul- und Qualitätsentwicklung weist er nach, dass er seit 1996 als Fachdidaktiker und seit 15 Jahren als AG-Leiter aktiv eingebunden ist. Dabei hat er neue Lehrpläne mitentwickelt, eingeführt und umgesetzt. Überdies war er auch in der Bundes-AG und als Referent bei EU-Seminaren aktiv.

Wesentlich für ihn ist die enge Zusammenarbeit mit Unternehmen und Wirtschaftskammer. Er betont seine guten Kontakte zur Sparte Handel, mit der er zahlreiche Projekte entwickelt und umgesetzt hat. Die Bildungsabteilung der WK ist einer seiner engsten Partner. Er selbst ist auch in dieser Abteilung tätig. In die Lehrlingswettbewerbe ist er ebenfalls eingebunden.

Den pädagogisch-administrativen Bereich an den Berufsschulen kenne er durch seine langjährige Tätigkeit als Schulleiter gleich von zwei Berufsschulen, mit jeweils unterschiedlichen Organisationsformen, an zwei verschiedenen Standorten, wobei an einer überdies keine administrative Arbeitskraft zur Verfügung steht. Dieser zweite Schulstandort ist unter seiner Leitung neu aufgebaut worden. Daher kenne er die verschiedenen Organisationsformen des Berufsschulwesens und verfüge insgesamt über eine vielfältige und breite Projekterfahrung.

Er zog ebenfalls Frage 5, die sich mit den Möglichkeiten und Vorteilen einer verstärkten Verwendung von eLearning an der TFBS ergeben:

Mit eLearning als technisches Medium hat er sich seit Jahren auseinandergesetzt, nicht zuletzt auch deshalb, weil er als Schulbuchautor dafür arbeitet. Für die Lehrer beinhaltet dieses Medium eine große Vielfalt und Auswahl an Materialien für die Unterrichtsvorbereitung und Gestaltung. Er selbst ist an einem eLearning-Center beteiligt, das alle Sorten von Materialien entwickelt, speziell auch für Tiroler Berufsschulen, unter dem Gesichtspunkt einfachster Bedienung. Die Vorteile des Mediums liegen auch in der örtlichen und zeitlichen Unabhängigkeit der Verwendung.

Auch an Direktor T wurde aus dem Kollegium die Frage nach dem pädagogischen Auftrag des LSI gestellt und wie die Standardisierung mit der Methodenfreiheit der Lehrer vereinbar ist:

Für Herrn T sind beide Bereiche durchaus vereinbar. Die Unterrichtsinhalte müssen mit dem Lehrplan zusammenhängen. Der zuständige Landesschulinspektor soll einen Landeslehrplan erlassen, die Schulen arbeiten einen Umsetzungsplan aus, die Lehrer besitzen die Methodenfreiheit im Unterricht. Da die Schüler unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen, ist eine Individualisierung erforderlich.

Die nächste Frage bezog sich darauf, welchen Einfluss er als LSI auf die zu theorielastige Ausbildung an der PHT nehmen würde:

Die PHT ist eine eigene Institution. Er würde sofort Zusammenarbeit anbieten. In den letzten Jahren ist die Praxisorientierung in den Hintergrund gedrängt worden. Vor allem im ersten Studienabschnitt sollte die Ausbildung nicht derart stark in die wissenschaftliche Ebene gehen, sondern vielmehr das unbedingt erforderliche Rüstzeug für die Umsetzung im Unterricht vermitteln.

Zusammenfassung:

Herr Direktor OSR T verfügt neben seiner außerschulischen Berufserfahrung über eine mehrjährige Erfahrung als Lehrer von verschiedenen Ausbildungsrichtungen, ist seit vielen Jahren in die Lehreraus-, -fort- und -weiterbildung aktiv eingebunden und hat eine 10-jährige Berufserfahrung als Schulleiter gleich von zwei Schulstandorten. Im Aufbau eines neuen Ausbildungsstandortes hat er Organisationstalent, Entwicklungs- und Führungskompetenz bewiesen. Seine Kompetenzen im Bereich Personalentwicklung, Projekt- und Qualitätsmanagement sowie Soziales sind in den Bewerbungsunterlagen bestens dokumentiert. Er hat klar nachvollziehbare Vorstellungen für die Ausübung der Funktion eines Landesschulinspektors und die Weiterentwicklung der TFBS aufgezeigt. Seine Fähigkeit, nicht nur neue Konzepte für die Schulentwicklung zu erstellen, sondern diese an den Standorten umzusetzen, ist an beiden Schulen deutlich erkennbar.'

Die Meinungsbildung in den einzelnen Fraktionen des Kollegiums ist eine demokratische Entscheidungsfindung, wobei es bis zum Zeitpunkt der Abstimmung im Kollegium ausschließlich an den Kandidatinnen und Kandidaten selbst gelegen ist, sich bestens zu präsentieren.

Die geheime Abstimmung für die erste Stelle ergab folgendes Ergebnis:

abgegebene Stimmen: 21 Stimmen, davon gültig: 21 Stimmen

16 Stimmen für OSR BD T

4 Stimmen für OSR BD Ing. Mag. S

1 Stimme für OStR Prof. Dr. Revisionswerberin

Die geheime Abstimmung für die zweite Stelle: abgegebene

Stimmen: 21 Stimmen, davon gültig: 21 Stimmen

17 Stimmen für OSR BD Ing. Mag. S

3 Stimmen für OStR Prof. Dr. Revisionswerberin

1 Stimme für N

Die geheime Abstimmung für die dritte Stelle: abgegebene

Stimmen: 21 Stimmen, davon gültig: 19 Stimmen, ungültig: 2 Stimmen 18 Stimmen für OStR Prof. Dr. Revisionswerberin 1 Stimme für N

Im Zuge des vom Landesschulrat für Tirol durchgeführten Verfahrens wurde in der Kollegiumssitzung am 12. Oktober 2009 für die durch die Frau Bundesministerin zu treffende Auswahlentscheidung der nachfolgende Dreiervorschlag erstellt:

1. BD OSR T 2. BD OSR Ing. Mag. S 3. OStR Prof. Dr. Revisionswerberin

Dieses seitens des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol getroffene Abstimmungsvotum erbrachte ein eindeutiges Ergebnis zugunsten des Erstgereihten BD OSR T. Der Landesschulrat für Tirol hat zur Begründung für das Reihungsergebnis die überzeugende Präsentation des BD OSR T beim Anhörungsverfahren und seine für die künftige Funktion eines Landesschulinspektors für Berufsschulen durch seine bisherigen Tätigkeiten aufgewiesenen umfassenden Erfahrungen im Bereich des Berufsschulwesens, aber auch die von ihm stets ausgezeichnet gepflogene Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und der Landwirtschaftskammer angeführt. Von Seiten des Fraktionsführers der stärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol wurde auch auf den Vorhalt der Geltung des Frauenförderungsgebotes für die zu besetzende Planstelle eingegangen und die Aussage abgegeben, dieses Votum sei insbesondere auch vor dem Hintergrund der gebotenen Frauenförderung abgegeben worden.

Da für die Entscheidung über Ihren Ersatzanspruch wegen Ihrer Nichtberücksichtigung für die Besetzung der Planstelle eines Schulaufsichtsorgans der Verwendungsgruppe SI 1 lediglich die Abwägung Ihrer Eignung gegenüber der Eignung des Erstgereihten maßgeblich ist, wird abgesehen von den im Bescheid des BMUKK vom 17. Juni 2011, Zl. 611/3-III/1a/2010, dargelegten Qualifikationen des Zweitgereihten des Dreiervorschlages Mag. Ing. S in diesem Bescheid auf den Zweitgereihten in der weiteren Folge nicht mehr eingegangen. Weiters werden - da dem Erstgereihten aus dem Umstand seiner mit 1. Dezember 2009 erfolgten Betrauung mit der Funktion eines Landesschulinspektors aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit gegenüber Ihnen kein Vorteil zukommen darf - für die Abwägung der Qualifikationen zwischen LSI T und Ihnen lediglich die bis zum Ablauf des 30. November 2009 vorgelegenen Qualifikationen berücksichtigt.

Gegen Ihre Platzierung an die dritte Stelle des Ernennungsvorschlages wendeten Sie sich an die Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts beim beruflichen Aufstieg gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG. Ferner machten Sie gegenüber der Bundes-Gleichbehandlungskommission geltend, dass der erste durch den Landesschulrat für Tirol an die Mitglieder des Kollegiums vorbereitete Bericht zu Ihrem Nachteil unvollständig gewesen sei und zum Teil tendenziöse Formulierungen enthalten habe. So sei im Bericht angeführt gewesen, dass Sie keine ausgezeichnete Leistungsfeststellung aufweisen, die Ihnen vom seinerzeitigen Landesschulinspektor X außerhalb eines förmlichen Leistungsfeststellungsverfahrens anlässlich Ihrer Definitivstellung als Professorin an der Berufspädagogischen Akademie bestätigten ausgezeichneten Leistungen als Berufsschullehrerin seien im Bericht jedoch nicht einem im Rahmen eines Leistungsfeststellungsverfahrens durch besondere Leistungen erheblich überschrittenem zu erwartenden Arbeitserfolg gleichgestellt worden.

Insgesamt seien Ihre Personaldaten ungenau, unvollständig und sogar unrichtig dargestellt worden. So sei etwa Ihr in Deutschland erworbener akademischer Abschluss durch den Zusatz 'Studium in Österreich nicht nostrifiziert' abgewertet worden. Auch seien die in Ihrer Bewerbung erfolgten Bezugnahmen auf von Ihnen erworbene Qualifikationen vom Landesschulrat für Tirol durch Formulierungen wie 'sie gibt an, diese zu erfüllen...' abgewertet worden, wohingegen bei den Mitbewerbern angeführte vergleichbare Qualifikationen als 'erbracht' ausgewiesen wurden. Insgesamt führten Sie aus, dass auf Grund des Inhalts der Begründung des Dreiervorschlages in keiner Weise ersichtlich wäre, dass der Erstgereihte OSR BD T besser für die zu besetzende Funktion eines Schulaufsichtsorgans der Verwendungsgruppe SI 1 geeignet sei als Sie.

Der erstgereihte BD OSR T wurde durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2009 vorläufig mit der Funktion eines Landesschulinspektors für Berufsschulen betraut (vgl. GZ 2864.110556/0001-III/1a/2009).

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte in ihrem Gutachten vom 27. August 2010 aufgrund Ihrer Reihung an die dritte Stelle des Dreiervorschlags Ihre Verletzung auf Grund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG fest. Hingegen wurde Ihrem weiteren Vorbringen, wonach Sie im gegenständlichen Besetzungsverfahren auch aufgrund Ihrer Weltanschauung gemäß § 13 B-GlBG diskriminiert worden seien, nicht stattgegeben, da eine solche Diskriminierung von Ihrer Seite nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Die Bundes-Gleichbehandlungskommission gelangte zum Ergebnis, dass es dem Dienstgeber nicht gelungen sei, die bessere Eignung des Erstgereihten zu begründen und Sie aus Sicht der Kommission für die Besetzung der ausgeschriebenen Schulaufsichtsfunktion mindestens als gleich gut geeignet anzusehen sind und Sie deshalb an die erste Stelle des Besetzungsvorschlages aufzunehmen gewesen wären. So sei nicht nur die unterschiedliche Gewichtung, die der Landesschulrat für Tirol der ausgezeichneten Leistungsfeststellung für den Erstgereihten gegenüber den Ihnen vom zuständigen Landesschulinspektor als Berufsschullehrerin attestierten gleichwertigen besonderen Leistungen nicht nachvollziehbar, auch habe der Landeschulrat für Tirol nicht ausreichend dargelegt, inwieweit der Erstgereihte im Verhältnis zu Ihnen die übrigen in der Ausschreibung geforderten besonderen Qualifikationen besser erfülle.

In Bezug auf die dem Erstgereihten aufgrund der Leitung der Berufsschule zugesprochene besondere Eignung sei auch nicht nachvollziehbar begründet worden, warum die Leitung der Abteilung für Berufsbildung an der Berufspädagogischen Akademie und die nachfolgende Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule mit der Betreuung und Leitung von ca. 60 bzw. 100 Lehrenden nicht mindestens so aufwendig und anspruchsvoll wie die Leitung einer Berufsschule sei. Kritisch äußert sich die Bundes-Gleichbehandlungskommission diesbezüglich auch dahin gehend, dass, wenn man schon die Leitung der Berufsschule höher bewertet, dieses Merkmal dann gleich auch in der Ausschreibung festzulegen gewesen wäre. Überdies wird als 'ausgesprochen tendenziös' kritisiert, dass dem Erstgereihten eine 'äußerst erfolgreich(e)' Leitung der Berufsschulen zugeschrieben werde, in Bezug auf Ihre Person diesbezüglich lediglich ausgeführt werde, dass bei Ihnen die Erfüllung von administrativen Aufgaben 'vorausgesetzt' werden könne. Jedenfalls fehlt es aus der Sicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission an der Anführung sachlicher Argumente für die Höherwertigkeit der Leitung einer Berufsschule im Verhältnis zu den von Ihnen bekleideten leitenden Funktionen. Auf das Vorliegen der gleichzeitigen Leitung von zwei Berufsschulen über mehrere Jahre durch den Erstgereihten und dessen längere Erfahrung in einer leitenden Funktion (zum Zeitpunkt der Erstellung des Dreiervorschlages durch das Kollegium des Landesschulrates für Tirol mehr als zehn Jahre im Vergleich zu den von Ihnen in einer leitenden Funktion aufgewiesenen fast sechs Jahren) geht die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht ein.

Weiters stößt sich die Bundes-Gleichbehandlungskommission an dem dem Erstgereihten zugeschriebenen Vorteil der Planung und Organisation von Schulveranstaltungen schon unter dem Gesichtspunkt, dass Sie diese Tätigkeit als Berufsschullehrerin ebenfalls wahrgenommen haben und demgegenüber die Bedeutung der von Ihnen an der Berufspädagogischen Akademie und Pädagogischen Hochschule durchgeführten, begleiteten und evaluierten Projekte nicht in den Wertungsvergleich eingeflossen ist. Überdies sei Ihre wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Reform der Lehrerbildung im Berufsschulbereich für die Beurteilung Ihrer Qualifikationen nicht herangezogen worden.

Gemäß der Anlage des Frauenförderungsplanes BMUKK, BGBl. II Nr. 76/2009, in der zum Zeitpunkt der Besetzung der Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors für Berufsschulen geltenden Fassung unterschritt der Anteil von Frauen im Bereich der Verwendungsgruppe SI 1 im Bereich des Landesschulrates für Tirol die gesetzlich vorgegebene Mindestquote."

Sodann verwies die belangte Behörde auf den gegenüber T erlassenen Ernennungsbescheid vom 17. Juni 2011 sowie auf ihren Bescheid vom gleichen Datum, mit welchem die Bewerbung der Revisionswerberin abgewiesen wurde. Die Begründung dieses Bescheides wird im angefochtenen Bescheid wiedergegeben.

Im Anschluss daran heißt es im angefochtenen Bescheid weiters:

"In ihrem Gutachten vom 29. August 2012 stellt die Bundes-Gleichbehandlungskommission neuerlich eine Verletzung des § 4 Z 5 B-GlBG fest. In der Begründung ihrer Entscheidung führt die Bundes-Gleichbehandlungskommission zwar wesentliche Teile aus der Begründung des Bescheides der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 17. Juni 2011 an, die Auseinandersetzung mit der in diesem Bescheid immerhin mehr als zehn Seiten vorgenommenen umfassenden Ihre Bewerbung ablehnenden Entscheidung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur beschränkt sich allerdings auf nicht einmal zwei ganze Seiten (Seiten 6 und 7 des Gutachtens).

Der Begründung der Ernennung des Erstgereihten mit seiner durchgehenden Tätigkeit an Berufsschulen, davon mehr als zehn Jahre als Leiter einer Berufsschule sowie der Leitung einer weiteren Berufsschule (Berufsschulen in Wö und R) hält die Bundes-Gleichbehandlungskommission wieder entgegen, es sei für sie nicht nachvollziehbar, wieso diese Tätigkeit höher zu gewichten sei, als die Leitung einer Abteilung an der Berufspädagogischen Akademie bzw. eines Institutes an einer Pädagogischen Hochschule mit über 60 bzw. 100 Lehrenden bzw. Lehrbeauftragten. Auch sei für die Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht 'nachvollziehbar'... 'was mit der Bemerkung, die Revisionswerberin sei in beiden Funktionen dem Leiter der BPA bzw. dem Rektor der PH unterstellt (gewesen) und habe keine Personalhoheit (gehabt), im Vergleich zu BD T Schulleitungsfunktion zum Ausdruck gebracht werden soll. Immerhin obliegt laut den Ausführungen im Bescheid des BMUKK der Leiterin/dem Leiter eines Institutes der PH die Prüfung der Qualifikation der Lehrbeauftragten, die Abstimmung der zu vergebenden Lehrtätigkeiten, die Besprechung inhaltlicher Schwerpunkte und der Prüfungserfordernisse und -modalitäten mit den Lehrenden. Es wurde vom BMUKK nicht ausgeführt, inwiefern die Erfahrungen aus diesen Tätigkeiten weniger wesentlich für die Übernahme der Funktion einer/eines LSI sind als die Tätigkeit einer Schulleiterin/eines Schulleiters, oder die Personalhoheit, oder eine 'Betreuung' (welche?) der Lehrenden. Angesichts des Umstandes, dass die Revisionswerberin vier Jahre die Abteilungen Berufsschulen und technisch-gewerblicher Fachunterricht an der Berufspädagogischen Akademie leitete und laut der Dienstbeschreibung des Direktors der Berufspädagogischen Akademie vom September 2007 wesentlich zur Weiterentwicklung einer kompetenzorientierten Lehrer/Innenausbildung beitrug und sie anschließend die Leitung des Institutes für Berufspädagogik an der Pädagogischen Hochschule übernahm, sind die Feststellungen, es mangle ihr im Vergleich zu BD T als Berufsschuldirektor (mit 16 zu führenden Lehrpersonen) an einschlägigem Arbeits- bzw. Praxisbezug, - sie sei u.a. nicht so vertraut mit den Neuerungen in der Ausbildung der Lehrkräfte und mit dem Wissensstand der Schülerinnen und Schüler - nicht nachvollziehbar.'

Für Sie wurde im Beamten-Dienstverhältnis zum Bund als Vorrückungsstichtag der 6. September 1978 festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2008 rückten Sie in der Verwendungsgruppe L 1 daher in die Gehaltsstufe 17 vor. Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2010 wurden Sie in die Verwendungsgruppe L PH überstellt.

Am 1. Dezember 2009 gebührten Ihnen als Institutsleiterin am Pädagogischen Institut EUR 4.371,8 (Verwendungsgruppe L 1 GSt 17) und gemäß § 59 Abs. 2 GehG als Zulage für die Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule EUR 531,7, insgesamt sohin EUR 4.903,5.

Ab 1. Jänner 2010 gebührten Ihnen als Institutsleiterin am Pädagogischen Institut EUR 4.415,1 (Verwendungsgruppe L 1 GSt 17) und gemäß § 59 Abs. 2 GehG als Zulage für die Leitung eines Institutes an der Pädagogischen Hochschule EUR 536,5, insgesamt sohin EUR 4.951,6.

Das im Fall Ihrer Ernennung zur Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1, Fixgehaltsstufe 1, maßgebliche Gehalt betrug zum 1. Dezember 2009 EUR 5.565,3 sowie zusätzlich 3,5 % gemäß § 66 GehG in Höhe von 194,79 insgesamt EUR 5.760,09. Das Gehalt einer Landesschulinspektorin der Verwendungsgruppe SI 1, Fixgehaltsstufe 1, betrug zum 1. Jänner 2010 EUR 5.619,4 sowie zusätzlich 3,5 % gemäß § 66 GehG in Höhe von 196,68 insgesamt EUR 5.816,08.

Die Differenz der Bruttomonatsbezüge für Dezember 2009 sowie Jänner 2010 bis September 2010 betrug daher für Dezember 2009 EUR 856,59 bzw. für die Monate Jänner bis September 2010 jeweils EUR 864,48. Die zu Ihren Gunsten zu prüfenden drei höchsten Bezugsdifferenzen von jeweils EUR 864,48 begrenzen Ihren Anspruch daher bei der sich aus den Bezugsdifferenzen für bis zu drei Monaten ergebenden Obergrenze von EUR 2.593,44.

Am 1. Juli 2011 bezogen Sie in der Verwendungsgruppe L PH, Gehaltsstufe 18, ein Gehalt von EUR 5.358,8 zuzüglich der Zulage für die Institutsleitung in Höhe von EUR 541,9, sohin insgesamt EUR 5.900,7. Das Gehalt einer Landesschulinspektorin der Fixgehaltsstufe 1 betrug zum 1. Juli 2011 EUR 5.667,2 bzw. zuzüglich einer Vergütung in Höhe von 3,5% des Gehaltes insgesamt EUR 5.865,55 und unterschritt daher Ihr Gehalt als Professorin an der Pädagogischen Hochschule.

Aufgrund des weiteren Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 29. August 2012 beantragten Sie fristgerecht mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 gegenüber dem Bund aufgrund einer Verletzung des § 4 Z 5 B-GlGB einen Ersatz aller Bezugsdifferenzen zwischen Ihrem Gehalt als Professorin an der Pädagogischen Hochschule und dem Ihnen bei einer Ernennung zur Landesschulinspektorin zukommenden Gehalt einschließlich der sich bei der Berechnung Ihres Ruhegenusses ergebenden Differenzen sowie einen Ersatz in Höhe von EUR 25.000 für die Ihnen zugefügte persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 B-GlBG.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14. März 2012 wurde Ihrem Antrag auf Ersatz des angemessenen Schadens nicht entsprochen. Der Landesschulrat für Tirol begründete die Abweisung ihres Antrages unter anderem damit, dass Sie zwar ebenfalls wie der Erstgereihte die für die Ernennung durch Unterrichtstätigkeit nachzuweisenden 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' erfüllen, die diesbezüglich von Ihnen vorgelegte Leistungsbeschreibung sei aber gegenüber der vom Erstgereihten in einem formellen Leistungsfeststellungsverfahren zuerkannten 'ausgezeichneten Leistungsfeststellung' nicht gleichwertig. Eine Nichtbeachtung dieses Umstandes im Vergleich zu ihrem Mitbewerber wäre demnach eine ungerechtfertigte Nichtdifferenzierung.

Weiters wurde die Auswahlentscheidung des BD OSR T mit dessen mehr als 33-jähriger Erfahrung im Berufsschulwesen, dessen aktive Einbindung in die Lehreraus-, -fort- und -weiterbildung und seine mehr als zehnjährige Berufserfahrung als Leiter von zwei Schulstandorten begründet. Beim Aufbau des zweiten von ihm geleiteten Schulstandortes hat er Organisationstalent, Entwicklungs- und Führungskompetenz bewiesen. Seine Kompetenzen im Bereich Personalentwicklung, Projekt- sowie Qualitätsmanagement sowie Soziales seien in den Bewerbungsunterlagen bestens dokumentiert. Er hatte klar nachvollziehbare Vorstellungen für die Ausübung der Funktion eines Landesschulinspektors und die Weiterentwicklung der Tiroler Fachberufsschule aufgezeigt. Er ist überdies Schulbuchautor und hat für und im Auftrag des (zuständigen) Landesschulinspektors immer wieder Projekte durchgeführt. Darüber hinaus wird auf seine gute Zusammenarbeit mit den in der Lehrlingsausbildung tätigen wichtigen Partnern der Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer sowie die eindeutigen Stellungnahmen des Kollegiums bei der Auswahlentscheidung ebenso wie die Entscheidung der zuständigen Personalvertretung zugunsten des Erstgereihten verwiesen.

Zu Ihren Gunsten wird neben Ihrer einschlägigen Erfahrung als Berufsschullehrerin auf die mehr als zwei Jahrzehnte vorliegende Lehrpraxis an der Berufspädagogischen Akademie und ab 1. Oktober 2007 als Professorin an der Pädagogischen Hochschule und die an beiden Einrichtungen ausgeübte Leitung einer Abteilung bzw. eines Institutes dieser Einrichtungen und durch eine Dissertation nachgewiesene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Ausbildung der Berufsschullehrkräfte verwiesen. Allerdings fehlte bei Ihnen ab dem im Jahr 1991 erfolgten Ausscheiden aus dem Berufsschuldienst die Nähe zu den Berufsschulen und Berufsschülerinnen, Sie konnten demgemäß in Ihrer Bewerbung auch keine seither durchgeführten schulbezogenen Projekte anführen. Ebenso konnten Sie in Ihrer Bewerbung einen zur Wirtschaft und den Berufsvertretungen gepflegten Kontakt nicht aufzeigen.

Den von der Bundes-Gleichbehandlungskommission gesehenen Diskriminierungen Ihrer Person hält der Landesschulrat für Tirol die Unrichtigkeit dieser Feststellungen entgegen. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission habe verkannt, dass Sie aus rein fachlichen Gründen nicht für die Auswahlentscheidung berücksichtigt worden sind. Betreffend den aus Ihrer Sicht beim Verfahren beim Landesschulrat für Tirol Ihnen gegenüber zugefügten Diskriminierungen wird entgegengehalten, dass es sich bei der Auswahlentscheidung des Kollegiums des Landesschulrates für Tirol lediglich um eine Zwischenerledigung gehandelt habe und der dabei vorgenommenen Reihung keine Bindungswirkung für die Auswahlentscheidung durch die Frau Bundesministerin zukomme, ein allfälliger Fehler des Landesschulrates für Tirol habe daher keine Auswirkungen auf die Ernennung des BD OSR T zum Landesschulinspektor gehabt.

In Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 14. März 2012 wendeten Sie sich gegen den vom Landesschulrat für Tirol in Bezug auf die für die durch Unterrichtstätigkeit nachzuweisenden 'hervorragenden pädagogischen Leistungen' dem Erstgereihten wegen der jenem aufgrund eines durchgeführten förmlichen Leistungsfeststellungsverfahrens zuerkannten ausgezeichneten Leistungen gegebenem Vorzug.

Weiters sei Ihre Dissertation über die 'Kompetenzorientierte Berufsschullehrerausbildung in Österreich' nicht mit der dieser Arbeit zuzumessenden besonderen Bedeutung gewürdigt worden. Überdies sei die Bedeutung der Zusammenarbeit mit sozialpartnerschaftlichen Institutionen weder aufgrund gesetzlicher Hinweise noch in Verbindung mit dem Text der Ausschreibung evident. Ebenso wenig komme dem Abstimmungsergebnis vom 12. Oktober 2009 eine Bedeutung zu, da auch ein eindeutiges Votum keinerlei rechtliche Erklärungsqualität beinhalte. Im Übrigen verweisen Sie auf die zu Ihren Gunsten im Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 27. August 2010 zu Ihrer Diskriminierung getroffenen eindeutigen Feststellungen.

Im Rahmen des Ihnen anlässlich ihrer Berufung eingeräumten rechtlichen Gehörs gaben Sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 eine ausführliche Stellungnahme ab und verwiesen auf eine weitere von Ihnen mit Schreiben vom 18. Jänner 2011 zum seinerzeitigen Ernennungsverfahren bereits abgegebene und für dieses Verfahren zu berücksichtigende Stellungnahme. Auf dieses Vorbringen wird in der Folge unter 'C. Rechtliche Beurteilung' näher eingegangen werden."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde sodann Folgendes aus (die in der Revision als "nachgeschoben" gerügten Argumente sind in Abweichung von der Urschrift des angefochtenen Bescheides in kursiver Schrift dargestellt):

"Gemäß § 11c B-GlBG ('Vorrang beim beruflichen Aufstieg') sind Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe in der für diese Bestimmung zum Zeitpunkt über die Bestellung des Landesschulinspektors für Berufsschulen geltenden Fassung BGBl. I Nr.153/2009 im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 45% beträgt. Dem Dienstgeber obliegt die Verpflichtung, die fachliche und persönliche Eignung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach einheitlichen Kriterien zu prüfen, und nach Vornahme eines Wertungsvergleiches zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern das Maß deren Eignung festzustellen.

Gemäß Art. 81b Abs. 1 lit. b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben die Landesschulräte für die Besetzung der Planstelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors einen Dreiervorschlag zu erstatten. Gemäß § 225 Abs. 3 BDG 1979 hat der Besetzung der freien Planstelle eines Organs der Schulaufsicht ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 im Zusammenhalt mit Anlage 1 Z 28.1 und Z 28.3 kommen für die Auswahl auf die zu besetzende Stelle nur Personen in Betracht, die ein Lehramtszeugnis für eine berufsbildende Pflichtschule erworben haben, eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an der betreffenden Schulart mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und überdies eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung aufweisen. Alle drei in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber/innen haben diese Erfordernisse erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 3 BDG 1979 war diejenige Person zu ernennen, von welcher aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

LSI T verfügt über die Lehramtsprüfung für Berufsschulen, Fachgruppe II (kaufmännischer Fachunterricht für die Lehrberufsgruppe Einzelhandels-, Großhandels-, Büro-und Industriekaufmann) sowie über eine Erweiterungsprüfung aus Englisch für Berufsschulen, Sie verfügen über die Lehramtsprüfung für Berufsschulen, Fachgruppe I (Politische Bildung, Betriebswirtschaftlicher Unterricht mit Arbeitskunde Fotograf) und haben zusätzlich die Erweiterungsprüfung für Englisch an Berufsschulen abgelegt.

Sie sowie LSI T waren jeweils in der Lehrerfortbildung tätig und sind sehr erfahrene Lehrkräfte an Berufsschulen. LSI T kann diesbezüglich hervorragende pädagogische Leistungen aufgrund einer ausgezeichneten Leistungsbeurteilung (Leistungen erheblich überschritten im Schuljahr 1982/83) nachweisen. Ihnen wurde in einem an die Direktion der Berufspädagogischen Akademie adressierten Bericht des seinerzeit zuständigen Landesschulinspektors X vom 13. Februar 1989 aus Ihrer Tätigkeit als Berufsschullehrerin eine erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen bestätigt.

Sie haben im Jahr 2007 ein Doktoratsstudium an der Universität Magdeburg am Institut für Berufs- und Betriebspädagogik abgeschlossen. In Ihrer Dissertation haben Sie sich mit dem Berufsschulwesen und insbesondere mit pädagogischen und didaktisch-methodischen Fragestellungen mit dem Ziel einer Qualitätsentwicklung im Berufsschulwesen auseinandergesetzt.

LSI T war seit 13. September 1978 als Lehrer an Berufsschulen tätig, leitete seit 1. September 1999 die Tiroler Fachberufsschule für Handel und Büro in Wö und war seit 1. September 2002 zusätzlich mit der Leitung der Tiroler Fachberufsschule für Milchwirtschaft in R betraut.

Sie sind am 30. Oktober 1978 in den Berufsschuldienst eingetreten und waren ca. zwölf Jahre als Berufsschullehrerin tätig. Nachdem Sie bereits ab dem Studienjahr 1987/88 zusätzlich an der Berufspädagogischen Akademie in I unterrichteten, wechselten Sie im Studienjahr 1988/89 vom Berufsschuldienst hauptberuflich an die Berufspädagogische Akademie; bis zum Schuljahr 1990/91 übten Sie zusätzlich noch eine Lehrtätigkeit an der Berufsschule aus. Als Professorin unterrichteten Sie an der Berufspädagogischen Akademie (in I) bzw. an der Pädagogischen Hochschule Tirol Didaktik, Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen und Fachlicher Bildung der Fachgruppe I in der LehrerInnenausbildung und waren, nachdem Sie an der Berufspädagogischen Akademie mit 1. Dezember 2003 mit der Funktion einer Abteilungsleiterin betraut worden sind, seit der Errichtung der die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien in Tirol am 1. Oktober 2007 ablösenden Pädagogischen Hochschule Tirol als Leiterin des Instituts für Berufsbildung tätig. Während Ihrer Tätigkeit als Nationalratsabgeordnete in den Jahren 1994 bis 1999 übten Sie die Tätigkeit an der Berufspädagogischen Akademie nicht aus. Mit Ablauf des 30. November 2012 traten Sie als Professorin an der Pädagogischen Hochschule Tirol in den Ruhestand.

Sie sowie LSI T haben sich umsichtig fortgebildet. LSI T hat als provisorischer Leiter der Berufsschule Wö im Rahmen der laut dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 vorerst auf vier Jahre befristeten Leiterbestellung jeweils den für eine dauernde Bestellung zum Leiter vorgesehenen Akademielehrgang 'Schulmanagement' erfolgreich absolviert. Weiters hat er z.B. den Lehrgang 'Marketingstrategien für Berufsschulen' sowie mehrere 'Train-the-trainer' Seminare erfolgreich besucht. Sie haben die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur insbesondere für Leiterinnen und Leiter, Beamte des Schulaufsichtsdienstes sowie in der Unterrichtsverwaltung tätige leitende Personen regelmäßig veranstaltete Leadership Academy erfolgreich abgeschlossen.

LSI T war in der LehrerInnenausbildung in den Jahren 1983 bis 2003 als Lehrbeauftragter für Fachdidaktik und schulpraktische Übungen an der seinerzeitigen Berufspädagogischen Akademie in I sowie in der LehrerInnenfortbildung von 1985 bis zu seiner Ende 2009 erfolgten vorläufigen Bestellung als Landesschulinspektor in einem Zeitraum von 24 Jahren an der Pädagogischen Hochschule Tirol und an Pädagogischen Instituten tätig. Ferner unterrichtete er in der Berufsschullehrerinnenausbildung in Südtirol. Im Rahmen seiner Tätigkeit in der Lehrerinnenfortbildung und durch seine Referententätigkeit bei diversen Europäischen Seminaren wirkte er über die Grenzen des Bundeslandes Tirol hinaus und konnte dabei internationale Erfahrungen sammeln.

Durch seine Tätigkeit als Leiter zweier Lehrerarbeitsgemeinschaften vertrat er das Land Tirol bei Lehrplanverhandlungen bzw. bei der Neueinführung von Lehrplänen und pflegte zugleich einen ständigen Kontakt zu Lehrkräften an allen Tiroler Fachberufsschulen. Mehrere Jahre hat er an der Volkshochschule in Wö Englisch unterrichtet, für die Arbeiterkammer führte er immer wieder Schulungen für die Prüferinnen und Prüfer bei der Lehrabschlussprüfung durch. Für das Berufsförderungsinstitut hielt er Vorbereitungskurse für den Lehrabschluss im zweiten Bildungsweg ab.

Sie waren ab dem Jahr 1988 in der Lehrerinnenbildung in der Entwicklung, Planung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen/Workshops tätig. Sie sind seit 1. Oktober 2007 als Institutsleiterin an der Pädagogischen Hochschule Tirol ständig in der aktiven Lehrerfortbildung tätig und unterrichteten an der Berufsschule Didaktik, Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen und fachliche Bildung der Fachgruppe I für kaufmännische Fächer.

Sie waren in den Jahren 1989 bis 1994 in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften an Südtiroler Berufsschulen, Fachschulen und landwirtschaftlichen Schulen durch die Leitung von Seminaren, Betreuung von Kleingruppen und Evaluierung von Unterrichtseinheiten eingebunden. In dieser Zeit waren Sie am Pädagogischen Institut Tirol im Rahmen der Ausbildung von neu in den Schuldienst eintretenden Lehrkräften tätig. Sie unterrichteten am WIFI in diversen Kursen zur Vorbereitung auf die schriftliche Lehrabschlussprüfung. Des Weiteren unterrichteten Sie am BFI Umschulungszentrum W Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Rechnungswesen und Politische Bildung sowie im März 2004 und im April 2005 an der WKO Tirol.

LSI T kann einschlägige Veröffentlichungen wie 'Lemcenter:

Entwicklung einer interaktiven Lernplattform für alle Tiroler Fachberufsschulen', 'Entwicklung von Ausbildungszielen des Einzelhandels' und einen Ausbildungs- und Schulungsbehelf 'ADEG Erfolgstraining' vorweisen. Er war Mitautor am Schulbuch 'Werbung und Verkauf' sowie am Schulbuch 'Wirtschaftsgeographie an Berufsschulen' und am Arbeitsbuch 'Freude am Unterrichten'. Des Weiteren hat er folgende Artikel in der 'Österreichischen Zeitschrift für Berufspädagogik' veröffentlicht: 'Praktische Erfahrungen über Soziales Lernen', Motivationsfördernde Übungstypen', 'Hören- und Sehen-Verstehen als Teilziele im Fremdsprachenunterricht' sowie 'Methoden der offenen Schule'.

Ihre einschlägigen Veröffentlichungen sind die Dissertation:

'Reform der Lehrerbildung für Berufsschullehrer und Berufsschullehrerinnen in Österreich', 'Die Krise des dualen Berufsbildungssystems und der NAP' (1999), 'On the way towards the goal: Learning tasks as didactic masterpieces' (2004), 'Rechtliche Rahmenbedingungen der schulischen Ausbildung' (2005), 'Basiskompetenzen für lebenslanges Lernen aufbauen' (2005), 'Anregende Lernumwelten schaffen' (2005), 'Lernschwache Lehrlinge fördern' (2005), 'Forschungskompetenz - Ein Merkmal von Professionalität' (2006), 'Kompetenzorientierte Berufsschullehrerbildung in Österreich. Basiskompetenzen aufbauen und Sicherung der Qualifizierung von Lehrenden', 2005; Zwischenbericht zum Leseprojekt 'Leseförderung an Berufsschulen', 2007; 'Die Entwicklung von Lernaufgaben als Beitrag zur Professionalisierung der BerufsschullehrerInnen, 2008) und das Lernaufgabenprojekt als Innovationsmotor' (2008).

Als Mitglied der Gründungsstudienkommission und der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Tirol arbeiteten Sie maßgeblich bei der 'Curricula-Entwicklung' mit.

LSI T war Leiter der Lehrerarbeitsgemeinschaft für Warenkunde sowie für Englisch und Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft für Englisch und für Berufspädagogik. Er hat ferner an mehreren Projekten der Schulentwicklung mitgewirkt, arbeitete z.B. an der Lehrplangestaltung für den novellierten Lehrberuf des Handels mit und war für die Umsetzung dieses Lehrplanes in Tirol verantwortlich. Ferner war er mit der Neueinführung des Lehrplanes für Englisch betraut. Außerdem war er laufend an der Entwicklung von bildungspolitischen Konzepten beteiligt. Er besitzt ausgezeichnete EDV-Kenntnisse, er hat als Schulleiter das Schulverwaltungsprogramm Sokrates eingeführt und betreute das Modell Lehre und Matura mit dem Berufsförderungsinstitut über mehrere Jahre. Er hat ferner im Rahmen der Qualitätsinitiative Berufsbildung (QIBB) die Bundesschwerpunkte Leistungsbeurteilung und Individualisierung an den beiden Schulstandorten durchgeführt. Die Schulwebseiten pflegte er selbst. Mit neuen Lernansätzen wie elearning oder blended-learning setzte er sich laufend auseinander und entwickelte Lernprogramme für Schülerinnen und Schüler an Tiroler Berufsschulen.

Sie haben an mehreren Projekten zur besseren Eingliederung lernschwacher Berufsschülerinnen und -schüler teilgenommen, wie z. B. in den Jahren 2002 bis 2005 an der Konzeption und Leitung des Moduls 5 der EQUAL Entwicklungspartnerschaft, an AQUA - Lehre mit Qualität (Entwicklung und Evaluierung von didaktischen Materialien für lernschwache BerufsschülerInnen) sowie am Modul EQUAL 2 Entwicklungspartnerschaft, IBA - integrative Berufsausbildung. Unter Ihrer Gesamtleitung und auf Grund Ihrer Konzeption wurde das österreichweite Forschungsprojekt 'Leseförderung an Berufsschulen' durchgeführt.

Im Hinblick auf administrative Erfahrungen kann LSI T auf seine Qualifikationen als Leiter zweier Berufsschulen über mehr als zehn Jahre bzw. mehr als sieben Jahre verweisen und er verfügt somit jeweils über Kenntnisse der Schuladministration und Schulorganisation. Weiters verfügt er als Leiter über vielfältige Erfahrungen im Hinblick auf die optimale Personaleinsatzplanung sowie zur Schulentwicklung, Qualitätssicherung und Ressourcenverwaltung und -planung. LSI T hat mit den beiden von ihm geführten Berufsschulen an zahlreichen Projektwettbewerben teilgenommen und schulinterne Kooperationsprojekte mit den Lehrfirmen sowie auch Sozialprojekte organisiert. Zu nennen sind:

'Der Tiroler Lebensmittelmarkt im Internet', 'Schul- und Präsentationsküche - Lebensmittel mit allen Sinnen erfahren', 'Biowoche unter dem Motto Natur pur', 'Obst- und Gemüsespezialitätenwoche', 'Lehrlinge führen selbstständig und eigenverantwortlich einen Supermarkt', 'Zukunftschancen milchwirtschaftlicher Kleinunternehmen', 'die Tiroler Käsekiste' sowie einen Sprach- und Kulturaufenthalt in London.

Die in der Ausschreibung für die zu besetzende Planstelle unter den Ziffern 1., 2. und 5. zusätzlich geforderten Kenntnisse und Qualifikationen (Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung) haben Sie sowie LSI T im Rahmen ihrer Tätigkeiten als Schulleiter bzw. Institutsleiterin und Abteilungsleiterin jeweils erfüllt. Ebenso liegen bei ihnen beiden jeweils eine Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. mit der Wirtschaftskammer) sowie Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management vor.

§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung der Stelle einer Landesschulinspektorin bzw. eines Landesschulinspektors für Berufsschulen im Juni 2011 geltenden Fassung lautete:

§ 18. Schulinspektion.

(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

(2) Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Du

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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