TE Vwgh Erkenntnis 2014/11/18 2012/05/0095

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
58/02 Energierecht;

Norm

E-ControlG 2010;
ElWOG 2010 §25;
ElWOG 2010 §48;
ElWOG 2010 §55;
ElWOG 2010 §59;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der S GmbH in K, vertreten durch Schneider's Rechtsanwalts-KG in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom 28. März 2012, Zl. R REM 02/11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (mitbeteiligte Parteien: 1. W Ö in Wien; 2. B in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 leitete die Energie-Control-Kommission (ECK) ein Verfahren gemäß § 25 ElWOG in Verbindung mit § 55 leg. cit. zur Festsetzung von Tarifen für sämtliche Netzbereiche ein.

Am 3. März 2011 traten das ElWOG 2010 und das Energie-Control-Gesetz (E-Control-G), beide BGBl. I Nr. 110/2010, in Kraft. Deshalb wurde das eingeleitete Verfahren als Verfahren zur Feststellung der Kosten, der Zielvorgaben sowie des Mengengerüstes gemäß § 48 ElWOG 2010 vom Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) als nunmehr zuständigem Organ fortgeführt. Vom Zuständigkeitsübergang wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2011 verständigt.

Im Akt befindet sich weiters ein Bericht der E-Control vom 14. Oktober 2011 zum Ermittlungsverfahren betreffend die Änderung der Systemnutzungstarife im Verfahren nach §§ 48 ff ElWOG 2010 für die Beschwerdeführerin. Darin wird unter anderem auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. September 2011 eingegangen und dazu dargelegt, weshalb in bestimmten Punkten der Beschwerdeführerin betreffend die Kosten gefolgt wird, in anderen hingegen nicht.

Mit Bescheid des Vorstandes der E-Control vom 14. Oktober 2011 wurden der Kostenanpassungsfaktor mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 3.436,2 festgestellt (Spruchpunkt 2.); mit Spruchpunkt 3. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt 4. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz, mit Spruchpunkt 5. das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zugrunde zu legende Mengengerüst und mit Spruchpunkt 6. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde an die belangte Behörde, wobei sie einerseits den Wert von 2,5 % in Abrede stellte und andererseits die angenommenen Netzkosten hinsichtlich der Zuordnung von Wartenbetriebskosten beanstandete.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Stellungnahme vom 28. November 2011 zur Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei ablehnend und beantragte für den Fall, dass die belangte Behörde die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei nicht als unbegründet abweisen sollte, die in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2011 dargestellten Netzkosten in der Höhe von "TEUR" 5.361,7 zur Gänze anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 ergänzte die erstmitbeteiligte Partei die Ausführungen in ihrer Beschwerde. Die Beschwerdeführerin äußerte sich mit einem Schreiben vom 9. März 2012 erneut ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass mit Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 und 3 leg. cit. ein Einsparungspotenzial von jeweils 3,5 % pro Jahr bis 31. Dezember 2013 festgestellt sowie gemäß Spruchpunkt 2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 3.302,4 festgestellt wurden. Unter Spruchpunkt 3. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Netzkosten in Höhe von "TEUR" 5.361,7 zur Gänze anzuerkennen, zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 4. wurden die nicht von den Spruchpunkten 1. bis 3. umfassten Anträge abgewiesen.

In der Bescheidbegründung wurde die Feststellung des Kostenanpassungsfaktors näher dargelegt, ebenso die Berechnung der den Entgelten zugrunde liegenden Kosten. Zu Spruchpunkt 3. wurde ausgeführt, der Antrag, die Netzkosten in Höhe von "TEUR" 5.361,7 anzuerkennen, sei zurückzuweisen gewesen, da er im Wege des Stellungnahmeverfahrens zu einem Zeitpunkt eingelangt sei, zu dem die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Festlegung eines allgemeinen Produktivitätsabschlages in Höhe von 3,5 % anstelle des im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Abschlags von 2,5 %. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall nach seinem Sachverhalt, dem Beschwerdevorbringen und den anzuwendenden Rechtsvorschriften jenem, der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/05/0092, erledigt wurde. Auf die Ausführungen in diesem Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Zu Spruchpunkt 3. wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei erst am 14. Oktober 2011 ergangen, sodass die Anträge in der Stellungnahme vom 9. September 2011 keinesfalls verspätet sein könnten. Im Übrigen sei offenbar die Stellungnahme vom 28. November 2011 gemeint. Diesbezüglich werde übersehen, dass im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe. Aufgrund der Berufung der erstmitbeteiligten Partei habe die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung hin abändern können. Die Anträge vom 28. November 2011 seien keineswegs verfahrenseinleitende Anträge, die einen neuen Verfahrensgegenstand bildeten und daher nicht zu beurteilen wären. Es handle sich um kein neues Vorbringen, es werde vielmehr das Vorbringen vom 9. September 2011 wiederholt. Tatsächlich handle es sich auch nicht um Anträge im engeren Sinn, sondern nur um Vorbringen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hätte sich daher mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen.

Mit diesen Darlegungen ist die Beschwerdeführerin im Recht:

Die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtete sich auch gegen die festgestellten Kosten für die Systemnutzungsentgelte in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides. Dieser Spruchpunkt war daher keineswegs in Rechtskraft erwachsen, sodass die belangte Behörde verhalten war, sämtliches Vorbringen auch der Beschwerdeführerin als Partei dazu im Rahmen des zweitinstanzlichen Verfahrens bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte somit auf das diesbezügliche Vorbringen in der Sache einzugehen gehabt und es nicht zurückweisen dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/05/0092, genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Bemerkt wird, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050095.X00

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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