TE Vfgh Beschluss 2014/11/21 G89/2014

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Veröffentlicht am 21.11.2014
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Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2, Abs5

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG betr ein Disziplinarvergehen bei Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen infolge zumutbaren Umwegs

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.              Der Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Tirol, verhängte gegen der Antragsteller, der eine ärztliche Ordination betreibt und zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war, eine Disziplinarstrafe in Form der befristeten Untersagung der Berufsausübung. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller Berufung an den damals zuständigen Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer.

2.              Gestützt auf Art140 Abs1 litc B-VG begehrt der Antragsteller die Aufhebung des §136 Abs2 Z2 und Abs5 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl I 169, idF BGBl I 156/2005.

Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass es ihm nicht zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Wörtlich begründet er seinen Antrag diesbezüglich wie folgt:

"[…] Neben der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers ist es im darüber hinaus unzumutbar, bei drohender lnsolvenzgefahr und Schließung seiner Ordination auf den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens nach Art[.]144 B-VG zuzuwarten, insbesondere weil ihm mit diesem Rechtsbehelf nicht die aufschiebende Wirkung gegen das auf einen längeren Zeitraum angelegte Berufsausübungsverbot garantiert ist. […]"

3.              Der Antrag ist unzulässig.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).

3.2. Ein solcher zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung steht dem Antragsteller jedoch offen:

Der Antragsteller hat – wie er selbst einräumt – die Möglichkeit, eine Entscheidung über das gegen ihn verhängte befristete Berufsausübungsverbot zu erwirken. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung des Verwaltungsgerichtes kann er Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof einbringen und darin seine Bedenken bezüglich der als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 darlegen.

Außergewöhnliche Umstände, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können, liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei den Ausführungen zur "drohenden Insolvenzgefahr" bloß um Ausführungen zu wirtschaftlichen Reflexwirkungen (vgl. zB VfSlg 17.323/2004 mwN), die keine Zulässigkeit des Antrages zu bewirken vermögen.

3.3. Der Antrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ärzte, Berufsrecht, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G89.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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