TE Vfgh Beschluss 2014/6/6 B262/2014

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Veröffentlicht am 06.06.2014
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Index

L0301 Parteienfinanzierung, Parteienförderung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
Nö ParteienfinanzierungsG 2012 §1, §4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Wahlpartei gegen die Versagung einer Parteienförderung nach dem Nö ParteienfinanzierungsG 2012 mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung; Förderung politischer Parteien in Niederösterreich Akt der Privatwirtschaftverwaltung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren

1.1. Die wahlwerbende Partei "Team Frank Stronach" nahm durch Einbringung eines Landeswahlvorschlages an der Wahl zum Niederösterreichischen Landtag am 3. März 2013 teil. Auf Grund dieser Wahl ist die Wahlpartei "Team Frank Stronach" im Landtag vertreten (Erreichung von fünf Mandaten). Mit Schreiben vom 30. September 2013 ersuchte die Landesrätin ********* ******************** als Zustellungsbevollmächtigte der Wahlpartei "Team Frank Stronach" um "Anweisung aller zustehenden Kostenbeiträge bzw. -ersätze im Sinne des niederösterreichischen Parteienfinanzierungsgesetz[es]".

1.2. Nach Beginn der Legislaturperiode schlossen sich drei der fünf Mandatare der Wahlpartei "Team Frank Stronach" sowie die Landesrätin ********* ******************** zu einer neu gegründeten politischen Partei, dem "Team Niederösterreich" zusammen. Am 3. Dezember 2013 wurde die Satzung der politischen Partei "Team Niederösterreich" beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt. Am 12. Dezember 2013 stellte die politische Partei "Team Niederösterreich" durch die Zustellungsbevollmächtigte Landesrätin ********* ******************** einen "Antrag auf Parteienförderung im Sinne des niederösterreichischen Parteienfinanzierungsgesetz[es]".

1.3. Mit – auf einem Briefpapier des "Amt[es] der Niederösterreichischen Landesregierung" verfasster und "Für das Land Niederösterreich" unterfertigter – Erledigung vom 20. Dezember 2013 wurde hierzu sowohl dem Ersuchen vom 30. September 2013 als auch jenem vom 12. Dezember 2013 nicht entsprochen. Dazu wird Folgendes angeführt:

"Wi[r] beziehen uns auf das Schreiben des 'Team Niederösterreich' vom 12. Dezember 2013, mit dem um Anweisung aller in Zukunft zustehenden Kostenbeiträge/Ersätze bzw. Förderungen im Sinne des NÖ-Parteienförderungsgesetzes usw. durch das Land Niederösterreich bzw. die Abteilung F1 des Amtes der NÖ Landesregierung an die im Landtag von Niederösterreich vertretene politische Partei 'Team Niederösterreich' auf das Konto lautend auf 'Team NÖ' bei der HYPO NÖ […] ersucht wird.

Gemäß §3 Abs1 NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 erhält jede im Landtag von Niederösterreich vertretene politische Partei für jede bei der letzten Landtagswahl erreichte[…] gültige[…] Stimme[…] eine Förderung. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur jene politischen Parteien einen Anspruch auf Parteienförderung haben können, die zuvor im Wege einer wahlwerbenden Partei bei der entsprechenden Wahl des jeweiligen Vertretungskörpers kandidiert haben. Die Ausnahmen in §5 Abs2 NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 treffen im gegenständlichen Fall nicht zu. Da das 'Team Niederösterreich' erst am 3. Dezember 2013 und somit neun Monate nach der bisher letzten Landtagswahl in Niederösterreich am 3. März 2013 gegründet wurde, ist eine Förderung der politischen Partei 'Team Niederösterreich' nicht möglich.

Mit Schreiben vom 30. September 2013 ersuchte Frau Landesrätin ********* ******************** als Zustellungsbevollmächtigte der wahlwerbenden politischen Partei 'Team Frank Stronach (Frank) in NÖ', um Anweisung aller in Zukunft zustehenden Kostenbeiträge/Ersätze im Sinne des Parteienförderungsgesetzes usw. durch das Land NÖ bzw. die Abteilung F1 des Amtes der NÖ Landesregierung ab sofort auf das Konto […].

Hierzu ist festzuhalten, dass Frau Landesrätin ********* ******************** als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin der wahlwerbenden Partei 'Team Frank Stronach (Frank)' für die politische Partei 'Team Stronach für Niederösterreich' nicht handlungsfähig ist und daher diesem Ersuchen nicht entsprochen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Für das Land Niederösterreich

*** *****"

1.4. Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG iVm §6 Abs1 VwGbk-ÜG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen "Bescheides" beantragt wird. Begründend wird im Hinblick auf den Bescheidcharakter der Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung Folgendes ausgeführt:

"[…] Beschwerdegegenstand ist gemäß §6 Abs1 VwGbk-ÜG ein letztinstanzlicher Bescheid.

[…] Gemäß §1 nö PFinG fördert 'das Land als Träger von Privatrechten' die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich. Nach diesem Wortlaut fiele die Parteienförderung also in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Über Ansprüche nach dem NÖ PFinG dürfte somit nicht mit Bescheid abgesprochen werden; das Land müsste 'privatrechtsförmig' handeln.

[…] Unser Ansicht ist das Schreiben der nö LReg vom 20.12.2013, GZ: F1-S-372/252-2013, jedoch als Bescheid zu qualifizieren. Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts kennzeichnet einen Bescheid, dass er von einer Verwaltungsbehörde gegenüber individuell bestimmten Personen erlassen wird und eine normative Anordnung enthält (so ua VfSlg 13.968). Das hier in Rede stehende Schreiben weist formal alle 'essentialia' eines Bescheids auf. Im Einzelnen:

[…] Erledigung durch eine Verwaltungsbehörde: Das Schreiben wurde von der nö LReg verfasst. Diese ist unzweifelhaft eine Verwaltungsbehörde, da sie als solche ex constitutione vorgesehen ist (vgl insb Art101 B-VG). Das Schreiben wurde auf dem offiziellen Briefpapier des Amts der nö LReg gedruckt und trägt eine behördliche Geschäftszahl (F1-S-372/252-2013). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem revisionsgegenständlichen Schreiben um einen Akt handelt, welcher der nö LReg zuzurechnen ist.

[…] Erkennbarkeit der Behörde: Die nö LReg ist als solche jedenfalls auch erkennbar, da in der Fertigungsklausel ausdrücklich 'für das Land Niederösterreich' gezeichnet wurde.

[…] Individueller Adressatenkreis: Das Schreiben wendet sich ausdrücklich an die Landesrätin Frau ********* ******************** als Zustellbevollmächtigte der beiden Beschwerdeführer.

[…] Normativer Inhalt: Das Schreiben enthält einen normativen Gehalt, da es die verfahrenseinleitenden Anträge auf Gewährung einer Parteienförderung negativ erledigt (arg: '[u]nd daher dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann'; '[i]st eine Förderung ... nicht möglich'). Der verwendete imperative Wortlaut ist eindeutig.

Auch der Wortlaut der zugrunde liegenden Regelung des §3 Abs1 NÖ PFinG (arg: 'Antrag' sowie 'gebührt eine Förderung') indiziert eine behördliche Erledigung im Bescheidweg (vgl ähnlich VfSlg 14.803 und 17.818).

Die im Schreiben getroffenen negativen Feststellungen, dass eine Parteienförderung nicht zusteht, sind ganz offensichtlich verbindlich. Nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts ist ein Bescheidwille immer dann anzunehmen, wenn der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt als Äußerung des autoritativen Behördenwillens zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit zu deuten ist. Dies ist hier der Fall: Unsere Anträge auf Parteienförderung werden negativ erledigt.

[…] Name und Unterschrift/Authentifizierung des Genehmigenden: Aus dem Schriftstück geht der Name des Genehmigenden (arg '[f]ür das Land Niederösterreich *** *****') eindeutig hervor. Zudem ist die elektronische Ausfertigung mit einer Amtssignatur versehen.

[...] Aus unserer Sicht spricht die überwiegende Anzahl der Argumente dafür, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Schreiben um einen Bescheid handelt. Diese Ansicht teilt – zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt – offenbar auch der Verfassungsgerichtshof: In seinem Beschluss vom 25.04.2006, A14/05, hat er ausgesprochen, dass über die Rechtsfrage der Gebührlichkeit der Parteienförderung mit Bescheid zu entscheiden ist."

1.5. Die Niederösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde begehrt wird. Begründend wird im Hinblick auf den Bescheidcharakter Folgendes ausgeführt:

"Rechtliche Qualifikation des Schreibens des Landes Niederösterreich vom 20.12.2013 im Hinblick auf das Vorliegen der Bescheidmerkmale:

Prüft man das Schreiben des Landes Niederösterreich vom 20.12.2013 anhand dieser Kriterien, zeigt sich eindeutig, dass dieses Schreiben nicht als Bescheid im Sinne des AVG qualifiziert werden kann und daher ein 'Nichtbescheid' vorliegt. Dies hat zur Folge, dass sich die Beschwerde nicht auf einen Bescheid bezieht und somit die wesentlichste Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde gem. Art144 B-VG nicht gegeben ist.

Dies ist im Einzelnen wie folgt zu begründen:

[…] Nichterkennbarkeit der bescheiderlassenden Behörde:

Ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor; dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn in der schriftlichen Ausfertigung das 'Amt der Landesregierung' genannt wird und nicht erkennbar ist, von welcher Behörde (Landesregierung oder Landeshauptmann) der Bescheid erlassen wird […].

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/448, ausgeführt:

'Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Bezeichnung der Behörde in schriftlichen Bescheidausfertigungen (vgl. §58 Abs3 AVG in Verbindung mit §18 Abs4 leg. cit.) wesentliche Bedeutung zu. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück – mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen – nicht als Bescheid angesehen werden (vgl. z. B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0247). Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn – nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes […] – erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar), so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. z. B. den Beschlu[ss] des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1991, Zlen. 91/18/0172/0173).

Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat; es genügt nicht, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (VfGH Erkenntnis vom 29.11.2010 B476/09).'

Die Beschwerdeführer behaupten […], dass das Schreiben vom 20.12.2013 'von der nö Landesregierung verfasst' worden sei. Es sei auf dem offiziellen Briefpapier des Amtes der NÖ Landesregierung gedruckt und trage eine behördliche Geschäftszahl, weshalb kein Zweifel bestehe, dass dieses Schreiben der NÖ Landesregierung zuzurechnen sei. Die NÖ Landesregierung sei jedenfalls auch erkennbar, da in der Fertigungsklausel ausdrücklich 'für das Land Niederösterreich' gezeichnet worden sei.

Die im Kopf der angefochtenen Erledigung verwendete Bezeichnung 'Amt der NÖ Landesregierung' sagt nichts darüber aus, ob die Erledigung von der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als Behörde ausgeht; das Amt der Landesregierung ist bloßes Hilfsorgan beider Behörden (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 13. Oktober 1970, Slg. 6275). Auch aus der Fertigungsklausel 'mit freundlichen Grüßen, für das Land Niederösterreich' ist eine Zuordnung zu einer der beiden Behörden nicht ableitbar. Da die gegenständliche Erledigung sohin einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar ist, kann sie auch nicht als Bescheid qualifiziert werden […].

Die Beschwerde enthält keine Begründung, weshalb die Fertigung 'Für das Land Niederösterreich' nach Ansicht der Beschwerdeführer eine Zuordnung zur NÖ Landesregierung als Behörde bewirken sollte. Die Fertigung 'Für das Land Niederösterreich' bringt genau das Gegenteil zum Ausdruck, nämlich dass das Schriftstück im Namen des Landes Niederösterreich übermittelt wurde. Das Land Niederösterreich ist Gebietskörperschaft und Privatrechtsträger und somit als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten. Das Land Niederösterreich ist nicht Behörde und tritt nicht mit hoheitlicher Gewalt in Erscheinung, sondern nimmt vielmehr als gleichberechtigter Rechtsträger im Rahmen der Ausübung seiner Privatrechte wie jede andere natürliche und juristische Person auch am Rechtsverkehr teil. Wenn die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass das bekämpfte Schreiben von der NÖ Landesregierung verfasst wurde, wird diesem Vorbringen insofern entgegengetreten, als dieses Schreiben gerade nicht von der NÖ Landesregierung als Behörde, sondern von Bediensteten des Landes Niederösterreich, die in der Dienststelle 'Abteilung Finanzen des Amtes der NÖ Landesregierung' tätig sind, verfasst wurde. Die Bezeichnung NÖ Landesregierung kommt im gesamten Schreiben nicht vor. Dieses Schreiben ist daher keinesfalls der Behörde 'NÖ Landesregierung' zuzurechnen.

Wenn in der Beschwerde zur Begründung der Bescheidqualität ausgeführt wird, dass das Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier des Amtes der NÖ Landesregierung gedruckt sei und eine behördliche Geschäftszahl trage, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Das verfahrensgegenständliche Schriftstück entspricht in seinem äußeren Erscheinungsbild den Bestimmungen der Dienstanweisung 'Kanzleiordnung für die NÖ Landesdienststellen' des Landesamtsdirektors vom 2. Oktober 2013, LAD1-KA-1/046-2013, Systemzahl 01-01/00-0150.

Gemäß Pkt. 8 dieser Dienstanweisung sind die Geschäftsfälle von den Bearbeiterinnen und Bearbeitern im Rahmen ihres Aufgaben- und Entscheidungsbereiches schriftlich zu erledigen. Die Erledigung ist ein Bestandteil des Aktes bzw. der Ordnungsnummer.

Verwendet wurde für das gegenständliche Schreiben somit die offizielle Briefvorlage des Amtes der NÖ Landesregierung. Diese ist unabhängig von der Art der Erledigung zu verwenden. Rückschlüsse auf die Qualifikation des Schriftstückes sind somit aus der Verwendung der Vorlage nicht ableitbar. Es handelt sich bei der Bezeichnung F1-S-372/252-2013 nicht um eine 'behördliche Geschäftszahl', sondern lediglich um ein Aktenkennzeichen.

Das Schreiben ist im Ergebnis daher nicht der Behörde 'NÖ Landesregierung', aber auch keiner anderen Behörde zuzurechnen und daher nicht als Bescheid zu qualifizieren.

[…] Abgrenzung zu Akten der Privatwirtschaftsverwaltung

Gemäß Art101 B-VG übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung die Vollziehung jedes Landes aus. Gemäß Art34 Abs1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl 0001, wird die oberste Vollzugsgewalt des Landes Niederösterreich durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt. Den Beschwerdeführern ist demnach beizupflichten, dass die Landesregierung unzweifelhaft auch eine Verwaltungsbehörde ist, die ex constitutione vorgesehen ist.

Die Beschwerdeführer verkennen jedoch, dass der Landesregierung weitgehende Aufgaben zukommen, die über ihren behördlichen Bereich hinausgehen. Gemäß Art34 Abs2 der NÖ Landesverfassung 1979 ist die Landesregierung das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten. Nicht jedes Tätigwerden der Landesregierung erfolgt in hoheitlicher Funktion.

Gemäß §1 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes, LGBl 0301 – 0, fördert 'das Land als Träger von Privatrechten' die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich. Sollte die NÖ Landesregierung in Angelegenheiten des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012 tätig werden, ist dieses Handeln daher jedenfalls der Privatwirtschaftsverwaltung im Sinne des Art34 Abs2 der NÖ Landesverfassung 1979 zuzuordnen.

Der Verfassungsgerichtshof verneinte in einem ähnlich gelagerten Fall (VfGH Beschluss vom 4.2.2005 B149/05; Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos mangels Bescheidqualität der angefochtenen Mitteilung der Sozialabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über die Nichtgewährung einer einmaligen Hilfe) den Bescheidcharakter.

Wendet man die im Beschluss des VfGH getroffenen Feststellungen auf den gegenständlichen Fall an, so ergibt sich Folgendes:

Auch im gegenständlichen Fall enthält die nicht in der Form eines Bescheides ergangene Erledigung (Schreiben vom 20.12.2013) eine in einer Förderungsangelegenheit (nach NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012) abgegebene privatrechtsgeschäftliche Willenserklärung. Das – namens des Landes eingeschrittene – Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Finanzen) hat nicht beabsichtigt, gegenüber dem Antragsteller eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen. Das Amt der NÖ Landesregierung hat vielmehr unter Beachtung der ausdrücklichen Bestimmung in §1 NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 einen Akt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzt.

Wie beim zitierten Beschluss des VfGH vom 4.2.2005, B149/05, trifft der dort formulierte Rechtssatz auch hier zu: 'Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, einen solchen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes in Prüfung zu ziehen (zB VfSlg 8861/1980, 10060/1984, 13968/1994)'."

II. Rechtslage

1. §3 Parteiengesetz 2012 (im Folgenden: PartG), BGBl I 56 idF BGBl I 84/2013 lautet:

"Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der

Wahlwerbungsausgaben

Parteienförderung

§3. (Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln."

2. Die §§1 und 4 des Niederösterreichischen Parteienfinanzierungsgesetz 2012 (im Folgenden: NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012), LGBl 101, lauten:

"§1

Grundsätzliches

Das Land als Träger von Privatrechten fördert die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

§4

Förderung für wahlwerbende Parteien

(1) Das Land gewährt den politischen Parteien gemäß §2 Z2 auf Antrag eine Förderung nach jeder Landtagswahl. Dem Antrag ist ein Prüfbericht eines beeideten Wirtschaftsprüfers beizulegen, aus dem hervorgeht, dass die zu gewährenden Fördermittel ausschließlich für Ausgaben verwendet wurden, die für politische Zwecke im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für die betreffende Landtagswahl getätigt wurden. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Landtagswahl zu stellen.

(2) Jede einzelne politische Partei gemäß §2 Z2 erhält für jede bei der jeweils letzten Landtagswahl erreichte gültige Stimme den Betrag von € 5,43 zum 1. Juli 2012.

(3) Die Förderung gebührt einmalig. Sie ist innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen auf ein von einem zustellungsbevollmächtigten Vertreter im Sinne des §42 Abs3 Z3 oder §98 Abs1 der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl 0300, dieser Partei bekannt gegebenes Konto zu überweisen."

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

2. Gemäß Art144 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft stehenden Fassung erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus.

2.1. Der angefochtenen Erledigung kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer Bescheidcharakter nicht zu:

2.2. Nach der ständigen Judikatur muss das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber einem individuell bestimmtem Personenkreis eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt; wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 f. AVG ergeht oder nicht (vgl. zB VfSlg 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 13.162/1992). Aus der Erledigung muss – soll sie als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden – der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg 8560/1979, 10.119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg 9520/1982, 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991); wenn nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen war, ist nicht anzunehmen, dass einem formlosen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (vgl. zB VfSlg 8672/1979, 13.642/1993).

2.3. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Letztlich obliegt die Entscheidung über die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an eine der beiden Verwaltungstypen dem Gesetzgeber (vgl. VfSlg 3183/1957); für die Zuordnung eines Rechtsanspruchs zu den "bürgerlichen Rechtssachen" und die daraus folgende Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN ist maßgeblich, ob die Rechtsordnung die betreffenden Rechtsverhältnisse einem privatrechtlichen oder einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen hat und welcher rechtlichen Handlungsformen sich eine Gebietskörperschaft, die eine vermögensrechtliche Leistung abgelehnt hat und deswegen nun in Anspruch genommen wird, bedient (vgl. VfSlg 3262/1957, 12.049/1989, 16.107/2001).

2.4. Gemäß §1 NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 fördert das "Land als Träger von Privatrechten" die Tätigkeit der politischen Parteien in Niederösterreich. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes "als Träger von Privatrechten" stellt die Förderung politischer Parteien in Niederösterreich nach dem NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung dar (vgl. zur ehemaligen vergleichbaren Parteienförderung in Vorarlberg: VfSlg 18.229/2007; weiters etwa OGH 28.3.2000, 1 Ob 69/00d).

2.5. Soweit in der Beschwerde auf die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hoheitlichen Parteienförderung verwiesen wird, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bloß in jenen Fällen, in denen im Gesetz keine ausdrückliche Regelung über den Vollzug vorgesehen ist, aussprach, dass über "die Gebührlichkeit" der Förderung mit Bescheid abzusprechen ist (vgl. insbesondere VfSlg 14.803/1997, 17.818/2006; vgl. in diesem Zusammenhang auch VfSlg 11.944/1989, 15.534/1999, 16.535/2002); zur – mit der Rechtslage in Niederösterreich vergleichbaren – ehemaligen Vorarlberger "Parteienförderungsrichtlinie", wonach das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten die landespolitische Arbeit der im Landtag vertretenen Parteien förderte, hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ausgeführt, dass ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung vorlag (vgl. VfSlg 18.229/2007). §1 NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012 weist die Parteienförderung in Niederösterreich in gleicher Weise eindeutig der Privatwirtschaftsverwaltung zu.

2.6. Der behauptete Rechtsanspruch ist eine bürgerliche Rechtssache, für die die Zuständigkeit der Zivilgerichte gemäß §1 JN maßgeblich ist. Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und die von den Beschwerdeführern angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art144 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Parteienförderung, Privatwirtschaftsverwaltung, Hoheitsverwaltung, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B262.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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