TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/24 2000/11/0106

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2 idF 1998/I/092;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Jänner 2000, Zl. IIb2-3-7-1-383/3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von vier Wochen entzogen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. März 2000, B 279/00, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlass für die Verfügung der in Rede stehenden Entziehungsmaßnahme war, dass beim Beschwerdeführer am 6. Februar 1999 im Zuge einer Verkehrskontrolle eine Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorgenommen wurde, die ein Ergebnis von 0,44 mg/l ergab.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel liegen darin, dass entgegen seinem Antrag die beiden Gendarmeriebeamten, die die Verkehrskontrolle und die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft durchgeführt haben, in einer mündlichen Verhandlung als Zeugen zu vernehmen gewesen wären. Dabei hätte sich herausgestellt, dass er das Ergebnis der Messung in Zweifel gezogen und die Durchführung einer Messung des Blutalkoholgehaltes verlangt habe; von den Beamten sei er auf die Universitätsklinik Innsbruck gebracht worden, wo eine Blutabnahme durchgeführt worden sei. Die Blutprobe sei aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe - nämlich durch "Missverständnisse zwischen dem Gendarmerieposten und der Gerichtsmedizin" - abhanden gekommen. Infolgedessen wäre nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" das Entziehungsverfahren einzustellen gewesen.

Es ist zwar Sache des betreffenden Kraftfahrzeuglenkers, zur Widerlegung eines mit einem Alkomatgerät erzielten Ergebnisses hinsichtlich Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960 eine Messung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Wenn aber, wie der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren behauptet hat, eine Blutabnahme erfolgt ist und die Blutprobe von Gendarmeriebeamten übernommen wurde, hätte die belangte Behörde zunächst die Verpflichtung getroffen, die Auswertung der Blutprobe zu veranlassen. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift eine gegenteilige Meinung zum Ausdruck bringt, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Die besagte Verpflichtung folgt aus dem Umstand, dass gemäß § 5 Abs. 8 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/1998 der das Blut abnehmende Arzt die Blutprobe der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle - somit in die Sphäre der Behörde - zu übermitteln hat. Wenn in der Folge aber - wie der Beschwerdeführer behauptet - auf Grund von Missverständnissen die Blutprobe abhanden gekommen ist, hätte die Behörde zumindest über den Verbleib dieser Blutprobe Ermittlungen anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt. Die belangte Behörde hat aber der Aktenlage nach nichts Derartiges getan. Sie ist auch in der Begründung des angefochtene Bescheides auf das besagte Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht eingegangen. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, auch wenn sie damit im Recht ist, dass ein Misslingen des Gegenbeweises derjenige zu vertreten hat, der versucht, über eine Blutabnahme das Ergebnis der Atemluftuntersuchung zu bekämpfen.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in dem Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 24. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110106.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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