Norm
StPO §363aRechtssatz
Der durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen und kann Voraussetzung für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unter analoger Anwendung von § 363a StPO sein. Das in Art 54 SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.
In Ansehung der Voraussetzungen des Art 54 SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht nur eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; dabei ist von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen.
Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind aber nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzen, insbesondere besteht keine Veranlassung zur Einholung von Auskünften gemäß Art 57 SDÜ.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129032Im RIS seit
21.11.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020