RS OGH 2013/9/17 11Os73/13i, 14Os133/13k, 13Os49/16d

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Veröffentlicht am 17.09.2013
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Norm

StPO §363a
SDÜ Art53

Rechtssatz

Der durch Art 54 SDÜ gewährte Schutz vor Doppelverfolgung ist als Grundrecht einzustufen und kann Voraussetzung für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens unter analoger Anwendung von § 363a StPO sein. Das in Art 54 SDÜ normierte Doppelverfolgungsverbot kann der Entsprechung eines ausländischen Rechtshilfeersuchens entgegenstehen.

In Ansehung der Voraussetzungen des Art 54 SDÜ im Rechtshilfeverfahren besteht nur eine formelle Prüfungspflicht der Behörden und Gerichte des ersuchten Staats; dabei ist von den Angaben des ersuchenden Staats im Rechtshilfeersuchen auszugehen.

Spricht die Darstellung des ersuchenden Staats gegen die Annahme einer bereits rechtskräftig erfolgten Aburteilung in einem dem Schengenraum zugehörigen Staat, so wäre die Rechtshilfe nur dann zu verweigern, wenn im ersuchten Staat Beweise vorgelegt werden, die dagegen erhebliche Bedenken zu erwecken geeignet sind. Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staats sind aber nicht verpflichtet, darüber hinaus Ermittlungsschritte zur endgültigen Abklärung dieses Verfolgungshindernisses zu setzen, insbesondere besteht keine Veranlassung zur Einholung von Auskünften gemäß Art 57 SDÜ.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 73/13i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 11 Os 73/13i
  • 14 Os 133/13k
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 14 Os 133/13k
  • 13 Os 49/16d
    Entscheidungstext OGH 30.11.2018 13 Os 49/16d
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens kann auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO ? dessen Wortlaut folgend ? nur wegen einer Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129032

Im RIS seit

21.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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