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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;Norm
ÄrzteG 1998 §108a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des H R in B, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 41/9, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2) vom 29. August 2012, Zl. WFF/BA/2012/001987, betreffend Feststellung des Beitragsrückstandes (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Begründung
Unter Spruchpunkt 1. des Bescheids des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 20. Februar 2012 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines Zahnarztes, vom 19. Juli 2011 auf Gewährung einer Krankenunterstützung gemäß § 106 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) iVm § 40 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung) stattgegeben und die Krankenunterstützung gemäß §§ 44 und 43 Abs. 2 der Satzung iVm Art. 2. B. I. 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich (Beitragsordnung) für die Dauer der Berufsunfähigkeit im Zeitraum von 13. bis 19. Mai 2011 im Ausmaß von EUR 139,52 brutto gewährt. Die Anzahl der gemeldeten Krankenstandstage wurde gemäß § 43 Abs. 1 der Satzung im vollen Umfang auf die Höchstbezugsdauer der Krankenunterstützung angerechnet.
Unter Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass (am 17. August 2011) per 31. Dezember 2010 ein Beitragsrückstand in Höhe von EUR 15.674,55 bestanden habe und die gewährte Krankenunterstützung gemäß § 110a Abs. 2 ÄrzteG iVm § 51 Abs. 2 der Satzung in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen werde. Der per 31. Dezember 2010 aushaftende Beitragsrückstand betrage somit nach der Verrechnung EUR 15.535,03.
Die (ausschließlich) gegen den zweiten Spruchpunkt erhobene Berufung (Beschwerde), in der der Beschwerdeführer näher ausführte, dass der "angeblich festgestellte" Beitragsrückstand nicht nachvollziehbar sei, wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 29. August 2012 abgewiesen, der erstinstanzliche Bescheid wurde vollinhaltlich bestätigt.
Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, gemäß § 51 Abs. 2 der Satzung könnten fällige offene Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen und festgestellten Guthaben abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung oder Guthaben zustehe.
Art C. II. 2. der Beitragsordnung bestimme, dass die Wohlfahrtsfondsbeiträge jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig seien. Für niedergelassene Ärzte mit §-2- Kassenverträgen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2- Kassenverträgen würden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig. Der im angefochtenen Bescheid festgestellte Beitragsrückstand per 31. Dezember 2010 sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung daher jedenfalls fällig gewesen.
Es sei darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 18. Mai 2010 ein Beitragsrückstand des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2007 in der Höhe von EUR 18.478,53 festgestellt worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer zwar Beschwerde beim Verwaltungsgerichthof erhoben (Anm: diese Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2012/11/0134 als unbegründet abgewiesen.), jedoch nicht beantragt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, weshalb dieser Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen sei.
Das Beitragskonto des Beschwerdeführers weise per 31. Dezember 2010 einen Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 15.674,55 auf. Aus diesem Grund habe der Verwaltungsausschuss zu Recht die gewährte Krankenunterstützung in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, idF BGBl. I Nr. 80/2012, lauten (auszugsweise):
"Pflichten und Rechte der Kammerangehörigen
§ 69. (1) Alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu befolgen sowie die in der Umlagenordnung und in der Beitragsordnung festgesetzten Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge zu leisten.
…
3. Abschnitt
Wohlfahrtsfonds
Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke
§ 96. (1) …
(2) Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Abschnitt die Bezeichnung "Kammerangehörige" sowohl auf Kammerangehörige der Ärztekammer als auch auf der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordnete Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs.
…
Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 108a. (1) Für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds sind unter Berücksichtigung seiner Erfordernisse, seines dauernden Bestandes und seiner Leistungsfähigkeit Wohlfahrtsfondsbeiträge einzuheben.
…
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. …
…
(5) Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die Wohlfahrtsfondsbeiträge, die in der jeweiligen Beitragsordnung als Eurobeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie personenbezogen längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen, sofern dies in der Beitragsordnung vorgesehen ist. Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen sowie über die Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Vorauszahlungen vom Kassenhonorar durch die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen bei Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten, vorzusehen. Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben den Ärztekammern über deren Verlangen zur Überprüfung der Berechnung der Wohlfahrtsfondsbeiträge im Einzelfall das arzt- oder zahnarztbezogene Kassenhonorar, die arzt- oder zahnarztbezogenen Fallzahlen sowie eine Aufschlüsselung des Bruttoumsatzes eines Arztes oder Zahnarztes nach den jeweiligen Einzelleistungen zu übermitteln. Eine Übermittlung dieser Daten durch die Ärztekammern an Dritte ist unzulässig. Die Beitragsordnung kann nähere Bestimmungen vorsehen, dass die Kammerangehörigen verpflichtet sind, alljährlich bis zu einem in der Beitragsordnung zu bestimmenden Zeitpunkt schriftlich alle für die Errechnung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die geforderten Nachweise über die Richtigkeit dieser Erklärung vorzulegen.
…
§ 110a. (1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds kann die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung Verzugszinsen vorsehen, die bis zu 8vH p.a. betragen können.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung kann bestimmen, dass fällige Beiträge von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht."
1.2. § 12 des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG), dieses idF der Novelle BGBl. I Nr. 38/2012, lautet (auszugsweise):
"Pflichten der Kammermitglieder
§ 12. (1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
1. die von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
2. die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.
(2) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet
1. der jeweiligen Landeszahnärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Daten zu übermitteln,
2. der jeweiligen Ärztekammer die für die Verwaltung der Wohlfahrtsfonds erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie
3. die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, sowie der Satzung des jeweiligen Wohlfahrtsfonds festgelegten und nach den Bestimmungen der jeweiligen Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten.
…"
1.3. Die hier maßgebliche Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich, idF vom 1. Jänner 2012, lautet (auszugsweise):
E. RÜCKSTÄNDIGE BEITRÄGE - MAHNWESEN
§ 51
Rückständige Beiträge
"(1) Rückständige Wohlfahrtsfondsbeiträge können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl Nr. 53/1991, idgF, eingebracht werden.
(2) Fällige offene Beiträge können von den beanspruchten und gewährten Leistungen und festgestellten Guthaben abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistungen oder Guthaben zustehen (§ 110a Abs 2 Ärztegesetz). Rückstände, die durch eine Ratenzahlung abgedeckt werden, gelten als fällige offene Beiträge im Sinne dieser Bestimmung.
…"
1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lauten (auszugsweise):
"C. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND VERFAHREN
…
II. VERFAHREN
1. Die Wohlfahrtsfondsbeiträge werden in der gemäß dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen WFF-Mitgliedern monatlich vorgeschrieben, wobei die Vorschreibung für einen Monat erfolgt, wenn mindestens für einen Tag gemäß § 109 Abs. 1 Ärztegesetz die Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich besteht.
2. Die Wohlfahrtsfondsbeiträge sind jeweils am Ende des der Vorschreibung folgenden Monats fällig. Für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen und Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit §-2-Kassenverträgen werden die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.
3. Die Begleichung der fixen Wohlfahrtsfondsbeiträge gemäß Art. 1.A und B hat
1.
durch monatlichen Einbehalt der Dienstgeber,
2.
wenn kein Einbehalt gemäß Z 1 erfolgt, durch quartalsweisen bzw. monatlichen Einbehalt der Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten,
3. wenn kein Einbehalt gemäß Z 1 und 2 erfolgt, durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag zu erfolgen.
4. Die Begleichung des Beitrages zur Zusatzleistung gemäß Art. 1.A.II. hat
1. für die in Dienstverhältnissen in Niederösterreich erzielten Einnahmen durch monatlichen Einbehalt der Dienstgeber,
2. für die aus Verträgen mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten in Niederösterreich erzielten Einnahmen durch Einbehalt dieser Körperschaften,
3. für alle anderen Einnahmen aus ärztlicher und zahnärztlicher Tätigkeit sowie bei unterbliebenem Einbehalt durch monatlichen Zahlschein oder Einziehungsauftrag zu erfolgen.
…
6. Alle übrigen vorgeschriebenen und nicht gedeckten Wohlfahrtsfondsbeiträge sind monatlich bzw. quartalsweise durch Zahlschein oder Einziehungsauftrag zu begleichen.
7. Zum Zwecke der Begleichung der Wohlfahrtsfondsbeiträge von den laufenden Bezügen und Kassenhonoraren gibt die Ärztekammer für Niederösterreich den jeweils in Betracht kommenden Dienstgebern, Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten die einzubehaltenden Beträge bzw. Prozentsätze bekannt.
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.
2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von einem Beitragsrückstand erst dann wirksam ausgegangen werden könne, wenn der Beitrag in Höhe, Art und Fälligkeit und in der dafür vorgesehen Form festgesetzt und dem Betroffenen rechtskräftig zur Zahlung (Einbehalt) vorgeschrieben wurde, ebenso aber auch ein allfälliger Beitragsrückstand in Art und Höhe und Fälligkeit in einem dafür vorgesehenen Verfahren mittels Bescheid rechtskräftig nachvollziehbar festgestellt sowie dem Betreffenden vorgeschrieben werde.
2.1.2. Gemäß Pkt. C. II. Abs. 1 der Beitragsordnung werden die Wohlfahrtsfondsbeiträge in der gemäß dieser Beitragsordnung vorgesehenen Höhe allen Wohlfahrtsfonds-Mitgliedern monatlich vorgeschrieben. Gemäß Pkt. C. II. Abs. 2 der Beitragsordnung sind die monatlich vorgeschriebenen Wohlfahrtsfondsbeiträge für niedergelassene Ärzte mit §-2-Kassenverträgen am Ende des jedem Quartal folgenden Monats fällig.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass Vorschreibungen überhaupt nicht erfolgt wären, sondern rügt nur ganz allgemein, dass hinsichtlich der Art der Vorschreibung keine Feststellungen getroffen wurden. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Inwiefern die vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Feststellungen von Relevanz sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, dass ihm Beiträge in einer anderen Weise oder in geringer Höhe bzw. überhaupt nicht vorgeschrieben worden wären (vgl. zum Gesamten bereits das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/11/0134).
Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch rügt, dass kein Mahnverfahren gemäß § 53 der Satzung eingeleitet wurde, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf Pkt. 2.1.2. des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2012 zu verweisen.
2.2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass dem (nicht verfahrensgegenständlichen) rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2010 zufolge das Beitragskonto des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2007 einen Rückstand in der Höhe von EUR 18.478,53 aufgewiesen hat (vgl. erneut das erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2012).
2.2.2.1. Sofern die Beschwerde behauptet, der (nicht verfahrensgegenständliche) Bescheid vom 18. Mai 2010 sei rechtswidrig erlassen worden, gehen diesbezügliche Ausführungen wegen der Bindungswirkung dieses rechtskräftigen Bescheides ins Leere.
Von Bedeutung für die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt wurde, könnten sohin insofern nur Zahlungen oder Vorschreibungen sein, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt sind und den Beitragskontostand des Beschwerdeführers beeinflusst haben.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum Beitragsrückstände bestehen sollten. Der von der Behörde behauptete angebliche Beitragsrückstand sei weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Es fehlten Feststellungen, wann bzw. in welcher Form und Höhe der Beschwerdeführer seine Beiträge zur Umlagen- und Beitragsordnung geleistet habe, wie hoch in den entsprechenden Zeiträumen seine Kassenhonorare gewesen seien sowie wann und in welcher Höhe die Ärztekammer davon Einbehalte im Wege des Umlageverfahrens gemacht habe. Es wären die quartalsmäßigen Abrechnungen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, die Berechnung der Beiträge von den jeweiligen Kassenhonoraren sowie die quartalsmäßigen Vorschreibungen an den Beschwerdeführer beizuschaffen gewesen. Diese wären für die rechtliche Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Beitragsrückstand bestehe, relevant.
2.2.2.3. Sofern der Beschwerdeführer mit diesem nicht differenzierenden Vorbringen auch fehlende Feststellungen bezüglich des Beitragsrückstandes vor dem 1. Jänner 2008 rügt, sind diese nicht verfahrensgegenständlich; auf die nähere Begründung unter Pkt. 2.2 und 2.3. des erwähnten hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 2012, Zl. 2011/11/0134, wird auch insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Sofern sich dieses Vorbringen auf fehlende Feststellungen bezüglich des Beitragsrückstandes des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 2008 bzw. nach diesem Zeitraum erfolgte Zahlungen und Vorschreibungen bezieht, zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, den mit 31. Dezember 2007 festgestellten Beitragsrückstand zwischenzeitlich beglichen zu haben, sodass in der Folge das Beitragskonto ausgeglichen sein müsste oder der Beitragsrückstand wenigstens geringer ausfallen müsste. Er legte auch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Unterlagen vor, aus denen sich ergäbe, dass er die entsprechenden Vorschreibungen zur Gänze beglichen hätte oder Vorschreibungen nicht erfolgt wären.
2.3. Der Beschwerdeführer behauptet erstmals in der Beschwerde, das Schreiben der Erstbehörde vom 13. Jänner 2012, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass eine Überprüfung des Beitragskontos des Beschwerdeführers einen Beitragsrückstand ergeben habe (im Folgenden: Überprüfungsschreiben), auf das sowohl der erstinstanzliche als auch der angefochtene Bescheid verweist, nicht erhalten zu haben. In seiner Berufung hat der Beschwerdeführer nur angegeben, dass der Verweis auf das Überprüfungsschreiben die Begründung eines Bescheides nicht ersetzen könne, ohne jedoch vorzubringen, dass ihm dieses Schreiben nicht zugegangen wäre.
Dieses Vorbringen stellt sohin eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG) dar.
2.4.1. Der Beschwerdeführer rügt schließlich, der "lapidare Verweis der Behörde im bekämpften Bescheid darauf, dass die Zusammensetzung ihres Rückstandes aus dem Überprüfungsschreiben vom 13. Jänner 2010 entnommen werden kann", genüge nicht den Anforderungen an eine Bescheidbegründung.
2.4.2. Der Beschwerdeführer hat nicht nur schon im Jahr 2006 von Rückständen auf seinem Beitragskonto erfahren (vgl. in diesem Zusammenhang auch das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2010, Zl. 2007/11/0208), mit dem bereits mehrfach erwähnten rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2010 wurde bereits, und zwar per 31. Dezember 2007, ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 18.478,53 festgestellt.
Aus den unbedenklichen Verwaltungsakten ergibt sich, dass zumindest von 2008 bis 2012 quartalsweise Kontoinformationen an den Beschwerdeführer ausgesendet wurden. Auch aus dem Überprüfungsschreiben vom 13. Jänner 2012 ist ersichtlich, dass per 31. Dezember 2011 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 16.273,85 bestanden hat.
Zwar ist einzuräumen, dass sich aus diesem Überprüfungsschreiben der Beitragsrückstand des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2010 nicht unmittelbar betragsmäßig ablesen lässt, da in der angeschlossenen Tabelle eine Kontobewegung aus dem 4. Quartal 2011 (in Höhe von EUR 738,82) einbezogen worden ist, die beim festgestellten Beitragsrückstand (am 17. August 2011) per 31. Dezember 2010 außer Betracht geblieben ist. Zieht man freilich diesen Betrag von EUR 738,82 von dem in der erwähnten Tabelle ausgewiesenen Beitragsrückstand in Höhe von EUR 16.273,85 ab, so ergibt sich der im angefochtenen Bescheid festgestellte Beitragsrückstand.
Dem Beschwerdeführer gelingt es aber auch im Übrigen nicht, die Relevanz des von ihm behaupteten Begründungsmangels aufzuzeigen, da er nicht ansatzweise darlegt, wie die belangte Behörde seiner Ansicht nach zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer den festgestellten Beitragsrückstand nicht substantiiert bestreitet und auch - wie bereits ausgeführt - gar nicht behauptet, zwischenzeitlich seinen mit Bescheid vom 18. Mai 2010 festgestellten Beitragsrückstand beglichen zu haben, sodass in der Folge das Beitragskonto ausgeglichen sein müsste. Er legte auch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Unterlagen vor, die einen Beitragsrückstand zum 31. Dezember 2010 in anderer, geringerer Höhe.
2.5. Das weitere Beschwerdevorbringen, es sei nur ein Feststellungsbescheid erlassen worden, übersieht, dass mit dem unbekämpft gebliebenen Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheids die beantragte Krankenunterstützung ohnehin gewährt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheids stellt die belangte Behörde zwar fest, dass zum 31. Dezember 2010 ein Beitragsrückstand in der Höhe von EUR 15.674,55 bestanden hat, gibt aber an, dass die gewährte Krankenunterstützung gemäß § 110a Abs. 2 ÄrzteG iVm § 51 Abs. 2 der Satzung in vollem Ausmaß von den rückständigen Beiträgen abgezogen wurde und der aushaftende Beitragsrückstand somit nach der Verrechnung EUR 15.535,03 betrage. Damit wird ausreichend begründet, weshalb die gewährte Krankenunterstützung nicht zur Auszahlung gelangte.
2.6. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist daher nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung über den Rückstand auf dem Beitragskonto zu einem bestimmten Stichtag (vor und nach dem Abzug der gewährten Krankenunterstützung) in Rechten verletzt worden wäre.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 26. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012110191.X00Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013