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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
NAG 2005 §44 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des C, vertreten durch Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft, in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. September 2011, Zl. 159.517/2-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juni 2011, mit dem sein am 25. März 2011 eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - beschränkt gemäß § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 44 Abs. 3 NAG und § 44b Abs. 1 NAG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß "§ 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 41a Abs. 9 bzw. § 43 Abs. 3" NAG keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 25. Juli 2004 in das Bundesgebiet eingereist und habe am folgenden Tag einen Asylantrag eingebracht. Dieser sei mit Bescheid der erstinstanzlichen Asylbehörde vom 11. November 2004 abgewiesen und gleichzeitig sei eine Ausweisung erlassen worden. Die dagegen gerichtete Berufung habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2011 abgewiesen; die damit bestätigte Ausweisung sei rechtskräftig. Im Zuge dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes sei bereits eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen worden. Am 25. März 2011 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG eingebracht. Dieser sei nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungs-bewilligung gemäß "§ 41a Abs. 1 Z 9 NAG bzw. § 43 Abs. 3 NAG" zu werten. Der Antrag sei mit erstinstanzlichem Bescheid vom 24. Juni 2011 als unzulässig zurückgewiesen worden.
In seinem Berufungsschreiben habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bereits seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei und seit 2004 einer Erwerbstätigkeit als Zeitungsverkäufer nachgehe; ferner habe er auf § 41a Abs. 9 NAG verwiesen. Mit diesem allgemeinen Vorbringen werde aber kein maßgeblich geänderter Sachverhalt konkretisiert. Zu seinen Deutschkenntnissen habe er eine Kursbestätigung des Institutes I. vom 12. September 2011 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er Sprachkenntnisse zum Modul A2 gemäß § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 und 7 NAG nachgewiesen habe. Zu seiner beruflichen Integration habe er angegeben, seit 2004 als Zeitungsverkäufer beschäftigt zu sein und seit 2006 über eine dementsprechende Lizenz zu verfügen. Er verdiene monatlich EUR 700,-. Bestätigungen habe er dazu allerdings keine vorgelegt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten oder familiäre Bindungen in Österreich. Sämtliche Familienangehörige befänden sich in Nigeria. Mit dem Ergebnis der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 9. Mai 2011, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nach wie vor zulässig seien, konfrontiert, habe der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass der Asylgerichtshof seine Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt habe und er seine Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. Es sei im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK aus dem Vorbringen nicht erkennbar, dass in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes, im Rahmen derer eine Abwägung zur Frage des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides im September 2011 das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 anzuwenden ist.
Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 44b Abs. 1 NAG sind u.a. Anträge gemäß § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde (Z 1) (...) und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
In der Beschwerde wird neuerlich auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers für ihn sprechenden integrationsbegründenden Umstände hingewiesen. Die zwischen der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes und erstinstanzlicher Antragszurückweisung der Aufenthaltsbehörde liegenden Umstände (konkret: fünf weitere Monate Aufenthalt und Erwerbstätigkeit als Zeitungsverkäufer) erweisen sich (auch bei einer Gesamtbetrachtung) unter Bedachtnahme auf den geringen Zeitablauf nicht als dergestalt, dass von einer maßgeblichen Änderung der Sachverhaltslage ausgegangen werden könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen ausführlich das zum inhaltlich gleichlautenden § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF des FrÄG 2009 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Was den Nachweis der Deutschkenntnisse mit Bestätigung vom 12. September 2011 anlangt, so war dieses erstmals in der Berufung erstattete Vorbringen - vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags - von der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen, da "Sache" des Berufungsverfahrens im Fall einer Antragszurückweisung durch die erstinstanzliche Behörde ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142). Im Übrigen hat die belangte Behörde ungeachtet dessen in ihrer Bescheidbegründung - zutreffend - zum Ausdruck gebracht, dass dieser Nachweis keinen dermaßen besonderen integrationsbegründenden Umstand darstellt, dass von einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts auszugehen sei.
Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, dass die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zu Recht erfolgt ist, weil ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt, der die Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, nicht anzunehmen war.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 29. Mai 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220277.X00Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013