TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/21 2000/11/0154

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §7 Abs1;
ZDG 1986 §7 Abs2;
ZDG 1986 §8 Abs1;
ZDG 1986 §9 Abs1;
ZDG 1986 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und Senatspräsident Dr. Bernard und Hofrat Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in G, vertreten durch Dr. Jürgen Daichendt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 2000, Zl. 189017/4-IV/10/00, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 1 und 3 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ab 5. Juni 2000 zugewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil er auf Grund seines Antrages vom 2. September 1999 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hätte befreit werden müssen.

Zur Erwiderung auf dieses Vorbringen genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im gegebenen Zusammenhang die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht rechtswidrig ist, solange kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, vorliegt (siehe dazu u.a. die Erkenntnisse vom 21. März 1995, Zlen. 94/11/0140, 0277, und vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0007, m. w.N.). Ein solcher Bescheid wurde jedoch selbst nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erlassen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110154.X00

Im RIS seit

08.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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