Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Trebuch als Schriftführer in der Strafsache gegen Willibald K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Willibald K***** und Helmut B***** sowie über die den Angeklagten Willibald K***** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 16 Hv 11/07g-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Willibald K***** - dieser unter Einbeziehung des bereits nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. April 2008, GZ 14 Os 22/08d-8 (ON 104), in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 9. Oktober 2007 (ON 86), der im Urteilspunkt II verfehlt wiederholt wurde (RIS-Justiz RS0100041) - und Helmut B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, Helmut B***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach haben Willibald K***** und „Helmut B***** als Beitragstäter Anfang Jänner 2005 in Niederösterreich und Wien dadurch, dass sie werthaltige Einrichtungsgegenstände von der Liegenschaft S***** in ***** in ein unter fremdem angemietetes Lager bei der Firma 'Se*****' in ***** abtransportierten und in weiterer Folge verbrachten, Bestandteile des Vermögens des Willibald K***** zur Seite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert".
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von den Angeklagten inhaltsgleich gesondert ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Gesetzlicher Bezugspunkt einer Subsumtionsrüge (Z 10) sind die tatsächlichen Urteilsannahmen. Ihre gesetzmäßige Ausführung hat daher das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Die Beschwerdeführer behaupten, ihr Verhalten sei zwingend unter den „speziellen Tatbestand des § 162 StGB zu subsumieren", weil alle von der Liegenschaft verbrachten Gegenstände zuvor „von zwei Gläubigern finanzbehördlich und gerichtlich gepfändet" worden waren. „§ 162 StGB" stelle „gegenüber § 156 StGB" darauf ab, dass die „aufgezählten Begehungsweisen" „in einem anhängigen Exekutionsverfahren gesetzt werden müssen". Durch dieses „Essentiale" werde „der von § 156 StGB umfasste Sachverhalt in der Form erweitert, dass ein spezielles Merkmal hinzutritt, das die Tatbegehung gegenüber der allgemeinen Norm privilegiert". Das Dispositionsverbot des § 162 StGB schütze die Gläubiger „nicht bloß wie § 156 StGB schlechthin, sondern vielmehr in einem Zwangsvollstreckungsverfahren, also in einem Tatabschnitt, in dem bereits in einem konkreten Exekutionsverfahren auf bestimmte Objekte gegriffen worden ist".
Mit dieser Argumentation wird aber - im dargelegten Sinn prozessordnungswidrig - urteilsfern unterstellt, dass die Angeklagten jeweils mit einem bloß auf die Vereitelung von bestimmten - nämlich vom F***** und von der S***** GmbH angestrengten (US 9, 22) - Zwangsvollstreckungsverfahren gerichteten Vorsatz gehandelt haben. Nach den tatsächlichen Urteilsfeststellungen (US 10 f iVm 15, 17 und 23) war deren Intention aber darauf gerichtet, durch die Verbringung werthaltiger Gegenstände die Befriedigungsansprüche der Gläubiger des Angeklagten Willibald K***** schlechthin und nicht bloß Zwangsversteigerungen zugunsten der Forderungen der genannten Gläubiger zu vereiteln oder zu schmälern.
Im Übrigen enthält der Deliktstypus der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB keineswegs - was Voraussetzung scheinbarer Konkurrenz in Form der von den Rügen reklamierten Spezialität wäre (Kienapfel/Höpfel AT I12 E 8 Rz 22; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 32) - alle Merkmale des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB. Denn betrügerische Krida erfordert Gläubigermehrheit und die Verletzung des Befriedigungsanspruchs schlechthin, während bei der Vollstreckungsvereitelung das Vorhandensein eines Gläubigers, dessen Befriedigung durch eine (bestimmte) Zwangsvollstreckung vereitelt oder geschmälert wird, genügt (vgl RIS-Justiz RS0107302, Kirchbacher/Presslauer in WK² [2006] § 156 Rz 29 und § 162 Rz 14, Fabrizy, StGB9 § 156 Rz 6, Leukauf/Steininger, Komm³ § 162 RN 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E89763European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00157.08G.1216.000Im RIS seit
15.02.2009Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011