TE OGH 2009/2/19 2Ob17/09b

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Veröffentlicht am 19.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ingeborg G*****, 2. Mag. Corinna G*****, und 3. DI Alfred G*****, alle vertreten durch Mag. Michael Stanzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, I. wegen Aufkündigung (9 C 755/07i), und II. wegen 3.090,48 EUR sA (9 C 762/07v), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Oktober 2008, GZ 40 R 192/08v-14, womit das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. April 2008, GZ 9 C 755/07i-9, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Mieter einer im Haus der Kläger gelegenen Wohnung. Die Kläger brachten gegen ihn zwei separate Klagen wegen Räumung und wegen Zahlung von rückständigem Mietzins in Höhe von 3.090,48 EUR ein. Beide Verfahren wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Erstgericht gab beiden Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hob die Entscheidung im Aufkündigungsstreit auf und bestätigte mittels Teilurteils die Entscheidung über den Zahlungsanspruch. Diesbezüglich sprach das Berufungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten gegen das Teilurteil erhobene außerordentliche Revision ist (absolut) unzulässig.

Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0037252).

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt.

Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Abs 2 und 3 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist aber nur dann gegeben, wenn etwa ein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses gemeinsam mit einem Räumungsanspruch im gleichen Verfahren geltend gemacht wurde, nicht jedoch, wenn die Verfahren über zwei getrennte Klagen auf Räumung und Zahlung des Mietzinses zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden (RIS-Justiz RS0042922 [T8]).

Im vorliegenden Fall überstieg der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz im Prozess über das Zahlungsbegehren nicht 4.000 EUR. Die Revision erweist sich daher als absolut unzulässig, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt.

Textnummer

E90101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00017.09B.0219.000

Im RIS seit

21.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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