TE OGH 2009/5/12 4Ob86/09i

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Kadlec & Weimann Rechtsanwalts KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Victoria K*****, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.080,39 EUR sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2009, GZ 40 R 233/08y-52, womit das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 23. Juni 2008, GZ 30 C 112/06w-47, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte war Mieterin einer im Wohnungseigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Die Klägerin brachte gegen sie eine Mietzins- und Räumungsklage ein und schränkte die Klage im Zuge des Verfahrens - aufgrund des Auszugs der Beklagten wegen der Beendigung des (befristeten) Bestandverhältnisses - um das Räumungsbegehren ein.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung mit 1.080,38 EUR und die Gegenforderung mit 656,28 EUR als zu Recht bestehend fest und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 424,10 EUR sA zu zahlen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten dennoch erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 4.000 EUR nicht übersteigt. Gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die Abs 2 und 3 für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.

Im vorliegenden Fall wurde von den Vorinstanzen - aufgrund der zuvor erfolgten Einschränkung um das Räumungsbegehren - lediglich über das Zahlungsbegehren entschieden. Der gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO privilegierte Zugang zum Obersten Gerichtshof ist somit nicht gegeben. Die Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 2 ZPO würde nicht einmal dann gelten, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrags (nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich) als Vorfrage zu beurteilen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0043006).

Der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz überstieg nicht 4.000 EUR. Die Revision erweist sich daher als absolut unzulässig, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt.

Textnummer

E90851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00086.09I.0512.000

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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