TE OGH 2009/5/14 6Ob48/09s

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Veröffentlicht am 14.05.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen (Streitwert 105.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 1 R 161/08i-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass korporative Regelungen des Gesellschaftsvertrags, die nicht nur für die gegenwärtigen, sondern auch für künftige Gesellschafter und Dritte von Bedeutung sind, objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen sind (RIS-Justiz RS0108891). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung erfordern würden, sind aus dem Sachverhalt nicht abzuleiten.

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RS0042776; RS0108891 [T15]; 10 Ob 58/07p, 17 Ob 5/08x). Dies gilt auch dann, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar wäre (RIS-Justiz RS0112106 [T3, T4]).

Anmerkung

E912026Ob48.09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00048.09S.0514.000

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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