TE OGH 2009/6/10 46R189/09y

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Veröffentlicht am 10.06.2009
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Streller als Vorsitzenden sowie Dr. Zeller und Mag. Hasibeder als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D***** AG, ***** Wien, *****, vertreten durch Mag. Georg Kampas, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Thomas P***** Wien, *****, wegen EUR 152,77 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 13.3.2009, 11 E 746/09k-4, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Aufgrund des Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Liesing vom 31.3.2006, 8 C 488/06m, mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 15.5.2006, und aufgrund der Beschlüsse des Bezirksgerichtes Liesing vom 20.3.2007, 30.5.2008, jeweils 11 E 880/07p, vom 1.9.2008 und 25.9.2008, jeweils 11 E 4484/08i, wird der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von EUR 152,77 samt 5 % Zinsen seit 7.2.2007 und 4 % Zinseszinsen seit 8.2.2007 und der Kosten von EUR 103,69, EUR 11,90, EUR 112,09 und EUR 25,-- sowie der mit EUR 112,09 bestimmten Antragskosten die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen den vom Hauptverband der Österr. Sozialversicherungsträger bekanntgegebenen Drittschuldner zustehenden Bezüge gemäß § 290a EO und Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, bewilligt.

Dem Drittschuldner wird verboten, aus den gepfändeten Bezügen an den Verpflichteten Zahlungen zu leisten. Dem Verpflichteten wird jede Verfügung über das gepfändete Einkommen und insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt. Der gepfändete und überwiesene Bezug ist beschränkt pfändbar. Die unpfändbaren Beträge ergeben sich aus den Tabellen, welche unter der Internet-Webseite www.justiz.gv.at/service/Informationsbroschüre für Arbeitgeber abgerufen werden können. Die verpflichtete Partei hat dem Drittschuldner unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Der Drittschuldner darf an den betreibenden Gläubiger erst vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zahlen. Dem Drittschuldner wird aufgetragen, sich binnen vier Wochen gemäß § 301 EO zu äußern."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit EUR 137,08 (darin EUR 22,84 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt. Gegen diese Entscheidung ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Text

Die Betreibende beantragte die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294a EO mit dem Vorbringen, ein neuer Antrag sei notwendig, weil der Verpflichtete per 13.11.2008 aus dem Leistungsbezug des AMS ausgeschieden ist.

Die vom Erstgericht vor Entscheidung über den Exekutionsantrag durchgeführte Drittschuldneranfrage ergab das AMS Wien Schönbrunnerstraße als möglichen Drittschuldner.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den aus dem Spruch ersichtlichen Exekutionsantrag abgewiesen und dies damit begründet, dass die betreibende Partei bereits im Verfahren 11 E 4484/08i ein wirksames Pfandrecht an den Leistungsbezügen des Verpflichteten beim Drittschuldner AMS Wien erworben habe. Dieses Pfandrecht sei nach wie vor wirksam (§ 299 Abs 1 EO). Sei zur Durchsetzung eines Anspruchs eine bestimmte Exekution bewilligt worden, könne solange dieses Verfahren anhängig und wirksam ist, nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Die Betreibende habe im Exekutionsantrag zwar angegeben, dass der Verpflichtete per 13.11.2008 aus dem Leistungsbezug des AMS ausgeschieden sei, jedoch sei dieses Vorbringen unbescheinigt geblieben und entspreche nicht der tatsächlichen Sachlage.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei, dem Berechtigung zukommt.

Gemäß § 294a Abs 2 EO darf ein Exekutionsantrag nach Abs 1 vor Ablauf eines Jahres nach seiner Einbringung nur dann wiederholt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete inzwischen eine derartige Forderung erworben hat. Die betreibende Partei hat in ihrem Antrag das Bezugsende behauptet, aber nicht bescheinigt. Nach Auffassung des Rekursgerichtes reicht bei Exekutionsanträgen, über die im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäß § 54b EO nur aufgrund des Antrags zu entscheiden ist, im Allgemeinen eine solche Behauptung aus, doch steht es dem Exekutionsgericht bei Bedenken frei, im Zuge eines Verbesserungsverfahrens die urkundliche Bescheinigung aufzutragen. Hiefür besteht im vorliegenden Fall kein konkreter Anlass. Der Umstand, dass die vom Erstgericht vor Bewilligung der Exekution eingeholte Auskunft des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger als Drittschuldner das Arbeitsmarktservice Wien wie im Vorverfahren bekanntgegeben hat, hindert nicht die Exekutionsbewilligung. Die Pfandrechtserstreckung bei Unterbrechung des zugrundeliegenden Verhältnisses gemäß § 299 Abs 1 EO verbietet dem betreibenden Gläubiger keinesfalls, einen neuen Exekutionsantrag nach § 294a EO zu stellen. Ergibt die Auskunft des Hauptverbandes, dass der Verpflichtete (wieder) beim alten Drittschuldner beschäftigt ist bzw Bezüge gemäß § 290a EO erhält, so ist der Antrag dennoch zu bewilligen, wobei der betreibende Gläubiger Befriedigung nach Maßgabe seines früher begründeten Pfandranges erlangt (ständige Rechtsprechung des Rekursgerichtes: RpflE 1996/106 und 2002/39). Ein nach einer Unterbrechung neu entstandener Anspruch des Verpflichteten auf Arbeitslosengeld oder andere Leistungen des AMS ist auch mit dem Exekutionsobjekt der Vorexekution - ungeachtet einer Pfandrechtserstreckung gemäß § 299 Abs 1 EO - nicht ident, sodass auch das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache nicht vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Antrags- und Rekurskosten gründet sich auf § 74 EO.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO.

Anmerkung

EWZ0013946R189.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2009:04600R00189.09Y.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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