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34 MONOPOLENorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit einer Übergangsbestimmung über die Befristung des Betriebs bestehender Pokersalons bis zur Erteilung einer Spielbankkonzession nach dem Glücksspielgesetz in der Fassung der Novelle 2010; teils Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin eines Pokercasinos als zu eng gefasst bzw wegen Zumutbarkeit des VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "zur Erteilung einer Konzession im Sinne des §22, längstens bis" in §60 Abs24 GlücksspielG (GSpG) idF BGBl I 73/2010.
Abweisung des Antrags, soweit er sich darüber hinaus gegen §60 Abs24 GSpG richtet.
Im Übrigen Zurückweisung des Individualantrags.
Antrag auf Aufhebung des Wortes "Poker" in §1 Abs2 GSpG betr die Aufnahme von Poker in den Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes (insbes des §3 leg cit - Glücksspielmonopol des Bundes) zu eng gefasst. Untrennbarer Zusammenhang mit §3 und §22 (Regelung über eine Spielbankkonzession für Poker). Aufzählung in §1 Abs2 GSpG (Legaldefinition) bloß demonstrativ; bei systematischer Interpretation der "bereinigten" Rechtslage zwingender Schluss, dass Poker auch nach einer Aufhebung des Wortes "Poker" dem Glücksspielgesetz unterläge, weshalb keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt würde.
Hins §57 GSpG (Glücksspielabgabe) Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides der Abgabenbehörde gem §201 BAO durch Unterlassung der Steuerabfuhr bei gleichzeitiger Offenlegung, Mitteilung der unrichtigen Selbstbemessung bzw Antrag auf Rückerstattung nach §239 BAO; Hinweis auf G12/11 ua, B v
30.11.11.
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Bis zur Erteilung einer Konzession im Sinne des §22, längstens aber bis 31.12.2012" in §60 Abs24 GSpG.
Unmittelbarer Eingriff der Übergangsvorschrift in die Rechtssphäre der antragstellenden Betreiberin eines Pokercasinos; Betrieb bereits vor dem 15.03.10 auf Basis einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung erfolgt; kein zumutbarer Umweg; allfälliger negativer Bescheid über einen Antrag auf Erteilung einer Pokerkonzession nach §22 GSpG nicht auf die Übergangsbestimmung des §60 Abs24 GSpG gestützt.
Kein Verstoß der Befristung des Betriebs bestehender Pokersalons mit 31.12.12 gegen den Gleichheitsgrundsatz. Kein Verstoß gegen den Vertrauensschutz.
Künftige Einschränkung einer bisher erlaubten Tätigkeit mit einem bestimmten Stichtag zulässig.
Wenn der Gesetzgeber bestimmte Formen des Spiels als Glücksspiel qualifiziert (ob aus verfassungsrechtlicher Sicht zu Recht, hat der VfGH aus Anlass dieses Antrags nicht zu prüfen) und einen bestimmten Betrieb von Einrichtungen für dieses Spiel nach einer Übergangsfrist von über zwei Jahren vorsieht, nach deren Ablauf der Betrieb bestehender Pokersalons unzulässig wird, handelt er nicht unsachlich.
Jedoch Unsachlichkeit der der Befristung vorangestellten auflösenden Bedingung der Erteilung einer (einzigen) Konzession nach §22 GSpG.
Erteilung einer Konzession beschränkt auf den Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel auch an einen von der antragstellenden Gesellschaft verschiedenen Spielbankbetreiber möglich; auflösende Bedingung mit Zustellung des Konzessionsbescheides erfüllt; der Betrieb der bisher zugelassenen Pokersalons ist von einem Tag auf den anderen einzustellen.
Eine solche abrupte, wenngleich gesetzlich vorgezeichnete Änderung der Rechtslage ist jedenfalls dann unsachlich, wenn aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in vertretbarer Weise abgeleitet werden kann, dass der Betrieb von Pokersalons nach bisheriger Rechtslage, wenn schon nicht ausdrücklich für zulässig erklärt, so doch wenigstens hingenommen wurde.
Aufhebung jenes Teils der angefochtenen Wortfolge, der sich auf die Erteilung einer Konzession nach §22 GSpG bezieht, ausreichend; überflüssiger Beistrich nicht schädlich.
Schlagworte
Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Übergangsbestimmung, Vertrauensschutz, Abgaben, Finanzverfahren, Selbstbemessung, VfGH / Individualantrag, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G51.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013