TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/20 2000/08/0197

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §113;
ASVG §34 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Rechtsanwälte H OEG in 1010 Wien, Rathausstraße 15 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. September 2000, MA 15-II-BZ 152/2000, betreffend Verhängung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15- 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. April 2000 verhängte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse über die beschwerdeführende Partei (eine Rechtsanwaltspartnerschaft in der Rechtsform einer Offenen Erwerbsgesellschaft) gem. § 113 ASVG einen Beitragszuschlag von S 1.200,-- mit der Begründung, sie habe als Dienstgeber näher bezeichneter 6 Dienstnehmer Meldungen (der "Art der Meldung " nach handelte es sich um einen Vorgang des Codes "12", der nach den Erläuterungen in der Fußzeile des erstinstanzlichen Bescheides gleichbedeutend ist mit "Lohn/Gehaltsänderungs-meldung") verspätet erstattet, wobei das Ausmaß der Verspätung (in einer hier nicht wiedergegebenen tabellarischen Darstellungsform) wie folgt beschrieben wird: Meldedatum bzw. Fälligkeitsmonat 1.1.2000 - Einlangedatum 18.2.2000.

In ihrem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch macht die beschwerdeführende Partei geltend, aufgrund näher beschriebener zeitlicher Engpässe seien die "Besprechungen über die Lohnerhöhung" mit den betroffenen Mitarbeitern erst Mitte Jänner geführt und nach konkreter Berechnung der aktuellen Nettolohnbeträge durch die Lohnbuchhalterin "Mitte Februar konkret rückwirkend vereinbart" worden. Dem Einspruch lagen Auszüge des Kanzleikontos und Kopien von Überweisungsaufträgen bei, wonach am 21. Februar 2000 Gehaltsnachüberweisungen "1/00" bei insgesamt 8 Dienstnehmern vorgenommen wurden.

In einer Stellungnahme zum Vorlagebericht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, in welchem diese auf ihrem Rechtsstandpunkt beharrt hatte, führte die beschwerdeführende Partei Näheres aus, insbesondere stellte sie die Annahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die Vereinbarung über die "Lohnerhöhung" sei bereits Mitte Jänner erfolgt, ausdrücklich als unrichtig dar und nannte den 16. Februar als den Tag, an dem die Vereinbarung über die "Lohnerhöhung" getroffen worden sei. Die am 18.2.2000 erstattete Meldung sei daher fristgerecht erfolgt. Im Übrigen wendete sich die beschwerdeführende Partei gegen die Höhe des Beitragszuschlages.

Mit dem in Beschwerde gezogenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei insoweit Folge, als sie den Beitragszuschlag auf S 600,-- herabsetzte; im Übrigen wies sie den Einspruch - unter weitgehender Verwendung einer Formularerledigung - aber ab. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe von Rechtsvorschriften begründet die belangte Behörde den abweislichen Teil ihres Bescheides wie folgt:

"Die bevorstehende Lohnerhöhung war offensichtlich seit Mitte Jänner (Mitarbeiterbesprechung) bekannt. Daher hätte der Einspruchswerber, ohne auf die Berechnung der Nettobeträge zu warten, das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt spätestens am 7. 2. 2000 der Kasse bekannt geben müssen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat keine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der mit "Meldung von Änderungen" überschriebene § 34 Abs. 1

ASVG lautet:

"Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden."

Gem. § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6.

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Bezogen auf den hier vorliegenden Fall der Meldung einer Änderung (Erhöhung) des Arbeitsentgelts konnte somit die Meldepflicht - außer im Falle einer vorgezogenen tatsächlichen Gewährung einer Bezugserhöhung - nicht früher eintreten, als der Anspruch auf dieses Entgelt entstanden ist. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei gehen offenbar übereinstimmend davon aus, dass der Anspruch auf das Entgelt vom Zustandkommen einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren Dienstnehmern abhing, dass also der Anspruch nicht etwa zumindest zum Teil durch das Inkrafttreten kollektivvertraglicher Regelungen bestimmt gewesen ist.

Bei dieser Rechtslage ist aber völlig unverständlich, wie die belangte Behörde zur Rechtsauffassung gelangen konnte, die Meldepflicht entstünde schon vor dem arbeitsrechtlich wirksamen Zustandekommen einer solchen Vereinbarung, nämlich sobald - in den Worten des angefochtenen Bescheides - "die bevorstehende Lohnerhöhung ...bekannt" sei.

Es wäre vielmehr Aufgabe der belangten Behörde gewesen, in Auseinandersetzung mit dem Einspruchsvorbringen der beschwerdeführenden Partei Ermittlungen über den Zeitpunkt des tatsächlichen Zustandekommens der die Entgelterhöhung begründenden arbeitsrechtlichen Vereinbarung anzustellen und aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse die entsprechenden Feststellungen zu treffen und in der Begründung ihres Bescheides nachvollziehbar darzulegen.

Da dies die belangte Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser war daher gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die gem. § 110 ASVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenbefreiung abzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2000

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080197.X00

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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