TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/20 2000/08/0120

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. April 2000, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2000-3175, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, hält sich seit 1990 im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt war zunächst durch Sichtvermerke, später durch Aufenthaltsbewilligungen, zuletzt mit einer Aufenthaltsdauer bis 12. April 1994 zum Zwecke unselbstständiger Erwerbstätigkeit geregelt. Sie lebt in Österreich mit ihrem Ehemann. Sie war auf Grund einer bis 8. September 1997 gültigen Arbeitserlaubnis bei einer Reinigungsfirma beschäftigt.

Am 4. Mai 1994 stellte sie einen Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Ebenso wurde ein neuerlicher Antrag auf Verlängerung der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom 24. Februar 1995 rechtskräftig abgewiesen. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin am 1. August 1995 neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch dieser Antrag wurde im Instanzenzug abgewiesen. Gegen den hierüber letztinstanzlich ergangenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Das Verfahren zur Zl. 96/19/0819 endete mit Beschluss vom 21. August 1998. Damit wurde die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. In der Begründung hiezu heißt es, die Beschwerde sei am 1. Jänner 1998 anhängig gewesen; gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG sei der angefochtene Bescheid am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten.

Die Beschwerdeführerin wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Februar 1996 ausgewiesen und musste am 24. Mai 1996 das Bundesgebiet verlassen.

Im November 1999 konnte die Beschwerdeführerin mit einem Reisevisum (§ 6 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997) wiederum in das Bundesgebiet einreisen. Danach wurde ihr zunächst eine Niederlassungsbewilligung vom 20. Dezember 1999 bis 20. Juni 2000 und im Anschluss daran eine solche für jeglichen Aufenthaltszweck für die Dauer vom 26. Juli 2000 bis 26. Juli 2001 erteilt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 21. Jänner 2000 den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Die Frage 11 "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenzdienst, usw.) bekannt", wurde nicht ausgefüllt. Offensichtlich vom Prüfer wurde folgender Vermerk angebracht: "Letztes DV/96 Fehlzeit Ausland O DV".

Mit Bescheid vom 7. Februar 2000 gab die angerufene - zuständige - regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Antrag vom 21. Jänner 2000 auf Gewährung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne in der gesetzlichen Rahmenfrist keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründender Zeiten nachweisen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin führte sie nach Darstellung des eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhaltes aus, auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 1998, 96/19/0819, sei das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in die erste Instanz "zurückgefallen". Durch die in der Folge erteilte Niederlassungsbewilligung werde die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes auch für jene Zeiten, während derer sie auf Grund der rechtswidrigen Ausweisung sich nicht in Österreich aufhalten habe können, bestätigt. Dass sie vorübergehend dem Arbeitsmarkt nicht angehört habe, sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass ihr von den Aufenthaltsbehörden die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtswidrigerweise versagt worden sei. Diese Umstände seien jedoch vom Arbeitsmarktservice nicht zu berücksichtigen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juli 1999, B 1045/98). Das Arbeitsmarktservice dürfe daher den Mangel einer Beschäftigung für den Zeitraum der rechtswidrigen Versagung einer Aufenthaltsbewilligung bis zur möglichen Rückkehr nicht zum Anlass für eine Verneinung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld heranziehen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung zitierte die belangte Behörde zunächst die ihrer Meinung nach in Betracht kommenden Gesetzesstellen und stellte das Verwaltungsgeschehen dar. Anschließend stellte sie ergänzend zum eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt fest, dass laut Versicherungsdatei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das letzte Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin in Österreich am 30. September 1996 geendet habe. Seit diesem Zeitpunkt lägen keine Versicherungszeiten in Österreich vor. Die Beschwerdeführerin sei ihren Angaben zufolge auch im Ausland keiner Beschäftigung nachgegangen.

Die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wäre dann erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin innerhalb von 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgegangen wäre. In diesem Zeitraum vom 21. Jänner 2000 bis 21. Jänner 1998 lägen jedoch keine auf die Anwartschaft anrechenbaren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Gründe, die zu einer Erstreckung dieser Rahmenfrist führen könnten, seien von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden und seien solche auch nicht auf Grund der Aktenlage zu ersehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung aufrecht und betont, dass zufolge des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. August 1998, 96/19/0819, ihr seinerzeit gestellter Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 31 Abs. 4 FrG 1997 als solcher auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels zu beurteilen gewesen wäre und sie sich daher während der gesamten Zeit rechtmäßig in Österreich aufgehalten hätte.

Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift aus, dass die von der Beschwerdeführerin angestrebte Erstreckung der Rahmenfrist keinesfalls erfolgen könne. § 15 AlVG enthalte eine taxative Aufzählung der Umstände, die zu einer Verlängerung dieser Frist führen könnten. Im Abs. 4 dieser Gesetzesstelle seien auch Vorkehrungen für Aufenthalte im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen getroffen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass Zeiten, die, aus welchen Gründen auch immer, im Ausland verbracht würden und nicht unter die Bestimmung des § 14 Abs. 5 bzw. § 15 Abs. 2 und 4 AlVG zu subsumieren seien, zu keiner Verlängerung des Beobachtungszeitraumes führen könnten. Eine Gesetzeslücke sei daher nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Vorbringen aber nicht im Recht: Die Voraussetzungen des angesprochenen § 31 Abs. 4 FrG 1997 liegen nämlich nicht vor. Nach dieser Gesetzesstelle halten sich Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels eingebracht haben, bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Unstrittig ist, dass die der Beschwerdeführerin zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung am 12. April 1994 endete. Ihre Anträge auf Verlängerung, so auch der hier gegenständliche vom 1. August 1995, lagen sohin alle nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung. Eine Berufung auf § 31 Abs. 4 FrG 1997 geht daher fehl. Die Abweisung der Verlängerungsanträge vom 4. Mai 1994, vom 24. Februar 1995 und 1. August 1995 durch die Aufenthaltsbehörden war auch im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl. VfSlg. 14148/1995 bzw. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, 95/19/1475) nicht rechtswidrig. Ein von der Beschwerdeführerin behauptetes rechtswidriges Verhalten der Aufenthaltsbehörden liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080120.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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