TE OGH 2010/8/10 1Ob126/10a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Harald E*****, vertreten durch Maus Riedherr Rechtsanwältepartnerschaft in Salzburg, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde Z*****, vertreten durch Dr. Schilchegger Rechtsanwalts GmbH in St. Johann im Pongau, wegen Leistung (Streitwert 25.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. April 2010, GZ 2 R 187/09x-9, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 9. Juli 2009, GZ 12 Cg 16/09i-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Genehmigungsverfahren für ein von der beklagten Stadtgemeinde geplantes Strandbad ersuchte ein Miteigentümer einer Nachbarliegenschaft im Mai 1962 dringend darum, dafür Vorsorge zu treffen, dass in dem durch die Seemauer und das Nachbargrundstück gebildeten Dreieck keine Ablagerungen im ufernahen Wasserbereich mehr erfolgen. Diesen Wunsch äußerten die Eigentümer der Nachbarliegenschaft auch in ihrem Schreiben vom 2. 7. 1962 unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen bei einer Bauverhandlung am 21. 5. 1962; dabei ersuchten sie um Vorschläge zur Beseitigung dieses Übels. Das Anliegen der Nachbarn wurde in der Sitzung des Bauausschusses der Beklagten am 19. 7. 1962 behandelt, wobei die Auffassung vertreten wurde, dass die Stadtgemeinde nicht dafür verantwortlich zu machen sei, wenn sich die angeführten Verschmutzungen aufgrund eines gemeindeeigenen Bauvorhabens vergrößern; es werde jedoch (einstimmig) festgelegt, dass der künftige Strandbadpächter für eine Säuberung des Sees ständig zu sorgen habe. Mit Schreiben vom 23. 7. 1962 teilte der Bürgermeister der Beklagten den Nachbarn mit, dass die Stadtgemeinde bemüht sei, den See von allen Verunreinigungen freizuhalten. Der Bauausschuss der Stadtvertretung habe daher festgelegt, dass der Pächter des künftigen Strandbads beauftragt werde, den See von den schwimmenden Verunreinigungen täglich zu säubern. „Es darf somit angenommen werden, dass Ihre Uferlinie unter keiner Verschmutzung leiden wird.“

1975 erwarben der Kläger und eine seiner Schwestern die erwähnte Nachbarliegenschaft je zur Hälfte. Mit Schreiben vom 7. 8. 1979 teilten sie durch beauftragte Rechtsanwälte der Beklagten mit, dass seit Jahren Abhilfe versprochen, jedoch bisher nicht geschaffen worden sei, obwohl sich die Beklagte bei Errichtung des Strandbads im Bauverfahren ohnehin verpflichtet habe, die schon damals befürchteten allfälligen Wasserverschmutzungen zu verhindern; sie ersuchten darum, nunmehr alle erforderlichen Maßnahmen zu beauftragen, um diesen Übelständen abzuhelfen. Der Bürgermeister der Beklagten antwortete darauf am 23. 8. 1979, dass unabhängig vom speziellen Fall die Gemeinde durch Organe des Bauhofs im gesamten Seebereich Reinigungsarbeiten durchführe, zumal die einmündenden Bäche laufend schwimmende Ablagerungen einbrächten. Soweit es möglich sei, werde in diesem Zusammenhang auch die Wasserfläche vor der genannten Liegenschaft gereinigt; eine laufende spezielle Reinigung könne die Beklagte jedoch nicht übernehmen. Es sei auch nicht bekannt, dass sie eine vertragliche Verpflichtung für eine solche Reinigung eingegangen sei. Anlässlich des Strandbadbaus am Südufer habe die Beklagte keine Verpflichtung zur Reinigung der Wasserfläche vor dem Nachbargrundstück übernommen. Im Jahr 1986 teilte der Kläger der Beklagten durch Übersendung eines Gedächtnisprotokolls über einen Lokalaugenschein unter Beteiligung des Bürgermeisters und weiterer Personen unter anderem mit: „Seereinigung erfolgt so oft wie notwendig durch die Gemeinde, unter dieser Voraussetzung verzichte ich bis auf Widerruf auf die tägliche Räumung. Räumung und Lagerung des Unrats im Strandbad“. Der Bürgermeister äußerte sich in einer Stellungnahme zum Gedächtnisprotokoll zur Frage der „Seereinigung“ dahin, dass die Räumung und Lagerung des Unrats aus Gründen der effizienten und zufriedenstellenden Durchführung über das Nachbargrundstück erfolgen müsse, wobei es zu keiner langen Lagerung komme.

Die Frage der Säuberung wurde im Zusammenhang mit der Absicht des Klägers, eine Teilfläche aus einem Grundstück der Gemeinde zu erwerben, neuerlich zum Thema von Korrespondenz, wobei der Rechtsvertreter des Klägers unter anderem behauptete, die Gemeinde habe sich (ua) durch das Schreiben vom 23. 7. 1962 verpflichtet, den See im Bereich der Nachbargrundstücke täglich von schwimmenden Verunreinigungen zu säubern. Der Bürgermeister der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 20. 7. 1987 dem Kaufanbot mit Ausnahme bestimmter Punkte grundsätzlich zuzustimmen, wobei Punkt 2 lautete: „Die Vereinbarung betreffend die tägliche Säuberung von schwimmenden Verunreinigungen wird hinfällig bzw erklärt ihr Mandant ausdrücklich, darauf zu verzichten. Ausdrücklich klargestellt wird, dass der Verzicht auf diese Vereinbarung durch ihren Mandanten keine Gegenleistung seitens der Stadtgemeinde beinhaltet, insbesondere was den käuflichen Erwerb der ca 90 m² großen Teilfläche aus dem gemeindeeigenen Grundstück 381/1 betrifft“. In der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten am 28. 9. 1987 wurde unter anderem auch der Wunsch des Klägers erörtert, eine Fläche von rund 90 m² zu erwerben, um ihm bauliche Veränderungen zu ermöglichen, die das Antreiben von Unrat vor die Nachbarliegenschaft verhindern. Der Antrag der Gemeindevorstehung, diese Teilfläche zu verkaufen, wurde unter vier Bedingungen angenommen, wobei unter anderem Folgendes festgelegt wurde:

„2.) Die Vereinbarung betr. Seegras- und Unratentfernung muss außer Kraft gesetzt werden.

3.) Der Vorschlag, wonach die Gegenleistung (Seegrasentfernung) mit 180.000 ATS vereinbart wird, wird nicht angenommen.“

Mit Schreiben vom 5. 4. 1989 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger und seiner Miteigentümerin mit, dass die Gemeindevorstehung in ihrer Sitzung vom 5. 4. 1989 noch einmal beschlossen habe, das Teilgrundstück zu verkaufen. Diese Verkaufsabsicht bleibe jedoch nur unter der Voraussetzung aufrecht, dass die Gemeinde ab sofort aus der Verpflichtung zum Schneiden und Entfernung des Seegrases entlassen werde. Der Verkauf könne auch nur an beide Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen erfolgen. Dem Wunsch des Klägers, das Teilstück ihm allein zu verkaufen und ins Eigentum zu übertragen, trat die Beklagte schließlich nicht näher.

Mit Schreiben vom 7. 1. 1997 an die Beklagte kam der Kläger auf seine Kaufabsicht zurück, indem er unter anderem darauf hinwies, dass nach grundbücherlicher Durchführung des bereits erarbeiteten Kaufvertrags die Seereinigungsverpflichtung durch die Gemeinde entfalle. Mit Schreiben vom 14. 10. 2003 wies er darauf hin, dass sich die Stadtgemeinde beim Bau des Strandbads zur täglichen Räumung des „toten Ecks“ verpflichtet habe. Bis zur Begradigung der Uferlinie müsse er auf die Vereinbarung der täglichen Räumung von Seegras und Unrat bestehen; er ersuchte, die Vereinbarung „wie in den letzten Jahrzehnten“ einzuhalten. Am 7. 5. 2007 teilte der Stadtamtsleiter namens der Beklagten mit, dass weder aus dem Baubescheid noch sonstigen Akten der Gemeinde eine Verpflichtung zur täglichen Reinigung ableitbar sei. Aus einem Schreiben vom 23. 8. 1979 sei ersichtlich, dass der Bestand einer Verpflichtung zur Reinigung von der Stadtgemeinde in Abrede gestellt wurde. Da die Gemeinde an der Klärung der wahren Sach- und Rechtslage interessiert sei, werde ersucht, den schriftlichen Nachweis über die Verpflichtung der Gemeinde zur täglichen Reinigung zu erbringen. Der Kläger antwortete darauf am 9. 5. 2007, dass sich die Gemeinde mit Schreiben vom 23. 7. 1962 an die früheren Liegenschaftseigentümer verpflichtet habe, „den See von den schwimmenden Verunreinigungen täglich zu säubern“. Die Gemeinde sei dieser Verpflichtung auch seit 1962 nachgekommen.

Der Kläger begehrte nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen näher bezeichneten Bereich des Seeufers nach Bedarf täglich von sämtlichen schwimmenden Verunreinigungen zu räumen. Dabei stützte er sich in erster Linie auf das Schreiben der Beklagten vom 23. 7. 1962 an die früheren Miteigentümer. Weiters wies er darauf hin, dass sich aus mehreren Schreiben ergebe, dass „die beklagte Partei“ diese Verpflichtung selbst anerkenne. „Die Beklagte“ habe über Jahrzehnte ein äußeres Verhalten im Sinne dieser Vereinbarung gesetzt. Nachdem die Beauftragung des jeweiligen Pächters des Strandbads mit der Seeräumung im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht funktioniert habe, habe die Beklagte in der Folge über Jahrzehnte hinweg den Uferbereich auf ihre Kosten - bei Bedarf täglich - durch Mitarbeiter des Bauhofs der Beklagten räumen lassen. Diese Maßnahmen seien erst im Juni 2007 plötzlich ohne Begründung eingestellt worden. Der Kläger sei auch als Miteigentümer berechtigt, die von der Beklagten übernommene Verpflichtung durchzusetzen. Auch wenn eine Handlung nicht von einem zur Vertretung einer Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt worden und dieser daher gemäß § 867 ABGB auch nicht zuzurechnen wäre, sei doch der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand, insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ - im Weg einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht - den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Dies treffe hier zu, da „die beklagte Partei“ dieser Räumungsverpflichtung über Jahrzehnte hinweg nachgekommen sei und diese Verpflichtung auch anerkannt habe. Aus dem vorliegenden Schriftverkehr ergebe sich, dass „die beklagte Partei“ selbst von ihrer Verpflichtung zur täglichen Säuberung des klägerischen Grundstücks bzw Seeufers von schwimmenden Verunreinigungen ausgehe.

Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie habe die vom Kläger behauptete Reinigungspflicht nicht übernommen. Der Kläger sei auch als bloßer Hälfteeigentümer allein zur Klageführung nicht berechtigt. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung bedürften Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden solle, der Schriftform; sie seien zudem vom Bürgermeister und vom Vizebürgemeister zu unterfertigen und es habe ein zuvor eingeholter Beschluss des Gemeiderats vorzuliegen. Schon mangels Einhaltung dieser Vorschriften habe die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht wirksam zustandekommen können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es kein weiteres Beweisverfahren durchführte, sondern bei seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich vom (unstrittigen) Inhalt der vorgelegten Urkunden ausging. Entgegen § 39 der Salzburger Gemeindeordnung 1956 existiere eine vom Bürgermeister und dem nächstfolgenden Gemeinderat unterfertigte Vertragsurkunde nicht, weshalb allfällige Erklärungen von Gemeindeorganen (im Jahr 1962) die Beklagte nicht binden könnten.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. § 867 ABGB verweise für die Gültigkeitserfordernisse eines Vertrags über sonstige Rechtsgeschäfte einer Gemeinde auf öffentlich-rechtliche Organisationsvorschriften (beispielsweise Gemeindeordnungen). Die darin enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe seien nach der Rechtsprechung auch im Außenverhältnis wirksam; derartige Beschränkungen sollten nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen. Auch ein Bürgermeister, dem die Gemeindeordnungen und Satzungen regelmäßig eine pauschale, umfangmäßig nicht näher bestimmte Vertretungsmacht einräumten, sei nur entsprechend seiner Geschäftsführungsbefugnis vertretungsbefugt. Soweit bestimmte Geschäfte dem Gemeinderat oder Gemeindevorstand vorbehalten sind und die schriftliche Unterfertigung durch ein oder mehrere Mitglieder des Gemeinderats oder Gemeindevorstands nötig ist, handle es sich nicht bloß um eine Organisationsvorschrift der internen Willensbildung. Vielmehr sei die Vertretungsmacht des Bürgermeisters beschränkt, sodass die ohne Mitwirkung des Gemeinderats oder Gemeindevorstands getätigten Geschäfte (schwebend) unwirksam seien. Zum Zeitpunkt der vom Kläger behaupteten Begründung der Verpflichtung der Beklagten im Jahr 1962 sei die Salzburger Gemeindeordnung 1956 in Geltung gestanden. Die in deren § 39 enthaltenen Form- und Vertretungserfordernisse seien nicht eingehalten worden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur habe etwa die vorgeschriebene Schriftform auch eine vollmachtsbegrenzende Wirkung, die eine sachlich gerechtfertigte Privilegierung der Gemeinde darstelle. Die Bestimmung verfolge den Zweck, Gemeinden vor unüberlegten Vertragsabschlüssen zu schützen und insbesondere für die Gemeinde klare Verhältnisse bezüglich bestehender Verträge zu schaffen. Bei Verletzungen von Formvorschriften könne ein Vertrag auch nicht nach § 863 ABGB konkludent zustandekommen, wenn dessen Wirksamkeit von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig gemacht wird. Auch der Schutz des Vertrauens auf einen äußeren Tatbestand komme insoweit nicht in Betracht.

Für die weitere vom Kläger ins Treffen geführte Korrespondenz der Beklagten sei die Salzburger Gemeindeordnung 1976 maßgeblich. Die darin in § 39 festgelegten Wirksamkeitserfordernisse von Verpflichtungserklärungen seien nicht erfüllt. Selbst wenn dem Schreiben des Bürgermeisters vom 1. 8. 1986 eine Besprechung an Ort und Stelle mit mehreren Gemeindevertretungsmitgliedern vorangegangen sein sollte, mangle es doch auch hier an der Unterschrift des Vizebürgermeisters. Eindeutig habe es sich nicht um eine Angelegenheit des laufenden Amts- und Betriebsaufwands iSd § 37 Abs 1 lit c GemO 1976 gehandelt. Soweit der Kläger mit dem Schutz seines Vertrauens auf den äußeren Tatbestand argumentiere, sei ihm zuzugestehen, dass der Oberste Gerichtshof auch judiziere, auf dem Gebiet des Privatrechts könnten auch Gemeinden konkludent handeln, wenn das zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens berufene Organ der Gemeinde jenes Verhalten gesetzt habe, welches den Voraussetzungen des § 863 ABGB entspricht. Doch ändere dies nichts daran, dass auch in einem solchen Fall die Formvorschriften eingehalten werden müssten, was hier aber nicht geschehen sei. Somit sei von einer wirksamen Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht auszugehen. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Konstellationen, nämlich im Zusammenhang mit den Anrainerpflichten nach § 93 StVO judiziere, die tatsächliche Durchführung von Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine Gemeinde über Jahrzehnte hindurch stelle eine stillschweigende Übernahme der Anrainerpflicht des § 93 StVO dar, ohne dass auf die Einhaltung von Formvorschriften oder auf das Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht durch das kompetente Organ der Gemeinde abgestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Klägers erweist sich als unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt.

Der Kläger will eine die Beklagte verpflichtende Vereinbarung in erster Linie aus dem Schreiben des Bürgermeisters an die früheren Liegenschaftseigentümer vom 23. 7. 1962 ableiten. Wie die Revisionsgegnerin zutreffend darlegt, enthält dieses Schreiben aber keineswegs eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung, sondern lediglich eine Bemühenszusage sowie die Information über eine Festlegung des Bauausschusses und letztlich den Verweis darauf, dass aufgrund der zukünftigen Vereinbarungen mit dem Pächter des Strandbads „angenommen“ werden dürfe, dass die Uferlinie unter keiner Verschmutzung leiden werde. Dazu kommt, dass - wie die Vorinstanzen richtig ausgeführt haben - eine Verpflichtung der Beklagten durch einen Beschluss des Bauausschusses und eine darauf basierende Mitteilung des Bürgermeisters nach den einschlägigen Vertretungsregeln der damals gültigen Gemeindeordnung gar nicht begründet werden konnte. Eine wirksame Vereinbarung zwischen den seinerzeitigen Grundeigentümern und der Beklagten über eine Verpflichtung zur Säuberung bestimmter Strandabschnitte ist somit nicht zustandegekommen.

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, durch das Verhalten von Organen der Beklagten sei es zu einer schlüssigen Übernahme einer solchen Säuberungspflicht gekommen, übersieht er vor allem den wesentlichen Umstand, dass ihn die Beklagte relativ kurze Zeit nach seinem Eigentumserwerb, nämlich mit Schreiben vom 23. 8. 1979 darüber informiert hat, dass entgegen der von ihm vertretenen Auffassung eine vertragliche Verpflichtung zu einer Reinigung nicht übernommen wurde und die Beklagte insbesondere anlässlich des Strandbadbaus keine Verpflichtung zur Reinigung der Wasserfläche vor dem Nachbargrundstück eingegangen ist. Selbst wenn eine regelmäßige Reinigung durch Mitarbeiter des Bauhofs der Beklagten im fraglichen Bereich vorgenommen worden sein sollte, konnte ein schlüssiges Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen schon deshalb nicht zustandekommen, weil die Beklagte in ausreichender Weise klargestellt hatte, dass eine Verpflichtung ihrerseits nicht besteht, und sie eine solche auch keineswegs begründen will. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durfte der Kläger einen solchen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen auch nicht aufgrund der etwa neun Jahre später geführten Korrespondenz im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb eines Teilgrundstücks annehmen, in dem der Stadtamtsleiter mitgeteilt hatte, dass einem Kaufanbot unter anderem nur unter der Voraussetzung zugestimmt werden kann, dass „die Vereinbarung betreffend die tägliche Säuberung von schwimmenden Verunreinigungen“ hinfällig wird. Angesichts der Vorgeschichte hatte der Kläger keinen Anlass, diese Formulierung dahin zu verstehen, dass die Beklagte damit eine bisher bestrittene Verpflichtung anerkennen oder gar neu begründen wollte. Vielmehr lag es auf der Hand, dass der betreffende - gar nicht vertretungsbefugte - Verwaltungsbeamte keine ausreichenden Informationen über die in der Vergangenheit getroffenen Absprachen hatte und einfach von den Behauptungen des Rechtsvertreters des Klägers im Schreiben vom 3. 6. 1987 über das angebliche Bestehen einer solchen Verpflichtung ausgegangen ist bzw jedenfalls im Zuge eines zukünftigen Vertragsschlusses klar stellen wollte, dass diese vom Kläger behauptete Verpflichtung der Beklagten nicht mehr bestehen soll.

Zuletzt ist kurz (§ 510 Abs 3 ZPO) auf die vom Kläger behauptete Veranlassung des Anscheins ausreichender Vertretungsmacht der handelnden Personen durch für die Beklagte ausreichend vertretungsbefugte Organe einzugehen. Wenn der Kläger dazu ausführt, das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderats bzw der vom Gemeinderat gesetzte äußere Anschein sei für die Annahme einer Anscheinsvollmacht maßgeblich, ist nicht zu erkennen, von welchen Handlungen des Gemeinderats der Revisionswerber hier ausgehen will. Der Hinweis auf einen Lokalaugenschein vom 10. 6. 1986 ist schon deshalb ungeeignet, weil der Kläger selbst darlegt, dass dort außer dem Bürgermeister noch „einige Gemeindevertreter“ anwesend waren, was aber zweifellos nicht mit der Kenntnis des (gesamten) Gemeinderats von bestimmten Umständen gleichgesetzt werden und schon gar nicht einen Gemeinderatsbeschluss ersetzen kann; nach dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz waren neben dem Bürgermeister zwei „Gemeindevertreter“ anwesend. Dass zumindest die Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung Kenntnis davon gehabt hätte, dass Mitarbeiter der Beklagten regelmäßige Reinigungen im fraglichen Bereich vornehmen und der Kläger die Auffassung vertrat, er hätte Anspruch auf solche Reinigungsleistungen, wurde und wird vom Revisionswerber gar nicht behauptet. Seine abstrakt formulierte Rechtsansicht, das Verhalten der Mitglieder des Gemeinderats sei für die Annahme einer Anscheinsvollmacht maßgeblich, kann somit mangels ausreichender Tatsachengrundlage seinen Prozessstandpunkt nicht stützen. Ob er „zweifelsfrei davon ausgehen durfte“, dass die angeblich jahrzehntelang durchgeführte Seeräumung nicht ohne Zustimmung der zuständigen Organe der Beklagten erfolgt ist, ist irrelevant, kommt es doch nicht auf seinen subjektiven Eindruck oder das Verhalten nicht vertretungsbefugter Mitarbeiter der Gemeinde, sondern ausschließlich darauf an, ob ein ausreichender Anschein von vertretungsbefugten Organen gesetzt wurde, was hier zu verneinen ist.

Die in der Revision aufgestellte Behauptung, der Beklagten erwachse durch die vom Kläger behauptete Verpflichtung keine Belastung im Wert von 0,5 % der Ausgaben des ordentlichen Voranschlags des laufenden Haushaltsjahrs, weshalb die Zuständigkeit des Bürgermeisters für den Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Amts- und Betriebsaufwands gemäß § 37 Abs 1 lit c der Salzburger Gemeindeordnung 1976 gegeben sei, stellt eine unbeachtliche Neuerung dar. Darüber hinaus übersieht der Revisionswerber offenbar, dass diese gesetzliche Bestimmung zum Zeitpunkt der von ihm in diesem Zusammenhang genannten Erklärung des Bürgermeisters vom 23. 7. 1962 noch nicht in Kraft war.

Die vom Revisionswerber abschließend ins Treffen geführte Judikatur (RIS-Justiz RS0014585), in der unter bestimmten Umständen eine stillschweigende Übernahme einer an sich die Liegenschaftseigentümer treffenden (öffentlich-rechtlichen) Räumungs- und Streupflicht gemäß § 93 StVO durch eine Gemeinde aufgrund jahrzehntelanger Vornahme solcher Maßnahmen angenommen wurde, ist auf die hier zu beurteilende Konstellation nicht übertragbar. Dort ging es in erster Linie um die Frage, ob sich dritte - durch das Unterlassen von Räumung und Streuung potentiell gefährdete - Personen auf ausreichende Sicherungsmaßnahmen durch eine Gemeinde verlassen (in SZ 44/187 wurde etwa Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen) und deliktische Schadenersatzansprüche bei Unterlassen solcher Maßnahmen geltend machen können, wenn solche Maßnahmen bisher vorgenommen wurden, wogegen es hier um das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrags zwischen einem Grundeigentümer und der Gemeinde über die Verpflichtung letzterer, Säuberungsmaßnahmen ausschließlich im Interesse des Grundeigentümers durchzuführen, geht. Auch wenn im Bereich der öffentlich-rechtlichen Räum- und Streupflicht eine Zurechnung an die Gemeinde im Interesse geschädigter Dritter allenfalls erleichtert worden sein sollte - wobei Vertretungsfragen nicht immer genauer erörtert wurden -, zeigt der Revisionswerber nicht auf, warum dies auch auf den rechtsgeschäftlichen Privatrechtsverkehr übertragen werden sollte, für den in ständiger Rechtsprechung das adäquate Verursachen des Anscheins von Vertretungsmacht durch das vertretungsbefugte Gemeindeorgan gefordert wird (so etwa auch in 8 Ob 581/85, wo es einem vom Gemeinderat beschlossenen Schneeräumungsplan gab). Im vorliegenden Fall kann von einer ausreichenden Vertrauensgrundlage aber auch schon deshalb keine Rede sein, weil der Bürgermeister den Beklagten schon im Jahr 1979 die Übernahme einer Reinigungsverpflichtung in Abrede gestellt hat und der Bauamtsleiter im Jahr 2007 auf das entsprechende Schreiben verwiesen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass sich ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme darstellt.

Textnummer

E94889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00126.10A.0810.000

Im RIS seit

24.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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