TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 WI-11/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
BundespräsidentenwahlG 1971 §7, §8, §9

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels Vorliegens der notwendigen Anzahl von Unterstützungsunterschriften; keine Bedenken gegen das System der Unterstützungsunterschriften sowie die unterschiedliche Bewertung der Unterschriften von Abgeordneten und sonstigen Wahlberechtigten

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. Die mit Verordnung der Bundesregierung BGBl. II 423/1997 ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten fand am 19. April 1998 statt.

Für diese Wahl hatte der Anfechtungswerber - als zustellungsbevollmächtigter Vertreter - der Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres am 20. März 1998 einen auf Bela Rabelbauer lautenden Wahlvorschlag vorgelegt, dem die Zustimmungserklärung des Wahlwerbers und eine mit der Bestätigung der Gemeinde versehene Unterstützungserklärung sowie eine Bestätigung über die Einzahlung von ATS 50.000 angeschlossen waren.

1.1.2. Mit Schreiben der Bundeswahlbehörde vom 21. März 1998 wurde der Anfechtungswerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieses Wahlvorschlages aufgefordert, binnen drei Tagen

5.999 gültige Unterstützungserklärungen nachzureichen, andernfalls der Wahlvorschlag gemäß §8 Abs3 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPWG), BGBl. 57 (WV) idF 339/1993, als nicht eingebracht gelte.

Da der Anfechtungswerber dieser Aufforderung nicht nachkam, beschloß die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 25. März 1998, den Wahlvorschlag iSd §8 Abs3 BPWG als nicht eingebracht anzusehen.

1.1.3. Der Wahlvorschlag schien folglich in der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§9 BPWG) am 26. März 1998 (im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) nicht auf und lag auch der Wahl des Bundespräsidenten nicht zugrunde.

Die Bundeswahlbehörde beim Bundesministerium für Inneres teilte dem Anfechtungswerber schriftlich mit, daß sein Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt.

1.2.1. Mit einer - der Sache nach - auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung vom 11. Mai 1998 (zur Post gegeben am 12. Mai 1998) focht der Anfechtungswerber die Bundespräsidentenwahl 1998 an und begehrte die Nichtigerklärung des "gesamten" Wahlverfahrens. Er brachte ua. vor, §7 Abs1 BPWG sei deshalb verfassungswidrig, weil es nach dieser Bestimmung nicht genüge, daß ein wahlberechtigter Bürger, "der die Kandidatur eines Bewerbers um das höchste Amt im Staate unterstützen möchte", seine Unterschrift vor einem Notar leiste, sondern weil er darüber hinaus auch noch persönlich am Gemeindeamt erscheinen und sich dort "vor dem Beamten als Befürworter der Kandidatur öffentlich deklarieren" müsse. Eine Verfassungswidrigkeit liege auch in dem Umstand, daß fünf Unterschriften von Mitgliedern des Nationalrates "genügt hätten, um die ... erforderlichen 6.000 Unterstützungserklärungen einfacher Bürger zu ersetzen".

1.2.2. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

2. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

2.1. Nach der Bestimmung des §21 Abs2 BPWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9 BPWG) angefochten werden".

2.2.1. Gemäß §7 Abs1 BPWG müssen die Wahlvorschläge für die Wahl des Bundespräsidenten von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von 6.000 Personen, die am Stichtag wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er der Vorschrift des §8 Abs3 letzter Satz BPWG zufolge dann als nicht eingebracht, wenn die Aufforderung an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter, diesen Mangel binnen drei Tagen zu beheben, fruchtlos geblieben ist.

Wie sich aus den Wahlakten ergibt und es unter Punkt 1.1.1. bereits festgestellt wurde, war der vom Anfechtungswerber bei der Bundeswahlbehörde eingereichte Wahlvorschlag (lautend auf Bela Rabelbauer) lediglich von einer Person unterstützt und nicht - wie es §7 Abs1 Satz 2 BPWG vorschreibt - von 6.000 Personen (oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben). Auch kam der Anfechtungswerber - von ihm gar nicht bestritten - der von der Bundeswahlbehörde nach §8 Abs3 letzter Satz BPWG erlassenen und an ihn gerichteten Aufforderung, binnen drei Tagen die für einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag noch fehlende Anzahl von Unterstützungsunterschriften nachzureichen, nicht nach.

2.2.2. Die Bundeswahlbehörde handelte demgemäß rechtmäßig, wenn sie den Wahlvorschlag des Anfechtungswerbers nicht veröffentlichte (§9 BPWG), weil dieser Vorschlag - nach dem soeben Gesagten - kraft der gesetzlichen Anordnung des §8 Abs3 letzter Satz BPWG als gar nicht eingebracht galt.

Zu der in der Anfechtungsschrift relevierten Verfassungswidrigkeit des §7 Abs1 BPWG (sh. Pkt. 1.2.1.) ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof weder - wie bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen (vgl. VfSlg. 2758/1954, 3653/1959, 3969/1961, 6087/1969, 6201/1970, 6207/1970, 7387/1974, 7821/1976, 8694/1979, 10065/1984, 10217/1084, 11256/1987, 13068/1992) - gegen das auch in das BPWG eingeführte System der Unterstützungsunterschriften grundsätzlich Bedenken hegt noch im Speziellen gegen die mit diesem System verbundene (notwendige) Deklarierung des vor der Gemeindewahlbehörde persönlich erscheinenden Unterstützungswilligen (etwa unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes oder des Prinzips des geheimen Wahlrechtes) (sh. insbes. VfSlg. 10065/1984 und 10217/1984) oder auch gegen die unterschiedliche Bewertung der Unterschriften eines Abgeordneten und eines sonstigen Wahlberechtigten, mit welchen ein Wahlvorschlag unterstützt wird (sh. VfSlg. 6201/1970, 7387/1974, 8694/1979). All das gilt auch für §7 Abs1 BPWG.

2.3. Aus diesen Gründen war die Wahlanfechtung mangels Legitimation zurückzuweisen (§21 Abs2 BPWG), ohne daß auf das sonstige Vorbringen in der Wahlanfechtungsschrift eingegangen werden konnte.

2.4. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Bundespräsident, Wahlen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:WI11.1998

Dokumentnummer

JFT_10019391_98W0I011_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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