TE OGH 2010/10/11 6Nc20/10h

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Veröffentlicht am 11.10.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 466.200 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Delegierungsantrag wird nicht stattgegeben.

Text

Begründung:

Zu AZ 2 Cg 110/10s des Landesgerichts Salzburg behängt ein Rechtsstreit, in dem die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 466.200 EUR aufgrund einer getroffenen Vereinbarung fordert. Die Klägerin, die ihren Unternehmenssitz in Wien hat, stützt sich auf die Einvernahme eines in Wien wohnhaften Zeugen; ein weiterer namhaft gemachter Zeuge lebt in Dresden, Deutschland, einer in Schwarzach in Tirol, einer in Innsbruck; zwei weitere Zeugen wohnen in Ostösterreich.

Die Beklagte bestreitet das Begehren und stützt sich in ihrer Beweisführung auf Durchführung eines Ortaugenscheins in Tirol, Beiziehung eines Sachverständigen und die Einvernahme von knapp 15 Zeugen, die allesamt in Tirol wohnen, viele von ihnen in Innsbruck. Die Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck mit der Begründung, einziger Anknüpfungspunkt an das Landesgericht Salzburg sei der Sitz der Beklagten in Wals bei Salzburg, ansonsten hätten weder die Klägerin noch die allermeisten der namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg; auch der Ortsaugenschein sei in Tirol vorzunehmen, an diesem werde der Sachverständige teilzunehmen haben. Es wäre daher zweckmäßig, das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck durchzuführen, um den meisten Zeugen eine Anreise nach Salzburg zu ersparen.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Delegierung; für die in Ostösterreich wohnhaften Zeugen wäre die Anreise nach Innsbruck beschwerlicher als jene nach Salzburg, weshalb auch eine Kostenersparnis durch die beantragte Delegierung nicht gegeben wäre.

Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor; es sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag kommt keine Berechtigung zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt eine Delegierung nach § 31 JN nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen (vgl etwa 9 Nc 10/08h; Ballon in Fasching² [2000] § 31 JN Rz 6 f mwN). Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit oder zu einer Kostenverringerung beiträgt (RIS-Justiz RS0046333). Derartige Zweckmäßigkeitsgründe sind hier jedoch nicht erkennbar. Auch wenn tatsächlich keine der namhaft gemachten Personen in Salzburg wohnt, müssten doch mehrere Zeugen aus Ostösterreich eine weitere Anreise in Kauf nehmen, während einige der Tiroler Zeugen nicht in Innsbruck selbst leben, sondern von ihrem Wohnsitz aus entweder nach Salzburg oder nach Innsbruck zureisen müssen.

Textnummer

E95456

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060NC00020.10H.1011.000

Im RIS seit

21.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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