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E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art7 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. Markus Ch. Weinl, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 6. August 1997, Zl. 10/13117/781 027, betreffend Feststellung gemäß Art. 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsbürger) stellte am 19. Juni 1997 an die regionale Geschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice den "Antrag auf Feststellung gemäß Artikel 7 Abs. 1 2. Gedankenstrich, des Beschlusses des Assoziationsrates Nr. 1/80 (Assoziationsabkommen EU-Türkei 1963)".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1997 wurde gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation "(a)ufgrund des Antrages vom 20. 06. 97 ... festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1989 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation nicht erfüllt. Für die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung in Österreich sind Sie nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 28. September 1998, B 2397/97-10, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat - in Übernahme des Bescheidspruches der Behörde erster Instanz - einen bescheidmäßigen Abspruch (etwa in Form einer Ab- oder Zurückweisung dieses Antrages) über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag unterlassen. Stattdessen hat die belangte Behörde eine bescheidmäßige Feststellung getroffen, die vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden war. Damit hat die belangte Behörde in unzulässiger Weise aber eine Entscheidung getroffen, die über die durch den Antrag festgelegte "Sache" des Verwaltungsverfahrens hinausging. Ein Feststellungsbescheid, wie er von der belangten Behörde erlassen wurde, hätte eines entsprechenden Parteiantrages bedurft und durfte nicht von Amts wegen erlassen werden. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten (hier: auf Sachentscheidung über seinen Antrag) verletzt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 2000, Zl. 97/09/0014, m.w.N.). Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird der Antrag des Beschwerdeführers als ein solcher auf Erteilung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG zu behandeln sein (vgl. das hg. Erkenntnis 15. März 2000, Zl. 98/09/0054).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war im Hinblick darauf abzuweisen, dass die Umsatzsteuer in den in der angeführten Verordnung fixierten Pauschbeträgen bereits enthalten ist.
Wien, am 31. Jänner 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090357.X00Im RIS seit
20.03.2001