TE OGH 2010/11/17 2Nc32/10v

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Veröffentlicht am 17.11.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann R*****, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.412,02 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Am 24. 7. 2010 ereignete sich in Klagenfurt ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger (wohnhaft im Sprengel des Bezirksgerichts Klagenfurt) gelenkter und ihm gehöriger Pkw sowie ein von dem in Berlin wohnhaften Michael S***** gelenkter, in Deutschland haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren.

Der Kläger behauptet, das Alleinverschulden treffe den Unfallsgegner, der Distanzen offenbar falsch eingeschätzt habe und gegen den schon im Kreisverkehr im rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw des Klägers gestoßen sei, wodurch Sachschaden am Klagsfahrzeug entstanden sei, dessen Ersatz mit der Klage begehrt wird. Der Kläger beantragt zum Beweis für sein Vorbringen die Einvernahme des in der Nähe von Klagenfurt wohnhaften Zeugen Michael T***** sowie seiner selbst, einen Ortsaugenschein sowie ein kfz-technisches Sachverständigengutachten.

Die beklagte Partei bringt vor, der Kläger sei in den Kreisverkehr eingefahren und habe den Vorrang des schon im Kreisverkehr fahrenden anderen Lenkers verletzt. Sie beantragt zum Beweis für ihr Vorbringen die Einsichtnahme in den Polizeiakt sowie die Einvernahme des anderen Lenkers im Rechtshilfeweg.

Der Kläger beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Klagenfurt.

Die beklagte Partei spricht sich gegen die Delegierung aus, weil der Beklagtenvertreter zu jeder Verhandlung von Wien nach Klagenfurt anreisen müsste, was unwirtschaftlich sei. Einen Substituten zu beauftragen, wäre nicht zweckmäßig, da damit ein gewisser Informationsverlust verbunden sei und sich der Beklagtenvertreter schon in den Fall eingearbeitet habe.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien spricht sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324; RS0046441; RS0046589) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Im vorliegenden Fall wohnen mit Ausnahme des deutschen Lenkers, dessen Einvernahme ohnehin im Rechtshilfeweg beantragt wurde, alle zur Einvernahme beantragten Personen in der Nähe von Klagenfurt. Auch der beantragte Ortsaugenschein ist in Klagenfurt durchzuführen. Die Gründe, die der Beklagtenvertreter gegen eine Delegierung geltend macht, träfen im Fall der verweigerten Delegierung genauso auf den Klagevertreter zu. Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt werden.

Textnummer

E95710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020NC00032.10V.1117.000

Im RIS seit

01.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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