TE Vwgh Beschluss 2001/1/31 AW 2000/10/0053

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Veröffentlicht am 31.01.2001
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich;
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich;
L50804 Berufsschule Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

PSchOG OÖ 1992 §47 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §53 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2000, Zl. Bi-071545/1-2000-Fre, betreffend sprengelfremder Schulbesuch (mitbeteiligte Partei: A, als Erziehungsberechtigte des mj. D), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 26. September  2000 wurde dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Umschulung von der Volksschule G an die Volksschule E gemäß § 47 Abs. 1 O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz stattgegeben.

Mit der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen und zur hg. Zl. 2000/10/0180 protokollierten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und zwar mit der Begründung, die Beschwerdeführerin müsste pro Jahr einen Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von S 9.000,-- bis S 11.000,-- an den Erhalter der Volksschule E bezahlen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin dann, wenn das Verfahren bis zum Beginn des Schuljahres 2001/2002 noch nicht endgültig abgeschlossen sei, die für die Vierklassigkeit der Volksschule notwendige Schüleranzahl von 60 knapp, gegebenenfalls genau um ein Kind verfehle. Demgegenüber seien Interessen der mitbeteiligten Partei bei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht unverhältnismäßig nachteilig betroffen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist der Entscheidung dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorliegen von der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen nicht dargetan wird, eine Interessenabwägung zu Grunde zu legen. Um diese aber vornehmen zu können, ist es nach der ständigen hg. Judikatur Sache des Beschwerdeführers, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, dass und aus welchen Gründen ihm aus der Ausübung bzw. dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil erwüchse.

Dem - oben wiedergegebenen - Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt zu entnehmen, dass sie bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet wäre und - bei länger dauerndem Verfahren - den Verlust der Vierklassigkeit ihrer Volksschule befürchte. Dem steht der dem umgeschulten Schüler aus einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erwachsende Nachteil gegenüber, aus dem Schulverband, in dem er bereits integriert ist, herausgerissen zu werden.

Was den befürchteten Verlust der Vierklassigkeit der Volksschule der Beschwerdeführerin angeht, ist - ausgehend vom Beschwerdevorbringen - keineswegs sicher, dass dieser auch eintritt. Die Beschwerdeführerin spricht lediglich davon, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen "Gefahr läuft", diesen Verlust zu erleiden. Bleibt daher an konkret vorgebrachten Nachteilen die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, einen Schulerhaltungsbeitrag entrichten zu müssen. Dieser Nachteil ist allerdings - verglichen mit den Nachteilen, die dem umgeschulten Schüler dadurch erwachsen, dass er aus dem Schulverband, in dem er sich eingelebt hat, herausgerissen wird - nicht so gravierend, dass er als "unverhältnismäßig" i.S.d. § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt hat, welche Auswirkungen diese Leistungsverpflichtung auf den Gemeindehaushalt nach sich ziehen werde. Dem Aufschiebungsantrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 31. Jänner 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Unterricht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2000100053.A00

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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