Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Emilio P*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Erhan A*****, vertreten durch Dr. Ernst Blasl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2011, GZ 42 R 515/10m-94, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. August 2010, GZ 2 Pu 182/09s-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 12. 2009 mit 208 EUR monatlich fest. Der Vater bekämpfte diesen Beschluss insoweit, als die festgesetzte Unterhaltsverpflichtung den Betrag von 130 EUR monatlich übersteigt.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach aus, dass der Revisionsrekurs - mangels Abhängigkeit der Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG - nicht zulässig sei.
Zur Entscheidung über den dagegen erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ ist der Oberste Gerichtshof nicht berufen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR (vgl RIS-Justiz RS0125732) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung) stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war, hier also insgesamt 2.808 EUR, nämlich der 36-fache Betrag des im Rekurs bekämpften Zuspruchs (78 EUR).
Da somit die maßgebliche Wertgrenze von 30.000 EUR nicht erreicht wird, kommt ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die vorliegende Eingabe als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht ansieht; bejahendenfalls wird es die Akten dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Sollte es hingegen die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, wird das Erstgericht einen (befristeten) Verbesserungsauftrag zu erlassen haben (vgl RIS-Justiz RS0109505).
Textnummer
E97486European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00082.11G.0428.000Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013