Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers A***** H*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die Antragsgegner 1. J***** J***** und 2. E***** J*****, vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in Hopfgarten, wegen Einräumung eines Notwegs, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Juli 2010, GZ 52 R 74/10d-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 25. Mai 2010, GZ 2 Nc 21/08g-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegner, ihnen die Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen, wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob die Einräumung eines Notwegs auch das Recht zum zumindest kurzfristigen Abstellen eines Pkws zwecks Ladetätigkeit umfassen könne. Darüber hinaus weiche das Rekursgericht insbesondere von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab, dass bei der Prüfung des Bedarfs der notleidenden Liegenschaft die faktische Nutzung auch dann zu berücksichtigen sei, wenn sie mit der bestehenden Widmung im Widerspruch stehe. Weiters gehe das Rekursgericht bei der Frage der Notwendigkeit einer Zufahrtsmöglichkeit zu Baugrundstücken nicht grundsätzlich davon aus, dass eine Zufahrt bis zur Liegenschaftsgrenze in jedem Fall gewährleistet sein müsse, sondern dass sich dies nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten richte.
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benutzung notwendig ist, eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0052715). Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, dass daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag (RIS-Justiz RS0070994). Entbehrt eine Liegenschaft der für die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegeverbindung mit dem öffentlichen Wegenetz, indem eine solche gänzlich fehlt oder unzulänglich ist, so kann deren Eigentümer gemäß § 1 Abs 1 NWG - abgesehen von hier nicht maßgebenden Ausnahmen - die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über fremde Liegenschaften begehren. Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechenden Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen (RIS-Justiz RS0070979). Es kommt also nicht auf die derzeitige faktische Nutzung, sondern auf die öffentlich-rechtliche Widmung an (RIS-Justiz RS0070989). Das NWG soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern. Die fortschreitende Motorisierung lässt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als einen bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen. Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen (RIS-Justiz RS0079863). Die Bestimmungen des NWG müssen aber nach ständiger Rechtsprechung einschränkend ausgelegt werden (RIS-Justiz RS0070966).
Auch wenn die Judikatur zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft grundsätzlich die Zufahrtsmöglichkeit mit einem Fahrzeug zum Heranbringen von Lebensmitteln und Haushaltsgegenständen und auch für Einsatzfahrzeuge zählt, so bedeutet dies nicht, dass die Frage, ob dieses Bedürfnis bereits durch das vorhandene Wegenetz befriedigt wird oder nicht, nicht dennoch eine solche des Einzelfalls ist. Hier befindet sich die Liegenschaft im verbauten Ortsgebiet. Sie hat zwar keinen unmittelbaren Anschluss an das öffentliche Wegenetz. Sie ist jedoch über einen Fußweg von rund 18 m von einer Straße und rund 50 m von einer anderen Straße aus (bei grundsätzlicher Parkmöglichkeit) erreichbar. Auf der Liegenschaft selbst gibt es infolge deren exzessiver Verbauung keine Möglichkeit zu parken. Bei diesen Gegebenheiten hält sich die Ansicht des Rekursgerichts, dass die Anbindung an das öffentliche Wegenetz bereits ausreichend ist, im Rahmen der Judikatur. Selbst bei unmittelbarer Anbindung von Liegenschaften an das Straßennetz haben Bewohner nicht selten Wegstrecken in der genannten Länge zurückzulegen, um zum Hauseingang zu gelangen, worauf die Vorinstanzen bereits hinwiesen. Weiters ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller tatsächlich einen Parkplatz in Nähe der für die Berechnung der Wegstrecken zu Grunde gelegten Bezugspunkte findet. Eine Garantie auf eine Parkmöglichkeit hat - wenn man, wie der Kläger zum Parken nicht seinen eigenen Grund und Boden benützen kann - niemand. Die Zufahrtsmöglichkeit ist hier ohnehin gegeben. Die Rechtsansicht, dass sie im Einzelfall in einem im verbauten Ortsgebiet üblichen Ausmaß besteht, dass also aus der Liegenschaft des Klägers der Nutzen gezogen werden kann, den sie nach ihrer Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Auf die vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an.
Es werden insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG. Die Antragsgegner wiesen auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hin. Die Revisionrekursbeantwortung diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Textnummer
E97377European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00228.10W.0511.000Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013