Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bütler als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 21. Dezember 2010, GZ 10 Hv 55/10p-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Franz S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil er in N***** unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden organisch begründeten wahnhaften Störung, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung jeweils nach § 107 Abs 1 und 2, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, nämlich nachstehende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1) am 25. Februar 2010 Johann S***** durch die Äußerung: „Du Hund, jetzt bring ich dich um, ich erschlag dich“, und
2) am 13. Juli 2010 Rosa V***** durch die Äußerung: „Du Krücke, ich erschlag dich, schau dass du heim kommst! Du alte Krücke, dich bringe ich alleweil noch einmal um!“.
Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Diese macht unter Hinweis auf Aussagen der Zeuginnen Berta M***** und Manuela S***** einen Feststellungsmangel geltend, weil sich aus deren Angaben ergäbe, dass es sich bei den inkriminierten Aussprüchen des Betroffenen um solche handelte, welche er ständig von sich gibt. Sie seien daher als „situations- und milieubedingte Unmutsäußerungen“ zu qualifizieren.
Tatsächlich konnte die Zeugin Manuela S***** aber konkret nicht bestätigen, dass solche Äußerungen öfters gefallen seien („zu mir vielleicht weniger, beim Mann glaube ich schon“; ON 41 S 15), während ihr Mann Johann S***** dezidiert erklärte, dass es sich beim Vorfall am 25. Februar 2010 definitiv um die erste Drohung mit dem „Erschlagen“ gehandelt habe (ON 41 S 17). Die Zeugin M***** wiederum hat den Wortlaut der gegenüber Rosa V***** getätigten Äußerung gar nicht verstanden („Ich habe nicht verstanden, was er da gesagt hat, gar nichts“; ON 41 S 5). Eine Feststellung dahingehend, dass der Betroffene solche Äußerungen öfters oder gar ständig von sich gebe, war daher durch die Ergebnisse der Hauptverhandlung nicht indiziert.
Eine solche Konstatierung wäre im Übrigen fallaktuell auch nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung zu ändern, weil die Annahme früherer ähnlicher Äußerungen (davorliegende fortgesetzte Aggressionshandlungen des Betroffenen wurden vom Erstgericht ohnehin festgestellt; US 3) keinen zwingenden Schluss auf die Qualität der beiden verfahrensgegenständlichen Drohungen zulässt (vgl nur das „Begleitverhalten“ des Betroffenen: Eintreten der Türverglasung bei Faktum 1), Verfolgung der flüchtenden Rosa V***** bei Faktum 2)).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E97451European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00045.11Y.0525.000Im RIS seit
10.06.2011Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011