RS Vfgh 2011/2/22 U2628/10

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1, §75, §84 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines per Fax eingebrachten Verfahrenshilfeantragswegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Rechtssatz

Fehlende Originalunterschrift des einschreitenden Rechtsanwalts verbesserungsfähiges Formgebrechen; Übermittlung des Verbesserungsauftrags an den zur Einbringung des Antrages bevollmächtigten Rechtsanwalt.

Kein gesondertes Eingehen auf einen Fristerstreckungsantrag (Unzulässigkeit derartiger Anträge bei fristgebundenen Eingaben) sowie auf eine weitere Telefaxeingabe, da zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine Vollmacht seitens des einschreitenden Rechtsanwaltes mehr vorlag.

Entscheidungstexte

  • U 2628/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.02.2011 U 2628/10

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Mängelbehebung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2628.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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