TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/9 98/02/0402

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark;
L70716 Spielapparate Steiermark;

Norm

JagdG Stmk 1986 §1 Abs1 idF 1994/072;
JagdG Stmk 1986 §1 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §2;
JägerprüfungsV Stmk 1964 §3 Abs2;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla, und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die von Q, H Q, S, M S, Ma S, W, H, G H, F, E F, L, T, R T, SA, W SA, P, R P, K, F F, I F, J H, Jo H, SCH, R, E R, Z, SCHR, KA, SK, FO, SCHI und L SCHI, alle in V, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1998, Zl. 2 - 5.0 Z/3 - 96/55, betreffend veranstaltungsbehördliche Bewilligung für einen Schießplatz (mitbeteiligte Partei: G in K, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 1998 hatte die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg der G als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: mP) gemäß §§ 21, 22, 26 und 36 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 10/1998 (VeranstG), für den "Z" in V.-T. die Genehmigung als ortsfeste Betriebsstätte mit überörtlicher Bedeutung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen, die einen Teil dieses Bescheides bilden und unter Zugrundelegung der Betriebsbeschreibung (Abschnitt A des Spruches) sowie einer Reihe von Auflagen (Abschnitt B des Spruches) erteilt.

Der unter anderen von den nunmehrigen Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Gleichzeitig wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die mP als Genehmigungsinhaberin zu gelten habe und dass die Betriebsstätte im Sinne des § 21 VeranstG für öffentliche Schießveranstaltungen "jagdlicher, sportlicher und olympischer Art" genehmigt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des VeranstG lauten:

"§ 1 (1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im folgenden kurz 'Veranstaltungen' genannt) Anwendung.

(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle Veranstaltungen, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind.

     . . . . . . . .

     § 2 (1) Beim Bürgermeister sind nachstehende Veranstaltungen

anzuzeigen, soweit nicht §§ 3 und 4 anderes bestimmen:

     . . . . . . . . .

     4. der Betrieb von Schießstätten zu Vergnügungszwecken an

einem festen Standort;

     . . . . . . . . . .

11. nachstehende sportliche Veranstaltungen:

h) Preisschießen, soweit es nicht als pratermäßige Veranstaltung betrieben wird;

12. alle übrigen Veranstaltungen, soweit es sich nicht um Sportveranstaltungen handelt, wenn sie im Freien abgehalten werden.

(2) Als pratermäßige Veranstaltungen gelten Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen mit Ausnahme von Zirkus- und Varietevorstellungen, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien (in Zelten, Buden oder unter freiem Himmel) an wechselnden Veranstaltungsorten eingerichtet sind, wie der Betrieb von Schaubuden, Tierschauen, Wachsfiguren- und Naturalienkabinetten, Schießbuden, Kraftmessern, Ringelspielen, Schaukeln, Berg- und Talbahnen, Autodromen, Hippodromen, Geschicklichkeitsspielen, Schau- und Scherzapparaten, sowie Puppen- und Marionettentheater, Tanz- und akrobatische Vorführungen.

. . . . . . . .

§ 20 Die Abhaltung von Veranstaltungen ist nur zulässig,

a) auf einer Stätte, die die Behörde für Veranstaltungen entsprechender Art genehmigt hat,

b)

(entfallen)

c)

in Gastgewerbebetrieben, soweit es sich um die Abhaltung nicht anzeigepflichtiger Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) oder um die Aufstellung und den Betrieb von Spielapparaten (§§ 5a und 5b) handelt,

              d)              auf Stätten, deren Verwendung durch §§ 27 und 28 geregelt ist.

§ 21 Betriebsstätten sind - unbeschadet der Notwendigkeit ihrer Bewilligung nach anderen Rechtsvorschriften - für eine bestimmte Art oder für einzelne Arten von Veranstaltungen zu genehmigen, wenn die Eignung nach § 22 vorhanden ist.

§ 22 (1) Zur Erteilung der Genehmigung müssen:

              1.              ortsfeste Betriebsstätten (Räume, ortsfeste Anlagen und Einrichtungen) durch ihre Lage, Beschaffenheit, bauliche Gestaltung und Ausstattung dafür Gewähr bieten, dass

. . . . . . . .

              b)              der Veranstaltungsbetrieb die Nachbarschaft nicht durch störenden

Lärm ungebührlich belästigt."

Das VeranstG verbindet - wie sich auch aus den Erläuterungen (vgl. Blg. Nr. 140 sten. Prot., StmkLT, VI. P, S 19 zu §§ 2 und 3) ergibt - das System der Veranstaltungsfreiheit mit dem Anmeldesystem. Es unterscheidet anzeigefreie und anzeigepflichtige Veranstaltungen, wobei für letztere teilweise auch eine Bewilligungspflicht vorgesehen ist. Die anzeigepflichtigen Veranstaltungen sind in § 2 leg. cit. taxativ aufgezählt; alle übrigen Veranstaltungen sind anzeigefrei, unterliegen aber den im Gesetz geregelten allgemeinen Voraussetzungen für deren Durchführung.

Der erstinstanzliche Bescheid enthielt keinerlei Aussagen darüber, für welche Art von Veranstaltungen die erteilte Genehmigung gelten sollte. Demgegenüber wurde im angefochtenen Bescheid der Umfang der Genehmigung dahin konkretisiert, dass diese öffentliche Schießveranstaltungen "jagdlicher, sportlicher und olympischer Art" umfasse.

Der Begriff der Veranstaltung wird in § 1 VeranstG dahin definiert, dass darunter alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen zu verstehen sind. Der angefochtenen Bescheid enthält keine nähere Darstellung darüber, was unter den in seinem Spruch genehmigten Arten von Schießveranstaltungen zu verstehen sein soll. Unabhängig von dieser allgemeinen Unbestimmtheit des Spruches können schon vom Wortsinn her "Schießveranstaltungen jagdlicher Art" (jedenfalls soweit damit das Schießen auf Wild gemeint ist) nicht der Begriffsbestimmung dieses Paragraphen unterstellt werden. Auch der Katalog der anzeigepflichtigen Veranstaltungen in § 2 leg. cit. enthält keine Begriffsbestimmung, welcher derartige Schießveranstaltungen untergeordnet werden könnten.

Das Recht zu jagen und zur Aneignung von Wild ist als Ausfluss des Grundeigentums zu verstehen und wird durch das - im Beschwerdefall in Betracht kommende - Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 72/1994, geregelt. Die in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes enthaltene Umschreibung der Begriffe Jagdrecht und Jagdausübungsrecht lautet:

"Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u.dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen."

Ausgehend von diesen Begriffen erscheint es ausgeschlossen, Schießen "jagdlicher" Art als Schaustellung, Darbietung oder Belustigung im Sinne des VeranstG zu begreifen.

Die mP (S Ges.m.b.H als Rechtsvorgängerin) hat in ihrem seinerzeit an die Gewerbebehörde gerichteten Genehmigungsansuchen, auf welches sie in ihrem Ansuchen um veranstaltungsbehördliche Genehmigung Bezug nahm, ausgeführt, die gegenständliche Anlage werde bestimmungsgemäß auch öffentlichen Zwecken (insbesondere "Jägerschaft") zugänglich gemacht. Soweit damit die Schießausbildung von Jägern im Rahmen der Vorbereitung für die Jägerprüfung - diese ist nicht öffentlich - oder die Abnahme des praktischen Teils dieser Prüfung (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. November 1964 über die Prüfung zur Erlangung der ersten Jagdkarte (Jägerprüfungsverordnung), in der Fassung LGBl. Nr. 27/1989) gemeint gewesen sein sollte, ist festzuhalten, dass solche Schulungen oder die Abnahme der Prüfung nicht der Definition von Veranstaltungen in § 1 VeranstG unterstellt werden könnten, weil einerseits das Kriterium der Öffentlichkeit nicht gegeben ist und andererseits Schulungen und Prüfungen schon vom Wortsinn her nicht als Schaustellungen, Darbietungen oder Belustigungen verstanden werden können. Gleiches hat für das allenfalls in Betracht kommende "Übungsschießen" zu Zwecken der Jagd, also die Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Schießfertigkeit hiefür, zu gelten.

Daraus folgt, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine auf das VeranstG gestützte Genehmigung für die Durchführung von "Schießveranstaltungen jagdlicher Art" nicht hätte erteilt werden dürfen, weil diese nicht unter den Veranstaltungsbegriff dieses Gesetzes subsumierbar und somit vom Regelungsbereich dieser Norm nicht umfasst sind. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid musste daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben werden, zumal eine teilweise Aufhebung im Hinblick auf die Untrennbarkeit auch im Zusammenhang mit den zu erwartenden Immissionen nicht in Betracht kommt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff insbesondere § 49 Abs. 1 letzter Satz und § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020402.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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