RS OGH 2011/2/28 9ObA1/11d

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Norm

BEinsstG §7k
BEinstG §7f

Rechtssatz

§ 7k Abs 1 BEinstG ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer, der die Kündigung als diskriminierend wegen einer Behinderung gemäß § 7f BEinstG anfechten will, binnen der 14-tägigen Frist des § 7k Abs 2 Z 2 BEinstG die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beantragen muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126582

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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