Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Bykov gegen Russland, Urteil vom 10.3.2009, Bsw. 4378/02.
Spruch
Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK - Verwendung konventionswidrig erlangter Beweise.
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (11:6 Stimmen).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 1.000,– für immateriellen Schaden (12:5 Stimmen), € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. war Unternehmer in Krasnoyarsk. Im September 2000 wies er angeblich ein Mitglied seines Gefolges namens V. an, einen ehemaligen Geschäftspartner namens S. zu töten. V. befolgte diese Anweisung nicht und wandte sich stattdessen an den russischen Inlandsgeheimdienst FSB, dem er am folgenden Tag eine angeblich vom Bf. erhaltene Schusswaffe übergab. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin Ermittlungen gegen den Bf. ein.
FSB und Polizei beschlossen, eine verdeckte Operation durchzuführen, um Beweise über die Mordabsichten des Bf. zu erlangen. Am 29.9.2000 lancierte die Polizei gegenüber den Medien die Falschmeldung, sie habe die Leiche von S. und einer weiteren Person entdeckt.
Am 3.10.2000 stattete V. auf Anweisung der Polizei dem Anwesen des Bf. einen Besuch ab. Er war mit einem versteckten Mikrofon ausgestattet, dessen Signal von der Polizei mitgehört und aufgezeichnet wurde. Er wurde vom Bf. empfangen und in ein Gästehaus geführt. Den Anweisungen der Polizei folgend behauptete V., er habe S. ermordet. Als Beweis übergab er dem Bf. unter anderem USD 20.000,– in bar und zwei Uhren, die den Opfern gehört hatten.
Am folgenden Tag wurde der Bf. nach einer Hausdurchsuchung festgenommen, bei der unter anderem die beiden Uhren sichergestellt werden konnten.
Eine Beschwerde des Bf. gegen das Eindringen in sein Haus und die Verwendung der Abhörvorrichtung wurde am 2.3.2001 von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgewiesen, der Bf. habe V. freiwillig Einlass gewährt und die Verwendung einer Anlage zum Mitschnitt eines Gesprächs bedürfe keiner richterlichen Genehmigung.
Am 6.10.2000 ordnete die Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft an, die in weiterer Folge wiederholt verlängert wurde. Begründet wurde die Haft mit Verdunkelungsgefahr und der Schwere der dem Bf. vorgeworfenen Delikte. Die vom Bf. gegen die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erhobenen Rechtsmittel wurden von den zuständigen Gerichten abgewiesen. Er wurde erst nach seiner Verurteilung am 19.6.2002 aus der Haft entlassen.
Im Zuge des Vorverfahrens wurden sowohl V. als auch der Bf. wiederholt einvernommen. Im Dezember 2001 zog V. seine den Bf. belastenden Aussagen zurück. In einer vom russischen Konsulat in Zypern beglaubigten schriftlichen Erklärung behauptete er, von S. zu falschen Aussagen gedrängt worden zu sein.
Während der Hauptverhandlung vor dem Meshchanskiy Bezirksgericht Moskau erhob der Bf. erfolglos Einspruch gegen die Verwendung der durch die verdeckte Ermittlung erlangten Beweise. Die im Vorverfahren protokollierten Aussagen von V. wurden mit Zustimmung des Verteidigers des Bf. verlesen, da V. unauffindbar war.
Am 19.6.2002 verurteilte das Meshchanskiy Bezirksgericht Moskau den Bf. wegen Verabredung zum Mord und zum Besitz und der Weitergabe von Schusswaffen zu sechseinhalb Jahren Haft. Das Urteil beruhte auf den Aussagen von V., der von diesem der Polizei übergebenen Schusswaffe, verschiedenen Zeugenaussagen und den durch die verdeckte Ermittlung erlangten Sachbeweisen. Die geheime Aufzeichnung des Gesprächs zwischen V. und dem Bf. wurde zwar in der Hauptverhandlung abgespielt, die Urteilsbegründung nahm jedoch keinen Bezug auf seinen Inhalt. Aufgrund der bedingten Nachsicht der Strafe wurde der Bf. am selben Tag aus der Haft entlassen.
Die vom Bf. gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde am 1.10.2002 vom Stadtgericht Moskau abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof unterzog den Fall am 22.6.2004 einer Überprüfung. Er änderte das Urteil hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der vom Bf. begangenen Taten. Die Höhe der Strafe blieb davon unberührt.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist), Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK:
Der Bf. bringt vor, seine Untersuchungshaft habe unverhältnismäßig lange gedauert und sei wiederholt ohne ausreichende Begründung verlängert worden.
Der Bf. verbrachte ein Jahr, acht Monate und 15 Tage in Untersuchungshaft. In dieser Zeit prüften die Gerichte mindestens zehn Mal Anträge auf Beendigung der Haft. Sie wiesen sie jedesmal ab, wobei sie auf die Schwere der Anklage und die Wahrscheinlichkeit einer Flucht und einer Behinderung der Justiz verwiesen. Die Entscheidungen nannten diese Haftgründe jedoch lediglich, ohne sie mit ausreichenden Begründungen zu untermauern. Sie nahmen auch keine Rücksicht auf die sich im Laufe der Zeit ändernden Umstände.
Da es die Gerichte daher verabsäumt haben, relevante und ausreichende Gründe vorzubringen, um die Ausdehnung der Untersuchungshaft auf so lange Zeit zu rechtfertigen, liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Der Bf. beschwert sich darüber, dass die verdeckte Ermittlung mit einem rechtswidrigen Eindringen in seine Wohnung einhergegangen sei und das Abhören und Aufzeichnen seiner Unterhaltung mit V. in sein Privatleben eingegriffen hätte.
Es ist unbestritten, dass die polizeilichen Maßnahmen im Zuge der verdeckten Ermittlungen einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Die Frage ist, ob dieser gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Das Gesetz über operative Ermittlungshandlungen dient ausdrücklich dem Schutz der Privatsphäre, indem es eine richterliche Genehmigung für alle Ermittlungsmethoden verlangt, die in diese eingreifen können. Das Gesetz nennt zwei Arten geschützter Privatsphäre: erstens Telekommunikation und Briefverkehr und zweitens die Privatsphäre der Wohnung. Die innerstaatlichen Behörden und Gerichte gingen davon aus, dass im vorliegenden Fall keine richterliche Genehmigung erforderlich wäre. Sie begründeten dies damit, dass das Betreten des Gästehauses durch V. aufgrund der Zustimmung des Bf. keinen Eingriff in dessen Privatsphäre dargestellt und sich das Abhören des Gesprächs nicht auf die Telekommunikation oder den Briefverkehr des Bf. bezogen habe.
Der GH erinnert daran, dass sich die Formulierung „gesetzlich vorgesehen" auch auf die Qualität des Rechts bezieht. Das Gesetz über operative Ermittlungshandlungen gestattete die Durchführung sogenannter „operativer Experimente" zur Aufklärung schwerer Straftaten. Während das Gesetz nicht definierte, welche Maßnahmen solche „Experimente" umfassen könnten, waren die innerstaatlichen Behörden der Ansicht, es gebe im russischen Recht keine gesetzliche Regelung für das Abhören oder die Aufnahme privater Gespräche durch eine Funkeinrichtung. Solche Maßnahmen unterlagen daher nach Ansicht der belangten Regierung nicht den formalen Voraussetzungen des Gesetzes über operative Ermittlungshandlungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des GH muss im Fall eines polizeilichen Abhörens das Gesetz ausreichend deutlich sein, um den Bürgern angemessene Hinweise zu geben, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die Behörden berechtigt sind, zu einem solchen geheimen und potentiell gefährlichen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Telefonverkehrs zu greifen. Da die praktische Anwendung geheimer Überwachungsmaßnahmen nicht der Überprüfung durch die betroffene Person oder die Öffentlichkeit unterliegt, würde es dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit widersprechen, wenn das der Exekutive – oder einem Richter – eingeräumte Ermessen nicht beschränkt wäre. Daher muss das Gesetz den Umfang eines solchen Ermessens und die Art und Weise seiner Ausübung mit ausreichender Deutlichkeit umschreiben, um dem Einzelnen ausreichenden Schutz vor einem willkürlichen Eingriff zu gewähren.
Nach Ansicht des GH sind diese Grundsätze gleichermaßen auf die Verwendung einer Funkeinrichtung anwendbar, die nach ihrer Art und dem Grad des damit verbundenen Eindringens praktisch gleichbedeutend mit dem Abhören von Telefongesprächen ist.
Im vorliegenden Fall genoss der Bf. im Verfahren zur Anordnung und Durchführung des Abhörens seiner Unterhaltung mit V. kaum Schutz. Insbesondere war das Ermessen der Behörden zur Anordnung der Abhörmaßnahme keinen Bedingungen unterworfen und der Umfang und die Art seiner Ausübung waren nicht definiert. Weitere Verfahrensgarantien waren nicht vorgesehen. Angesichts des Fehlens spezifischer Regelungen über Verfahrensgarantien ist der GH nicht der Ansicht, dass die von der Regierung geltend gemachte Möglichkeit des Bf., ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme anzufechten und den Ausschluss ihrer Ergebnisse als Beweismittel zu beantragen, den oben genannten Anforderungen entsprach.
Aufgrund des Fehlens spezifischer und detaillierter Regelungen war die Verwendung von Überwachungsvorkehrungen als Teil eines „operativen Experiments" nicht von angemessenen Garantien gegen mögliche Missbräuche begleitet. Ihre Verwendung war daher offen für Willkür und unvereinbar mit dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit.
Da der Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens daher nicht gesetzlich vorgesehen war, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig). Angesichts dieser Feststellung erübrigt es sich zu prüfen, ob die verdeckte Ermittlung auch einen Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung der Wohnung begründete.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. beschwert sich darüber, dass er durch eine polizeiliche List dazu gebracht worden sei, sich im Gespräch mit V. selbst zu belasten, und über die Zulassung der Aufzeichnung dieses Gesprächs als Beweis durch das Gericht.
1. Allgemeine Grundsätze:
Es ist nicht Aufgabe des GH zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Beweisen – etwa Beweise, die in Verletzung des innerstaatlichen Rechts erlangt wurden – zulässig sein können, oder ob der Bf. tatsächlich schuldig war oder nicht. Die zu beantwortende Frage ist, ob das Verfahren insgesamt, einschließlich der Art der Erlangung der Beweise, fair war. Dies erfordert eine Prüfung der fraglichen „Rechtswidrigkeit" und, wo eine Verletzung eines anderen Konventionsrechts betroffen ist, der Art der festgestellten Verletzung.
Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, setzt voraus, dass die Strafverfolgungsbehörde in einem strafrechtlichen Fall versucht, die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe zu beweisen, ohne auf Beweise zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck unter Missachtung des Willens des Angeklagten erlangt wurden. Bei der Prüfung, ob ein Verfahren den Wesenskern des Rechts, sich nicht selbst zu beschuldigen, zunichte gemacht hat, muss der GH die Art und den Grad des Zwangs prüfen, das Bestehen maßgeblicher Rechtsschutzeinrichtungen im Verfahren und die Verwertung, die jegliches auf diese Weise erlangte Material erfahren hat.
2. Anwendung im vorliegenden Fall:
Der Bf. bringt erstens vor, das durch die verdeckte Operation erlangte Beweismaterial, insbesondere die Aufzeichnung seines Gesprächs mit V., sei unzuverlässig und einer von der Interpretation der Gerichte abweichenden Auslegung zugänglich. Zweitens behauptet er, die Verwendung derartiger Beweise widerspreche seinem Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten.
Der Bf. konnte die verdeckte Ermittlung und jedes einzelne dadurch erlangte Beweisstück im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und in seinen Rechtsmittelausführungen anfechten. Seine Behauptungen bezüglich der Fehlinterpretation des aufgezeichneten Gesprächs und der Rechtswidrigkeit der Erlangung dieses Beweises wurden von den Gerichten geprüft und in begründeten Entscheidungen zurückgewiesen.
Die umstrittene Aufzeichnung des Gesprächs mit V. war nicht der einzige Beweis, auf den sich das innerstaatliche Gericht bei der Verurteilung des Bf. stützte. Ein wesentlicher Beweis war die Behauptung von V. gegenüber dem FSB, der Bf. habe ihn zum Mord an S. angestiftet. Diese im weiteren Verfahren wiederholt bestätigte Aussage wurde von V. vor der verdeckten Ermittlung in seiner Eigenschaft als Privatperson und nicht als Informant der Polizei gemacht. Zwar wurde V. in der Hauptverhandlung nicht befragt, doch war dies nicht den Behörden zurechenbar, die alle notwendigen Schritte unternommen hatten, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln und ihn zur Verhandlung zu laden. Das Gericht prüfte eingehend die Umstände, unter denen V. seine belastende Aussage zurückgezogen hatte und kam zu der begründeten Schlussfolgerung, dass dieser Widerruf nicht glaubwürdig war. Nicht außer Acht zu lassen ist auch die Tatsache, dass der Verteidiger des Bf. der Verlesung der Aussagen von V. in der Verhandlung zustimmte. Schließlich ist festzuhalten, dass die Aussagen von V. durch weitere Beweise, insbesondere zahlreiche Zeugenaussagen über einen bestehenden Interessenskonflikt zwischen dem Bf. und S., bestätigt wurden.
Der GH anerkennt daher, dass der durch die verdeckte Ermittlung erlangte Beweis nicht die einzige Grundlage für die Verurteilung des Bf. war. Nichts deutet darauf hin, dass seine Verteidigungsrechte in Hinblick auf die herangezogenen Beweise missachtet worden wären oder ihre Beurteilung durch die Gerichte willkürlich gewesen wäre.
Zu prüfen bleibt, ob die verdeckte Operation und die Verwendung der dadurch erlangten Beweise eine Verletzung des Rechts des Bf., zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten, mit sich brachte.
Der Bf. stand unter keinem Druck, V. in seinem Gästehaus zu empfangen, mit ihm zu sprechen oder sich zu der von V. angesprochenen Angelegenheit zu äußern. Die Art seiner Beziehung zu V., der einer seiner Untergebenen war, verpflichtete ihn nicht zu einem bestimmten Verhalten. Es stand ihm frei, V. zu treffen und mit ihm zu sprechen. Es scheint, dass er bereit war, die von V. angestoßene Unterhaltung fortzusetzen, weil deren Gegenstand von persönlichem Interesse für ihn war. Der GH ist daher nicht überzeugt, dass die Erlangung von Beweisen durch ein Element des Zwangs oder des Drucks behaftet gewesen wäre und daher eine Verletzung des Rechts zu schweigen begründet hätte.
Der GH misst auch der Tatsache Bedeutung bei, dass sich die Gerichte nicht unmittelbar auf die Aufzeichnung des Gesprächs zwischen dem Bf. und V. stützten und dieses nicht als Geständnis oder ein Eingeständnis des Mitwissens ansahen, das der Schuldfeststellung zugrunde gelegt hätte werden können. Diese Aufzeichnung spielte nur eine untergeordnete Rolle in einer komplexen Fülle an Beweisen, die vom Gericht beurteilt wurden.
Da das Verfahren gegen den Bf. in seiner Gesamtheit betrachtet den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht widersprach, liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (11:6 Stimmen; Sondervotum von Richter Costa, Sondervotum von Richter Spielmann, gefolgt von den Richterinnen und Richtern Rozakis, Tulkens, Casadevall und Mijovic, im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten der Richter Cabral Barreto und Kovler).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 1.000,– für immateriellen Schaden (12:5 Stimmen; Sondervotum von Richter Spielmann, gefolgt von den Richterinnen und Richtern Rozakis, Tulkens, Casadevall und Mijovic), € 25.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Neumeister/A v. 27.6.1968, A/8, EuGRZ 1975, 393.
Malone/GB v. 2.8.1984, A/82, EuGRZ 1985, 17.
Khan/GB v. 12.5.2000, NL 2000, 99; ÖJZ 2001, 654.
Allan/GB v. 5.11.2002, NL 2002, 254; ÖJZ 2004, 196.
Heglas/CZ v. 1.3.2007.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.3.2009, Bsw. 4378/02 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2009, 77) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/09_2/Bykov.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Textnummer
EGM00875Im RIS seit
11.08.2009Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013