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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §76 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. März 1999, Zl. MA 15-II-J 8/98, betreffend Beitragsgrundlage in der Selbstversicherung in der Krankenversicherung (mitbeteiligte Partei: W, 1235 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Abspruches für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Der Mitbeteiligte gehört dem im § 16 Abs. 1 ASVG umschriebenen Personenkreis an und ist seit 20. August 1984 in der Krankenversicherung selbstversichert. Bis Ende 1997 wurden die von ihm zu entrichtenden Beiträge von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage von S 580,-- (Tageswert der Lohnstufe 29) berechnet.
Mit dem am 10. November 1997 bei der Beschwerdeführerin eingelangten Antrag vom 7. November 1997 begehrte der Mitbeteiligte die Herabsetzung der Beitragsgrundlage. Nach dem Inhalt des Antragsformulares bezieht der Mitbeteiligte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Mietwohngrundstücken und aus der Verwaltung dieser beiden Objekte. Im Begleitschreiben vom selben Datum führte er aus, in Anbetracht der Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 habe sich ab 1. Jänner 1996 eine einschneidende, geradezu existenzbedrohende Situation für alle Vermieter ergeben. Die Bestimmung, nach der bisher die Bildung steuerfreier Rücklagen bei Vermietung eines Grundstückes zulässig gewesen sei, sei ersatzlos aufgehoben worden. Dies habe dazu geführt, dass er verwaltetes Geld als Scheingewinn habe versteuern müssen. Seine Einkünfte aus der Hausverwaltungstätigkeit hätten im Jahr 1996 bloß S 66.476,48 betragen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er die immens hohen Einkommensteuerbeträge für 1996 und 1997 sowie Folgejahre finanzieren müsse. Er ersuche um Vorschreibung des möglichst niedrigen Beitrages zur Krankenversicherung. Der Mitbeteiligte schloss diesem Schreiben den Einkommensteuerbescheid für 1996 in Kopie an.
Die Beschwerdeführerin teilte dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 2. Dezember 1997 mit, dass sich sein Beitrag zur Selbstversicherung nach der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung richte und für 1998 ein monatlicher Beitrag von S 3.345,60 zu entrichten sei. Dem am 10. November 1997 eingelangten Antrag könne auf Grund der dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht entsprochen werden.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages. Ergänzend führte er aus, er habe zwischenzeitlich die Berechnungen zur Einkommensteuererklärung 1997 abgeschlossen und erlaube sich, diese zur Beurteilung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Demnach ergebe sich ein steuerliches Einkommen von nur S 229.434,--. Daraus folge, dass nicht der Einkommensteuerbescheid 1996 sondern jener für 1997 heranzuziehen sei. Sein Einkommen aus der Verwaltung der Mietobjekte habe sich im Jahre 1997 auf S 64.714,48 belaufen. Den Nachweis werde er erst nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides 1997 erbringen können.
Mit Bescheid vom 25. Februar 1998 sprach die Beschwerdeführerin über den Herabsetzungsantrag des Mitbeteiligten dahingehend ab, dass ab 1. Jänner 1998 als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung der Betrag von kalendertäglich S 1.420,-- (Tageswert der Lohnstufe 71) und der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1. Jänner 1998 bis längstens 31. Dezember 1999 unter Berücksichtigung des § 77 Abs. 1 erster Satz ASVG i.V.m. § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ASVG - vorbehaltlich einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitbeteiligten sowie einer Änderung des Beitragssatzes - mit monatlich S 2.896,80 festgestellt werde.
In der Begründung wurde ergänzend zu dem eingangs dargestellten - unstrittigen - Sachverhalt ausgeführt, nach dem dem Herabsetzungsantrag beigelegten Einkommensteuerbescheid für 1996 habe der Gesamtbetrag der Einkünfte des Mitbeteiligten S 509.652,-- betragen. Nach Zitierung der in Betracht kommenden Gesetzesstellen führte die Beschwerdeführerin aus, der Einkommensteuerbescheid 1996 sei im Sinne der Bestimmungen des ASVG und der Richtlinien des Hauptverbandes über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Aus dem in diesem Bescheid genannten Betrag von S 509.652,-- errechne sich ein monatliches Einkommen von S 42.471,-
-, woraus sich als kalendertägliche Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe 71 in Höhe von S 1.420,-- ergebe. Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes betrage der monatliche Beitrag sohin S 2.896,80. Die anderen angeführten Gründe könnten eine weiter gehende Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht bewirken.
Der Mitbeteiligte erhob Einspruch. Darin verwies er u.a. auf seine Schreiben vom 7. November 1997 und 5. Februar 1998. Hiezu führte er im Rahmen der weiteren Ausführungen aus, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich von 1996 auf 1997 wesentlich verändert, sodass eine Bemessung der Beiträge für Zeiträume ab 1. Jänner 1998 nicht auf Grund der Verhältnisse von 1996 erfolgen könne.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte der Mitbeteiligte der Einspruchsbehörde mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 unter anderem den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 22. Juni 1998 vor.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Einspruch des Mitbeteiligten dahingehend ab, dass als Beitragsgrundlage ab 1. Jänner 1998 für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein Betrag von kalendertäglich S 760,-- (Tageswert der Lohnstufe 38) in Betracht komme und der Beitrag ab 1. Jänner 1998 mit monatlich S 1.550,40 festgestellt werde.
In der Begründung wurde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Zitierung in Betracht kommender Gesetzesstellen die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 1. Februar 1999 wiedergegeben. Anschließend wurde ausgeführt, dass entsprechend der "gutachterlichen Stellungnahme" des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Mitbeteiligten nur insoweit gefolgt werden könne, als bei der Herabsetzung der Beitragsgrundlage bzw. des Beitrages für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ab 1. Jänner 1998 für die Ermittlung der Einkünfte der bereits vorliegende Einkommensteuerbescheid 1997 herangezogen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erachtet sich durch den Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als ihr hiedurch das Recht aberkannt werde, festzustellen, dass für den Mitbeteiligten ab 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 1998 als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein Betrag von kalendertäglich S 1.420,-- (Tageswert der Lohnstufe 71) sowie ab 1. November 1998 als Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung ein Betrag von kalendertäglich S 760,-- (Tageswert der Lohnstufe 38) in Betracht komme. In Ausführung dieses so umschriebenen Beschwerdepunktes wird geltend gemacht, die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, wenn sie feststelle, dass bereits ab 1. Jänner 1998 als Beitragsgrundlage der Betrag von kalendertäglich S 760,-- in Betracht komme. Der Einkommensteuerbescheid 1997 sei erst im Einspruchsverfahren und zwar am 12. Oktober 1998 vorgelegt worden. Auf Grund der Bestimmungen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ASVG könne eine weiter gehende Herabsetzung der Beitragsgrundlage erst ab 1. November 1998 erfolgen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die festgestellte Höhe der Beitragsgrundlage und des monatlichen Beitrages im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Oktober 1998 wendet. Die Höhe der Beitragsgrundlage und des monatlichen Beitrages ab 1. November 1998 wird nicht bekämpft. Streit herrscht somit darüber, ob die belangte Behörde für die Festsetzung der Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge ab 1. Jänner 1998 den erst nach der Antragstellung ergangenen und im Einspruchsverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid 1997 oder lediglich den bei Antragstellung vorhandenen und vorgelegten Einkommensteuerbescheid 1996 berücksichtigen durfte. Die Beschwerdeführerin beruft sich hiebei auf § 76 Abs. 2 ASVG, die belangte Behörde führt in der Gegenschrift einerseits § 65 AVG und andererseits § 3 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung als Stütze für ihre im Bescheid nicht näher erläuterte Rechtsauffassung an.
§ 76 Abs. 2 ASVG lautet in seinen hier maßgebenden Teilen:
"(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ist unbeschadet Abs. 3
a) auf Antrag der Versicherten,
in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern dies nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten ... gerechtfertigt
erscheint. ... Die Selbstversicherung darf jedoch nicht unter dem Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der gemäß § 76a Abs. 3 genannte, jeweils geltende Betrag fällt, ... zugelassen werden. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft."
Die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 5 Z. 9 ASVG erlassenen und gemäß § 31 Abs. 8 ASVG in der Sozialen Sicherheit, Amtliche Verlautbarung Nr. 6/1995, verlautbarten Richtlinien über die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und über Form und Inhalt diesbezüglicher Anträge lauten in den hier maßgebenden Teilen wie folgt:
"§ 1. (1) Diese Richtlinien sind anzuwenden, wenn eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung beantragt wird.
...
§ 2. (1) Zur Antragstellung ist grundsätzlich das vom Hauptverband festgelegte bundeseinheitliche Formular zu verwenden (§ 31 Abs. 4 Z. 6 ASVG).
(2) Jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist zu begründen. Die geltend gemachten Umstände sind zum Zeitpunkt der Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Werden die Nachweise für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nicht binnen einer vom Versicherungsträger festgesetzten Frist (im Regelfall mindestens 14 Tage) nach Antragstellung beigebracht, gilt die allfällige Herabsetzung erst mit dem Monatsersten, der auf die Beibringung der Nachweise folgt.
(3) Der Krankenversicherungsträger hat unter Berücksichtigung der Angaben im Antrag und der vorgelegten Nachweise zu entscheiden, ob und wieweit dem Antrag stattzugeben ist.
§ 3. (1) Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sind
-
sein Einkommen nach Abs. 2 und
-
Unterhaltsansprüche nach Abs. 4
zu berücksichtigen.
(2) Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten. Einkünfte sind insbesondere:
...
3. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden oder andere Erlöse);
4. ...
(3) Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus Abs. 2 Z. 1, 3 und 4 ist der letzte Einkommensteuerbescheid, wobei allfällig angeführte Investitionsrücklagen, Investitionsfreibeträge und vorzeitige Abschreibungen hinzuzurechnen sind.
...
§ 5. Eine bereits vorgenommene Herabsetzung der Beitragsgrundlage bleibt bis zum gesetzlich vorgesehenen Ablauf ihrer Gültigkeit in Kraft, es sei denn, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geändert haben."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Herabsetzung der grundsätzlich anzuwendenden Höchstbeitragsgrundlage ihre Begründung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Selbstversicherten haben muss. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach dem wiedergegebenen § 3 der genannten Richtlinien das Einkommen, hier die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Mitbeteiligten zu berücksichtigen. Grundlage für die Ermittlung dieser Einkünfte ist zufolge § 3 Abs. 3 der Richtlinien der "letzte" Einkommensteuerbescheid.
Nach § 2 Abs. 2 der Richtlinien hat jeder Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage eine Begründung zu enthalten und die geltend gemachten Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung durch "entsprechende Nachweise" zu belegen.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Herabsetzungsantrag ab 1. Jänner 1998 wirken soll und im Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 7. November 1997, der Einkommensteuerbescheid 1996 vorlag, nicht jedoch der des Jahres 1997. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass bei Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten der Einkommensteuerbescheid 1996 ausschlaggebend sei, ist zutreffend. Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte des Mitbeteiligten aus Vermietung und Verpachtung ist gemäß § 3 Abs. 3 der genannten Richtlinien der "letzte" Einkommensteuerbescheid, für die Beweisführung maßgebender Zeitpunkt ist gemäß § 2 Abs. 2 der RL der der Antragstellung. Im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 2 Abs. 2 der Richtlinien) am 7. November 1997 war der "letzte" Einkommensteuerbescheid jener des Jahres 1996. Andere Nachweise im Sinne des § 2 Abs. 2 der Richtlinien können nur dann herangezogen werden, wenn noch gar kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, hier also des Jahres 1997, können erst dann berücksichtigt werden, wenn darüber ein Einkommensteuerbescheid (§ 3 Abs. 3 der Richtlinien) vorliegt. Eine sich daraus ergebende allenfalls (weitere) Herabsetzung der Beitragsgrundlage wird nur über Antrag und diesfalls ab dem der Vorlage an die Behörde folgenden Monatsersten, nicht aber rückwirkend ab Antragstellung, wirksam.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das den Schriftsatzaufwand betreffende Begehren war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG i. d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (der Beschwerdeschriftsatz weist die Unterschrift eines Rechtsanwaltes ohne
Berufung auf eine erteilte Vollmacht und unter ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nach § 24 Abs. 2 VwGG auf).
Wien, am 14. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999080067.X00Im RIS seit
31.07.2001