Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit des Verbots des Aufstellens von mobilenPlakatständern für den überwiegenden Teil der LandeshauptstadtKlagenfurt; Widerspruch des Anknüpfens an bestimmteWidmungskategorien und das übergeordnete Straßennetz zum KärntnerOrtsbildpflegegesetz 1990; Zulässigkeit des IndividualantragsRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags des ein Plakatier- und Ankündigungsunternehmen betreibenden Antragstellers auf Aufhebung des §2 Abs1 der OrtsbildschutzV Klagenfurt vom 11.12.90 idF der Novelle vom 22.05.07 betreffend das Verbot des Aufstellens von mobilen Plakatständern in bestimmten Bereichen der Landeshauptstadt Klagenfurt.
Zwar verbietet die nunmehr bekämpfte Fassung dieser Bestimmung - anders als die mit VfSlg 18021/2006 aufgehobene frühere Fassung - das Aufstellen nichtortsfester Plakatständer nicht mehr schlechthin für das gesamte Ortsgebiet, jedoch immer noch im Ergebnis für den weitaus überwiegenden Teil des Gemeindegebietes, wobei die bekämpfte Regelung die Verbotsbereiche nicht im einzelnen konkret umschreibt, sondern an bestimmte Widmungskategorien des Flächenwidmungsplans und an die Lage am übergeordneten Straßennetz anknüpft. Auch eine solche Regelung greift in die durch eine entsprechende Gewerbeberechtigung verliehene Rechtssphäre ein.
Die undifferenzierte Einbeziehung aller als "Grünland" gewidmeten Gebiete in die Verbotszone (litb der bekämpften Bestimmung) widerspricht schon deshalb dem §5 Abs3 Krnt OrtsbildpflegeG, weil diese Bestimmung solche Verbote nur für Teile des "Ortsbereiches" iSd §3 Abs2 leg cit erlaubt. Sämtliche als "Grünland" gewidmeten Bereiche der Landeshauptstadt Klagenfurt zum "Ortsbereich" zu zählen, ist nicht denkbar.
Für die mit lita (Siedlungsgebiete, die als bestimmte Baulandgebiete gewidmet sind) und litc geschaffenen Verbotszonen hat sich die verordnungserlassende Behörde nicht (ausreichend) an das Ortsbild prägenden Baulichkeiten iSd §2 Krnt OrtsbildpflegeG orientiert. Nur für "Geschäftsgebiete" wird pauschal eine Prägung durch historische Bauwerke behauptet, jedoch in keiner Weise nachgewiesen.
Mit den Ausführungen in den Verordnungsmaterialien (zu litc), wonach das übergeordnete Straßennetz "die Visitenkarte für Besucher der Landeshauptstadt Klagenfurt" darstelle, wird weder plausibel gemacht, dass die 25 m breiten Abstandsflächen an den aufgezählten Straßen durchwegs Teil des "Ortsbereiches" iSd §3 Abs2 Krnt OrtsbildpflegeG sind, noch wird damit belegt, dass das Verbot der Aufstellung nicht ortsfester Plakatständer in allen diesen Bereichen zum Ortsbildschutz erforderlich sei.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Ortsbildschutz, Verordnungserlassung,WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V50.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010