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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keinePräjudizialität der Bestimmungen der Nö Gemeinderatswahlordnung 1994über die Wahlberechtigung; kein verfassungsrechtliches Gebot derStimmabgabe nur unter Verwendung amtlicher Stimmzettel; Zurückweisungdes Individualantrags mangels Legitimation; Zurückweisung derBeschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurEntscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichenBescheidesSpruch
I. Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
II. Der Antrag auf Aufhebung von Bestimmungen der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994 wird zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
IV. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 7. Oktober 2007 fand die vom Stadtsenat Krems mit
Verordnung vom 27. Juni 2007 ausgeschriebene Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau statt.
1.2. Dieser Wahl lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §34 der Niederösterreichischen Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350-6, (im Folgenden: NÖ GRWO 1994) abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zu Grunde:
Liste 1: Volkspartei Krems (VP KREMS),
Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),
Liste 3: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
Liste 4: Die Grünen Krems (GRÜNE),
Liste 5: Kommunisten und Linkssozialisten (KLS),
Liste 6: Zahlende Öffentlichkeit contra Hochverschuldung
(ZÖCH),
Liste 7: Gerechtigkeit für Krems (GFK).
1.3. Laut Kundmachung der Stadtwahlbehörde der Stadt Krems vom 9. Oktober 2007 wurden bei dieser Wahl insgesamt 13.824 gültige Stimmen abgegeben, 232 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet; es gelangten 40 Mandate zur Vergabe. Davon entfielen auf die
VP KREMS 6.396 Stimmen bzw. 20 Mandate,
SPÖ 5.183 Stimmen bzw. 16 Mandate,
FPÖ 809 Stimmen bzw. 2 Mandate,
GRÜNE 535 Stimmen bzw. 1 Mandat,
KLS 583 Stimmen bzw. 1 Mandat,
ZÖCH 152 Stimmen bzw. 0 Mandate,
GFK 166 Stimmen bzw. 0 Mandate.
2. Franz Stieger erhob als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" (GFK) mit einem am 19. Oktober 2007 bei der Stadtwahlbehörde eingebrachten Schriftsatz (Administrativ-)Beschwerde (wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens), der mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 nicht stattgegeben wurde.
3.1. Mit der vorliegenden auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems",
"das gesamte Wahlverfahren der Gemeinderatswahl für die Stadt Krems im Jahre 2007 aufzuheben
ALLENFALLS
die Bestimmung des §18 Abs6, die Bestimmung des §46 Abs1 sowie die Bestimmung des §46 Abs2 NÖGRWO und die Bestimmung des §48 Abs5 NÖGRWO als verfassungswidrig aufzuheben bzw./und auszusprechen, dass durch die Abweisung meiner Wahlanfechtung mit Bescheid vom 23.10.2007 der Stadtwahlbehörde Krems/Donau eine Rechtsverletzung stattgefunden hat, weshalb dieser Bescheid aufzuheben ist."
3.2. Die Stadtwahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen und ihr "den Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und der Erstattung der Gegenschrift in Pauschbeträgen zuzusprechen".
3.3. Die Wählergruppe Zahlende Öffentlichkeit contra Hochverschuldung (ZÖCH) erstattete eine Äußerung, in der sie sich im Wesentlichen den Behauptungen der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" in der Wahlanfechtung anschließt.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 lauten:
"§17
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) ...
(3) ...
§18
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§3 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes, LGBl. 0050) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) ...
§23
Einsprüche
(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich Einspruch erheben (Einspruchswerber). Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Einsprüche müssen für jeden Einspruchsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Einspruch erhoben werden. Wenn der Einspruch die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Einspruchs notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.
(3) ...
§25
Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
(1) Über den Einspruch muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden.
§7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Einspruchswerber als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.
§26
Berufung
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Einspruchswerber als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich berufen. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung berufen. In beiden Fällen muß die Berufung an die Bezirkswahlbehörde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Berufungsgegner von der Berufung unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Berufungsgegner in die Berufung Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich, telegrafisch oder mit Fernkopie (Telefax) äußern kann.
(3) Die Bezirkswahlbehörde muß über eine Berufung bis spätestens 46 Tage nach dem Stichtag entscheiden. §7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991, wird angewendet. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(4) ...
(5) ...
§34
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1)Am sechzehnten Tag vor dem Wahltag um 17.00 Uhr schließt die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge ab und macht sie durch Anschlag an der Amtstafel kund.
(2) ...
(3) ...
§41
Beginn der Wahlhandlung, Stimmabgabe
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Der Wähler muss die Wahlzelle aufsuchen. Dort übt er sein Wahlrecht aus, verläßt die Zelle wieder und übergibt das Wahlkuvert verschlossen dem Vorsitzenden oder einem mit der Übernahme betrauten Beisitzer. Dieser wirf es ungeöffnet in die Wahlurne.
(6) ...
(7) ...
§46
Wahlkuvert, Stimmzettel
(1) Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muß aus undurchsichtigem Material hergestellt werden. Es muß eine Größe aufweisen, die es ermöglicht, daß der Stimmzettel nach nur einmaliger Faltung in das Kuvert eingelegt werden kann. Der nichtamtliche Stimmzettel muß aus weichem weißlichen Papier sein, das Ausmaß von 20,5 bis 21,5 cm in der Länge und von 14,3 bis 15,3 cm in der Breite aufweisen. Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels kann ein Vielfaches dieses Maßes betragen, wenn mehr als zehn Wahlparteien kandidieren. Es können sowohl amtliche, als auch nichtamtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel ist als solcher zu bezeichnen und hat die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, einen besonderen Raum für die Nennung einzelner Wahlwerber und im übrigen unter Berücksichtigung der gemäß §73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Buchstaben muß einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden. Die Reihenfolge der Wahlparteien auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Reihenfolge der Veröffentlichung der Wahlvorschläge.
(3) ...
(4) ...
(5) ...
§48
Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) ...
(5) Ein Stimmzettel, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wahlpartei des vom Wähler eingetragenen Bewerbers. Enthält der Stimmzettel die Bezeichnung einer oder mehrerer Wahlparteien und die Bezeichnung eines oder mehrerer Bewerber einer der bezeichneten oder einer anderen Wahlpartei, so gilt der Stimmzettel als gültige Stimme für die Wahlpartei der/des vom Wähler eingetragenen Bewerber/s.
§49
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so sind die darauf angebrachten Worte, Bemerkungen oder Zeichen bzw. sonstigen Kennzeichnungen so zu beurteilen, als ob sie auf einem einzigen Stimmzettel angebracht wären. Sie zählen als ein einziger Stimmzettel und sind von der Wahlbehörde bei der Auszählung untrennbar miteinander zu verbinden.
11. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Statutarstädte
§59
Geltungsbereich
Für die Wahl des Gemeinderates der Städte mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, soweit dieser Teil nichts anderes bestimmt.
§60
Wahlausschreibung
(1) Die Wahl des Gemeinderates wird vom Stadtsenat ausgeschrieben. Wurde der Gemeinderat durch eine aufsichtsbehördliche Verfügung aufgelöst, muß die Landesregierung die Wahl des Gemeinderates ausschreiben. Die Wahlausschreibung erfolgt durch Verordnung.
(2) ...
(3) ...
§63
Berufung und Ausscheiden der Beisitzer, Ersatzmitglieder und
Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde werden vom Stadtsenat, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde bestellt.
(2) Der richterliche Beisitzer der Stadtwahlbehörde und sein Ersatzmitglied werden auf Grund eines vom Stadtwahlleiter einzuholenden Vorschlages des Präsidenten des örtlich zuständigen Landesgerichtes bestellt. Der richterliche Beisitzer (Ersatzmitglied) muß seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Stadt haben. Die übrigen Beisitzer und Ersatzmitglieder werden auf Grund der Vorschläge der im Gemeinderat am Stichtag vertretenen Wahlparteien nach ihrer bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke berufen. Wenn am Stichtag der Gemeinderat aufgelöst ist, ist für die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder die Stärke der Wahlparteien im aufgelösten Gemeinderat maßgeblich. Werden Vorschläge nicht oder verspätet eingebracht, so werden die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Grundsätze vom Stadtsenat bzw. von der Stadtwahlbehörde bestellt. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn von einer Partei zu wenig Personen vorgeschlagen werden, hinsichtlich der fehlenden Stellen.
(3) Hat eine Wahlpartei gemäß Abs2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie im letzten gewählten Gemeinderat vertreten ist, berechtigt, in die Stadtwahlbehörde und in jede Sprengelwahlbehörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Stadtwahlbehörde auch solchen Wahlparteien zu, die im zuletzt gewählten Gemeinderat überhaupt nicht vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften über die Entsendung von Wahlzeugen werden dadurch nicht berührt.
(4) ...
§64
Stadtwahlbehörde
(1) Für jede Stadt ist eine Stadtwahlbehörde zu bestellen. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Stadtwahlleiter und sechs Beisitzern. Ein Beisitzer muß Richter im Sinne des Art87 Abs1 des B-VG sein.
(2) Die Stadtwahlbehörde führt die Aufsicht über die Sprengelwahlbehörden; sie entscheidet endgültig in allen Streitfällen, die sich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihr obliegen auch die Bestimmung der Wahllokale, der Verbotszonen, der Wahlzeit und die sonst den Gemeindewahlbehörden übertragenen Aufgaben, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Mitglieder der Stadtwahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Sprengelwahlbehörde oder der Einspruchskommission sein.
§70
Anfechtung der Gemeinderatswahl
(1) Das Wahlergebnis kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren schriftlich durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigkeit des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben enthalten. Wenn die Beschwerde verspätet oder von einer hiezu nicht berechtigten Person eingebracht wird oder die Begründung bzw. die Angabe, inwieweit die Wahl angefochten wird, fehlt, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung der Stadtwahlbehörde ist keine Berufung zulässig.
(2) Die Beschwerde muß binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses beim Magistrat eingebracht werden.
(3) Einer Beschwerde muß die Stadtwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, dazu zählt die Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses, erwiesen wurde und auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war. In einer stattgebenden Entscheidung muß die Stadtwahlbehörde entweder das ganze Wahlverfahren oder genau bezeichnete Teile desselben als ungültig erklären.
(4) Entscheidungen der Stadtwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden."
1.2. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Einen derartigen, die unmittelbare Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug sieht §70 NÖ GRWO 1994 vor. Danach kann die Wahl binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses ua. vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wahlpartei, die einen Wahlvorschlag erstattet hat, mit Beschwerde bekämpft werden, und zwar "wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren". Über die beim Magistrat schriftlich zu erhebende Beschwerde entscheidet die Stadtwahlbehörde.
1.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt I.2. ergibt, wurde die von Franz Stieger als zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Gerechtigkeit für Krems" am 19. Oktober 2007 gemäß §70 NÖ GRWO 1994 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhobene Beschwerde mit Bescheid der Stadtwahlbehörde vom 23. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der vierwöchigen Frist zur Anfechtung der Gemeinderatswahl vor dem Verfassungsgerichtshof ist somit der 25. Oktober 2007, das ist der Tag der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde an den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der anfechtenden Partei. Die Wahlanfechtungsschrift wurde am 22. November 2007 und somit rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.1. Nach Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG kann die Anfechtung einer Gemeinderatswahl auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.2. Die anfechtende Wählergruppe bringt in ihrer Anfechtungsschrift - im Wesentlichen - Folgendes vor:
"...
Mit Sicherheit gab es betreffend des Wohnsitzes und der damit verbundenen Wahlberechtigung eine Vielzahl von Scheinanmeldungen. Es besteht der dringende Verdacht, dass diese Scheinanmeldungen mehrere hunderte Wahlberechtigte betreffen und ist dies hinsichtlich der Stimmenanzahl und damit auch hinsichtlich der Wahlzahl von großer Relevanz.
...
Es ist einer nicht unerheblichen Anzahl von Wählern die Wahlberechtigung zuerkannt worden, obgleich diese tatsächlich nicht in Krems ihren Wohnsitz haben. Beachtet man, dass bei den Gemeinderatswahlen durchschnittlich fast 3000 Personen mehr als bei einer Nationalratswahl berechtigt sind bzw. waren, ist es sehr wahrscheinlich, dass Zweitwohnsitze mir mein Mandat gekostet haben. Diese Vorgangsweise erachte ich als verfassungswidrig.
Ein- und dieselbe Person kann bekanntlich nicht an zwei oder mehreren Orten gleichzeitig sich aufhalten, trotzdem zählt die Stimme eines Mehrfachwohnsitzes genausoviel wie die eines ausschließlich in Krems gemeldeten Wählers, der damit dokumentiert, dass er ausschließlich in Krems den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat.
Ich vermeine auch, dass durch die derzeit bestehende, gesetzliche Möglichkeit der Mehrfachwohnsitze das Gleichheitsprinzip verletzt und damit verfassungswidrig ist.
Ich meine überdies, so wie dies bereits Dr. Zöch in seiner
Beschwerde im Jahre 1997 kundgetan hat, dass es nicht rechtens sein
kann, dass der zu wählende Bürgermeister, somit eine mit dem passiven
Wahlrecht ausgestattete Person, gleichzeitig auch Stadtwahlleiter
sein kann und ich meine auch, dass es nicht rechtens sein kann, dass
mit passivem Wahlrecht ausgestattete Personen Sitz und Stimme in
einer Wahlbehörde haben können und überdies darin nicht sämtliche
wahlwerbende Parteien Sitz und Stimme haben, ... .
Ich habe mit Eingabe vom 19.10.2007 gegen das Ergebnis der
Gemeinderatswahl Einspruch erhoben.
Meine Beschwerde wurde mit Bescheid vom 23.10.2007, mir
zugestellt am 25.10.2007, abgewiesen.
Die Begründung lautete im wesentlichen, dass keine gesetzeswidrigen Vorgänge im Wahlverfahren festzustellen sind, es sei auch die Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel zulässig. Diese Vorgangsweise würde die Bestimmung des §46 Abs1 NÖGRWO regeln und wird darin unter Verwendung eines bestimmten Ausmaßes oder einer bestimmten Papierart die Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel zugelassen.
Diese Vorgangsweise bzw. Möglichkeit öffnet einer
Wählertäuschung und damit gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung Tür und Tor.
...
Bei diesen personenbezogenen Stimmzetteln, zum Teil werden sie auch als Vorzugsstimmzettel bezeichnet, gibt es keinerlei Hinweis auf die Parteizugehörigkeit. Für den durchschnittlichen Wähler ist es daher nicht erkennbar, welche Partei er damit wählt. Auch ist die Vorgangsweise, dass der auf einem solchen, nicht amtlichen Stimmzettel geschriebene oder gedruckte Name vor einer Partei Gültigkeit hat ('Name geht vor Partei') nicht verfassungskonform. Diese Vorgangsweise bedeutet beispielsweise, dass ich Stimmzetteln hätte auflegen dürfen, wo mein Name mit dem Hinweis 'Meine Vorzugsstimme für' aufscheint und darunter die Erwähnung irgendeiner Partei (z.B. ÖVP). Nach Ansicht der Kremser Wahlbehörde hätte ein solcher Stimmzettel Gültigkeit bzw. würde ein solcher Stimmzettel konform mit der NÖ Gemeinderatswahlordnung sein.
Ich beantrage jedenfalls hinsichtlich der Verwendung nicht amtlicher Stimmzettel die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.
...
Die 6. Novelle der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 wurde erst mit 25.10.2007 verkündet bzw. wirksam und war demgemäß im Sinne der Bestimmung des §41 Abs5 2.Satz das Wahlkuvert verschlossen dem Vorsitzenden oder einem mit der Übernahme betrauten Beisitzer zu übergeben.
Es ist in Krems allgemein bekannt, dass nahezu sämtliche Wahlkuverts nicht verschlossen gewesen sind und ist somit auch die von mir angefochtene Wahl aus diesem Grunde heraus ungültig.
Wie in dem Bescheid vom 23.10.2007 ausgeführt, legt die NÖGRWO in keiner Weise fest, welchen geschriebenen Inhalt nicht amtliche Stimmzettel aufzuweisen haben. Es kann damit auch die Beifügung, welcher wahlwerbenden Partei der jeweilige Bewerber, der auf dem Stimmzettel aufgedruckt ist, angehört, keinen Mangel und speziell keine Täuschung darstellen.
Dies ergäbe sich unter anderem auch aus dem in §48 Abs5
NÖGRWO festgelegten Grundsatz 'Name vor Partei'.
...
Die letzte Gemeinderatswahl in Krems hatte 'amerikanische Ausmaße' angenommen, als beispielsweise die von der Landespartei deutlich bevorzugte Kandidatin Inge Rinke in der letzten Ausgabe der Wochenzeitschrift NÖN dadurch unterstützt wurde, als deren persönlicher Stimmzettel in der für den Bezirk Krems bestimmten Ausgabe beigelegt gewesen ist.
Wie allgemein in Niederösterreich bekannt, handelt es sich
bei der NÖN um das 'Vollzugsorgan' der Landes-ÖVP, ... .
...
Mit Sicherheit entspricht es nicht dem Geist des Gesetzes, wenn von 20 Gewählten mehr als zwei Drittel ihre Angelobung verweigern. Die Bestimmungen des Gesetzes sind aus meiner Sicht für Einzelfälle, z.B. Krankheit eines Gewählten, gedacht und werden von der ÖVP für ihre Taktik missbraucht.
Zumal von Seiten der wahlwerbenden Partei ÖVP dieses Wahlsystem massiv propagiert wurde und letztendlich, dies ist die allgemeine Meinung, dazu geführt hat, dass ein Mandatsverlust vermieden werden konnte, erachte ich mich auch dadurch beschwert und ersuche auch diese Vorgangsweise einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen.
Von Seiten der Stadtwahlbehörde bzw. des Magistratsdirektors als 'Stadtwahlleiterstellvertreter' wäre die Verwendung der nicht amtlichen Stimmzettel auch dadurch gerechtfertigt, zumal in den Wahlzellen die Wahlvorschläge der einzelnen Parteien ausgehangen haben und damit entsprechende Klarheit gegeben sei.
Ich lege diesen Aushang (Kundmachung vom 21. September 2007) der Stadtwahlbehörde) meiner heutigen Beschwerde bei und erneuere meine Ansicht dazu, nämlich, dass wohl nicht ernstlich angenommen werden kann, dass ein durchschnittlicher Wähler in der Wahlzelle die dort mehrere hunderte von Namen aufweisenden Namenslisten dahingehend überprüft, wer nunmehr zu welcher Partei zugehörig ist. Dies auch, wenn man davon ausgeht, dass ein erheblicher Teil der wahlberechtigten Personen ältere Menschen sind, die einer Lesehilfe bedürfen und diese nicht immer bei sich haben oder aber, wenn man berücksichtigt, dass, so wie dies Dr. Wolfgang Zöch in seiner Beschwerde im Jahre 1997 sehr deutlich ausgeführt hat, dass bei den 'fliegenden Wahlkommissionen' diese Kundmachung mit Sicherheit nicht dem Wähler zur Verfügung gestanden hat.
...
Mir ist auch bekannt, dass eine nicht unbeträchtliche Wähleranzahl von der Möglichkeit einer Mehrfachstimmabgabe Gebrauch gemacht hat, nämlich insoweit, als neben dem amtlichen Stimmzettel zusätzlich mehrere nicht amtliche Vorzugsstimmenzettel für eine einzige Stimmabgabe verwendet worden sind.
Dies soll angeblich ebenfalls zulässig sein. Auch diese Vorgangsweise widerstrebt meinem Demokratieverständnis und ersuche ich auch diese Vorgangsweise einer Überprüfung zu unterziehen, nämlich ebenfalls in Form eines Gesetzesprüfungsverfahrens, soweit diese Vorgangsweise durch die NÖ Gemeinderatswahlordnung gedeckt sein sollte.
..."
2.3. Damit ist die anfechtende Partei aus den nachfolgenden Erwägungen nicht im Recht:
2.3.1. Die anfechtende Partei erblickt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gemeinderatswahl zum einen darin, dass einer nicht unerheblichen Anzahl von Wählern die Wahlberechtigung zuerkannt worden sei, obgleich diese tatsächlich nicht in Krems ihren Wohnsitz hätten. Sie erachtet außerdem die bestehende, gesetzliche "Möglichkeit der Mehrfachwohnsitze" als verfassungswidrig.
Damit verkennt die anfechtende Partei aber, dass diese behauptete Rechtswidrigkeit nur in einem die Rechtmäßigkeit des Wählerverzeichnisses betreffenden Verfahren gemäß Art144 B-VG zu prüfen wäre: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob bestimmte Personen rechtswidriger Weise (nicht) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden, im hiefür vorgesehenen Einspruchs- und Berufungsverfahren zu relevieren ist (vgl. VfSlg. 14.556/1996, 15.890/2000, 17.589/2005).
Auch im vorliegenden Fall sehen die §§23 bis 26 NÖ GRWO 1994 betreffend das Wählerverzeichnis ein Administrativverfahren vor, das im Falle der Verweigerung der Streichung einer Person aus dem Wählerverzeichnis letztlich in einen beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpfbaren Bescheid mündet, der im Ergebnis über die Frage der Wahlberechtigung der betroffenen Person zum Stichtag abspricht. In diesem Beschwerdeverfahren wären die Bestimmungen über die Wahlberechtigung daher präjudiziell und allfällige verfassungsrechtliche Bedenken könnten an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Nach Abschluss dieses Verfahrens hat die Wahlbehörde das Wählerverzeichnis abzuschließen und dieses der Wahl zu Grunde zu legen. Im Hinblick darauf bestimmt sich die Wahlberechtigung daher auch für die Wahlbehörde bindend nur mehr nach der Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Damit erweisen sich aber die von der Anfechtungswerberin als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen über die Wahlberechtigung im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren gemäß Art141 B-VG als nicht präjudiziell, weil dem Verfassungsgerichtshof eine Prüfung der Richtigkeit des Wählerverzeichnisses im Rahmen dieses Verfahrens nicht möglich ist.
2.3.2. Soweit die Anfechtungswerberin die Zusammensetzung der Wahlbehörde als nicht rechtmäßig rügt, genügt es darauf hinzuweisen, dass weder eine Besetzung der Wahlbehörden mit "neutralen Personen" (vgl. VfSlg. 17.589/2005) noch mit (stimmberechtigten) Vertretern aller Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, verfassungsrechtlich geboten ist (siehe vielmehr Art26a B-VG).
2.3.3. Wenn die Anfechtungswerberin moniert, dass mehrere gewählte Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung verweigert hätten, macht sie damit keine im Wahlprüfungsverfahren aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens geltend. Gemäß Art141 B-VG kann eine Anfechtung nur auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates findet jedoch erst nach Abschluss des Wahlverfahrens statt und ist kein Teil des (anfechtbaren) Wahlverfahrens mehr.
2.3.4. Die Anfechtungswerberin erachtet weiters die Verwendung nichtamtlicher Stimmzettel als verfassungsrechtlich bedenklich. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach in Bezug auf Wahlen zum Gemeinderat in niederösterreichischen Gemeinden auf Grund von Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 festgehalten, dass es kein verfassungsrechtliches Gebot gibt, nach dem die Stimmabgabe so geregelt werden muss, dass sie nur unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln vorgenommen werden darf (vgl. VfSlg. 6864/1972, 7731/1975, 14.847/1997). Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist außerdem der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens (VfSlg. 13.090/1992, 17.610/2005).
Dass auf den von einer wahlwerbenden Gruppe vor der Wahl verteilten und dann von Wählern benützten (bedruckten) Stimmzetteln keine Hinweise auf die Parteizugehörigkeit angegeben gewesen sind, bedeutet keine Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens, weil die NÖ GRWO 1994 nicht vorschreibt, dass die Wahlparteien nur (nichtamtliche) Stimmzettel, die die Parteizugehörigkeit angeben, ausgeben dürfen. Dem Wähler steht jedenfalls die Möglichkeit offen, in der Wahlzelle einen amtlichen Stimmzettel selbst auszufüllen und abzugeben (siehe auch VfSlg. 12.489/1990, 17.610/2005).
2.3.5. Die von einer Wählergruppe behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens muss, wie der Verfassungsgerichtshof schon mit VfSlg. 9441/1982 aussprach, in der Wahlanfechtungsschrift hinreichend substantiiert sein (vgl. zB VfSlg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973, 8321/1978, 8700/1979, 9011/1981, 17.610/2005).
Im gegebenen Fall erschöpft sich das Vorbringen hinsichtlich der Wahlkuverts und der darin befindlichen mehreren Stimmzetteln der Sache nach in der Behauptung, dass nahezu sämtliche Wahlkuverts nicht geschlossen gewesen wären und in einer großen Anzahl von Wahlkuverts mehrere Stimmzettel abgegeben wurden. Damit liegen der Anfechtung in diesem Punkt jedoch schlichte Mutmaßungen zu Grunde, die keinesfalls als ausreichend substantiierte Behauptung einer das Wahlergebnis beeinflussenden Rechtswidrigkeit beurteilt und gewertet werden - und die Beschwerde sogar unzulässig machen (vgl. zB VfSlg. 9441/1982, 17.305/2004) - können.
Auch soweit die Anfechtungswerberin in - unzureichend substantiierten - Ausführungen die Berichterstattung in einer Tageszeitung rügt, wird damit keine im Wahlanfechtungsverfahren nach Art141 B-VG aufzugreifende Einflussnahme auf die Wahlwerbung geltend gemacht (vgl. VfSlg. 13.839/1994, 17.589/2005).
3. Der Wahlanfechtung war aus diesen Gründen nicht stattzugeben.
III. 1. Die anfechtende Wahlpartei hat ausdrücklich auch einen Antrag gemäß Art140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, mit dem sie die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 begehrt.
2. Der im vorliegenden Fall einschreitenden Wählergruppe ist durch Art141 Abs1 lita B-VG und §67 Abs2 VfGG die Möglichkeit eingeräumt, die Wahl zum Gemeinderat gemäß Art141 B-VG anzufechten und dabei die behauptete Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 geltend zu machen. Dieser Weg wurde von ihr auch beschritten. Auf Grund dieser Wahlanfechtung hatte der Verfassungsgerichtshof zu prüfen, ob gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen Bedenken bestehen; solche Bedenken sind jedoch nicht entstanden. Würde in einem solchen Fall auch die Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG angenommen, so würde das zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes führen, die mit dem subsidiären Charakter des Individualantrages nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 8700/1979, 15.616/1999).
Soweit die Anfechtungswerberin die Bestimmung über den ordentlichen Wohnsitz in §18 NÖ GRWO 1994 rügt, ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten hat, dass der dem Einzelnen durch Art140 Abs1 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. für viele VfSlg. 17.132/2004). Im hier vorliegenden Fall ist aber ein solcher zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen eröffnet, und zwar durch die oben unter 2.3.1. dargestellte Möglichkeit des Einspruchsverfahrens gegen die Wählerverzeichnisse.
Der auf Art140 B-VG gestützte Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
IV. Die anfechtende Wahlpartei hat gegen den Bescheid der Stadtwahlbehörde Krems zudem eine ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde erhoben.
Zur Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, mithin auch einer Gemeinderatswahl, vor dem Verfassungsgerichtshof steht jedoch ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg. 8973/1980, 9093/1981, 16.164/2001). Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
V. Die von der Stadtwahlbehörde begehrten Kosten konnten nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a Abs5 VfGG (vgl. dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VfSlg. 15.942/2000, 16.236/2001).
VI. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, Stimmzettel, VfGH / Präjudizialität, Wählerevidenz, Wahlrechtaktives, Wohnsitz, Wahlbehörden, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH /Individualantrag, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI4.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010