TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/17 B3 307099-2/2008

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Spruch

B3 307.099-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.A., geboren am 00.00.1982, vertreten durch Dr. M.B.gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juni 2008, Zl. 08 01.474 - EAST West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1.1. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer, ein Angehöriger der albanischen Volksgruppe und der moslemischen Glaubensgemeinschaft, reiste gemäß seinen Angaben am 26. Dezember 2005 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 27. Dezember 2005 einen ersten Asylantrag. Dazu brachte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. Jänner 2006 - zusammengefasst - vor, er sei mit seinem Cousin "Anfang Dezember 2005" bei der Ortschaft D. von "vier maskierten und schwarz uniformierten Männern" angehalten worden. Die Männer seien bewaffnet gewesen und hätten dem Beschwerdeführer und seinem Cousin eine Frist von 24 Stunden gesetzt, um ihrer "Gruppierung" beizutreten; falls sie dies nicht täten, zwinge sie man dazu oder bringe sie "andernfalls" um. Seine Familie habe ihm daraufhin zur Flucht geraten. In Österreich angekommen, habe er von seiner Familie telefonisch erfahren, von diesen Männern "bereits" gesucht worden zu sein.

 

Bei seiner Einvernahme am 17. Februar 2006 gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, ihm sei von seinem Vater telefonisch mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer "in der Zwischenzeit von dieser Organisation weitere zwei Male zu Hause gesucht worden" sei. Dabei handle es sich "um eine illegale, geheime Organisation, die sich in den Bergen versteck[e]". Sein Cousin habe ebenfalls den Kosovo verlassen und sei "außerhalb von Europa, vielleicht sogar Amerika". Die Frage, warum er sich nicht an die Behörden gewandt habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er "einfach keine Zeit dazu" gehabt habe, er habe "aus Angst einfach nicht daran gedacht".

 

Bei seiner Einvernahme am 1. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass es sich bei der genannten Organisation um die "UPK" handle. 2006 hätten Männer der UPK dem Bruder des Beschwerdeführers einen Brief gegeben, wonach sich der Beschwerdeführer binnen 24 Stunden bei der UPK melden solle, ansonsten der Beschwerdeführer entführt werde. Auch sein Vater und sein Bruder seien "vor etwa einem Monat" bedroht worden. Sein Vater habe Anzeige bei der KPS erstattet.

 

Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 richtete das Bundesasylamt ein Ermittlungsersuchen an den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Belgrad. Aus dem am 27. September 2006 eingelangten Antwortschreiben des Verbindungsbeamten ergibt sich, dass das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers nicht verifiziert werden habe können. Auch schilderten die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers einen anderen Sachverhalt, als den vom Beschwerdeführer vorgebrachten. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am 18. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht; er blieb jedoch bei seinen bisherigen Ausführungen.

 

1.2. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2006, Zahl 05 22.939-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo," für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," aus (Spruchpunkt III.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG idF BG BGBl. I 101/2003 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Neben allgemeinen Ausführungen wiederholte er darin im Wesentlichen sein bereits erstattetes Vorbringen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 2. Februar 2007, Zahl 307.099-C1/5E-XV/54/06, die Berufung ab. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt:

 

"Die Berufungsbehörde kommt nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, welches die belangte Behörde durchgeführt hat, zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Berufungswerbers die Glaubwürdigkeit und damit auch die Asylrelevanz zu versagen ist.

 

Die belangte Behörde hat den österreichischen Verbindungsbeamten in Pristina ersucht, das Vorbringen des nunmehrigen Berufungswerbers zu recherchieren. Die genaue Anfrage sowie deren Beantwortung vom 27.9.2006 wird an dieser Stelle nicht mehr ausdrücklich aufgeführt, sondern auf die entsprechende Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen, der in diesem Punkte zum Inhalt des Berufungsbescheides erhoben wird.

 

Zusammengefasst ergibt sich daraus , dass die Angaben des nunmehrigen Berufungswerbers im Hinblick auf seine familiäre Situation sowie seinen Wohnort im Kosovo den Tatsachen entsprechen, seine sonstigen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch Angehörige der UPK nicht ansatzweise verifiziert werden konnte. Nicht nur, dass keine Aktivitäten dieser Gruppierung in der vom Berufungswerber genannten Gegend bekannt sind, wurden entsprechende Bedrohungsszenarien auch von der Familie des Berufungswerbers nicht bestätigt.

 

Für sich betrachtet, ergibt sich somit bereits aus dem Erhebungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten, dass die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Bedrohung nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Abgesehen von diesen aussagekräftigen und eindeutigen Ergebnissen der vom österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo durchgeführten Recherchen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit aber auch deutlich aus dem Vorbringen und Auftreten des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung.

 

Gleich zu Beginn sprach der Berufungswerber entgegen seinen Angaben vor der belangten Behörde etwa davon, dass sich der Vorfall mit den vier maskierten Männern am 22.12.2005 zugetragen hatte. Vor der belangten Behörde hatte er von "Anfang Dezember" gesprochen.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass es dem Berufungswerber möglich sein müsste, in zeitlicher Hinsicht genaue Angaben zu dem geschilderten Vorfall machen zu können, zumal dieser auch Flucht auslösend gewesen ist. Über Vorhalt dieser Divergenz vermeinte der Berufungswerber lapidar, er habe auch vor der belangten Behörde vom 22.12. gesprochen. Ein Übersetzungsfehler wird ausgeschlossen, da dem Berufungswerber die niederschriftlichen Angaben übersetzt wurden und er das Protokoll zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben auch unterschrieben hat.

 

Der Berufungswerber legte in der Berufungsverhandlung zwei mit Schreibmaschine verfasste Schreiben, datiert mit "Jänner 2006 und "März 2006", vor, in denen er namentlich aufgefordert wird, "den Verpflichtungen gegenüber der AKSH nachzukommen", und führte in diesem Zusammenhang aus, dass sein Bruder diese Schreiben von den maskierten Männern entgegen genommen habe. Ein drittes Schreiben sei im Dezember 2006 beim Vater eingelangt, dieses befinde sich aber im Kosovo. Die Männer seien einfach bei ihm zu Hause erschienen.

 

Über Nachfrage, wie die Männer denn seine Adresse herausgefunden hätten, verwies der Berufungswerber auf die angebliche Ausweiskontrolle bei dem Vorfall im Dezember 2005. Er legte der Berufungsbehörde sodann seinen von der UNMIK ausgestellten Identitätsausweis vor. Diesen habe er auch den maskierten Männern präsentiert. Die Berufungsbehörde konnte sich davon augenscheinlich überzeugen, dass auf diesem Ausweis lediglich der "Geburtsort" (place of birth) angegeben ist; im Falle des Berufungswerbers L.. Eine Adresse oder Angabe des Wohnortes ist nicht angeführt. Es steht wohl zweifelsfrei fest, dass die Angabe des Geburtsortes nichts mit dem aktuellen Wohnort zu tun hat; eine Übereinstimmung zwar möglich aber zwingend ist.

 

Es ist daher unschlüssig, auf welche Weise die vier maskierten Männer überhaupt vom Wohnort bzw. der genauen Adresse des Berufungswerbers Kenntnis erlangen konnten, um ihm angeblich Schreiben zukommen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der angebliche Flucht auslösende Vorfall auf einer 100km langen Strecke zwischen Pristina und P. abgespielt haben soll und eine örtliche Zuordenbarkeit des völlig wahllos aufgehaltenen Berufungswerbers daher gar nicht möglich ist. Der Berufungswerber konnte nach Vorhalt dieses Einwandes auch nicht erklären, wie man nun an seine Adresse gelangt sei, er vermute eben, dass "diese Organisation ihre Leute überall habe."

 

Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Berufungswerber bei seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde, welche am 17.2.2006 stattgefunden hat, angeben hatte, dass ihn sein Vater telefonisch darüber informiert hätte, dass die Organisation zwei Mal nach ihm gesucht hätte.

 

Es ist bei Berücksichtigung dieser Angaben aber nicht erklärlich, wieso dann eines der in der Berufungsverhandlung präsentierten Schreiben erst mit März 2006 datiert ist. In diesem Fall hätte ihm der Vater im Februar 2006 erst von einem "Besuch" berichten können.

 

Weiters gab der Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung völlig abweichend von seinen bisherigen Aussagen auf die Frage, wer ihn denn über die Aushändigung der Schreiben informiert hatte, an, es sei der Bruder gewesen. Das dritte noch im Kosovo befindliche Schreiben von Dezember 2006 hätte sein Vater entgegen genommen und habe auch dieser ihn darüber informiert.

 

Als die Berufungsbehörde diese Angabe durch ein Telefonat mit dem Vater in der Berufungsverhandlung überprüfen wollte, gab der Berufungswerber an, dass seine Eltern kein Telefon besitzen. Auf die Frage, wie denn ansonsten die behauptete Kontaktnahme in der Vergangenheit stattgefunden habe, verwies der Berufungswerber auf die Handynummer seines Bruders. Als die Berufungsbehörde Anstalten machte, diese Nummer zu wählen, vermeinte der Berufungswerber - sichtbar nervös -, dass sein Bruder erst 18 Jahre alt und zu dieser Uhrzeit sicher in der Schule sei. Außerdem glaube er nicht, dass sein Vater mit dem Bruder über das Schreiben gesprochen habe.

 

Aufgrund der Fülle der aufgetretenen Ungereimtheiten und fehlender Aufklärung durch den Berufungswerber sowie seines Verhaltens angesichts des angekündigten Telefonats mit seinen Verwandten in laufender Berufungsverhandlung muss auch - ohne die konkreten Ergebnisse der Recherchen durch den Verbindungsbeamten - davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Berufungswerbers nicht ansatzweise den Tatsachen entsprechen.

 

Den vorgelegten Schreiben ist weiters auch aus folgenden Gründen die Beweiskraft zu versagen. Zunächst müssen diese Schreiben bereits rein optisch als dilettantisch bezeichnet werden. Es ist nicht erklärlich, wieso sie beispielsweise keine genaue Datumsangabe enthalten, sondern allgemein ein Monat anführen. Weiters ist daraus weder erkennbar, von wem das Schreiben stammen soll noch welche konkreten Handlungen vom angeblichen Adressaten erwartet werden, etwa wann er sich wo zu melden hätte etc.

 

Die Schreiben wurden angeblich per Fax gesendet. Bemerkenswert ist dabei, dass neben der Faxnummer, der Bezeichnung der absendenden Stelle, einem Cafe, und der Sendezeit, als Datum der Übermittlung der "1.1.1994" aufscheint. Über Vorhalt wurde der Berufungswerber neuerlich ausgesprochen nervös und vermeinte nach längerem Zögern, dass dies nicht das Übermittlungsdatum sei, sondern das Datum, an dem das Cafe eröffnet hätte. Diese Erklärung ist nicht im Geringsten dazu angetan, die Echtheit der Schreiben zu belegen und widerspricht jeglicher Praxis bei der Einstellung von Faxgeräten.

 

Bemerkt wird zudem, dass in den Schreiben nicht von der vom Berufungswerber bisher genannten UPK die Rede ist, sondern plötzlich von der AKSH. Es gelang dem Berufungswerber nicht, zu erklären, wieso plötzlich er plötzlich von einer anderen Gruppierung gesucht werde bzw. ob und in wieweit ein Zusammenhang zwischen den genannten Organisationen besteht.

 

Die Berufungsbehörde geht in diesem Punkte daher davon aus, dass der Berufungswerber die Schreiben selbst angefertigt hat oder sich über Bekannte oder Verwandte im Kosovo beschafft hat. Dies offenkundig im Glauben, es würde ihm durch Vorlage dieser Unterlagen gelingen, die Berufungsbehörde nach dem eindeutigen Ergebnis der Ermittlungen durch die belangte Behörde vom Wahrgehalt seiner Angaben bzw. einer bestehenden Bedrohung seine Person betreffend überzeugen. Der "Wechsel" von der UPK zur AKSH lässt sich aus Sicht der Berufungsbehörde ebenfalls damit begründen, dass die Ermittlungsergebnisse des Verbindungsbeamten im Zusammenhang mit dieser Organisation dermaßen eindeutig waren, dass der Berufungswerber die Aussichtslosigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens erkannt und daher auf eine andere Gruppierung umgeschwenkt ist.

 

Eine neuerliche Befassung des Verbindungsbeamten, nunmehr mit dem Ersuchen um Überprüfung der Schreiben, ist im Lichte der offensichtlichen Vorlage von "Plagiaten" aus Sicht der Berufungsbehörde entbehrlich.

 

Über Vorhalt, dass die Eltern des Berufungswerbers laut dem österreichischen Verbindungsbeamten das geschilderte Bedrohungsszenario nicht bestätigen konnten, vermeinte der Berufungswerber, er habe seinen Eltern erst davon erzählt, als er schon in Österreich gewesen sei. Diese Aussage wird von der Berufungsbehörde als reine Schutzbehauptung qualifiziert und geht aus zwei Gründen ins Leere. Erstens hatte der Berufungswerber vor der belangten Behörde noch angegeben, er habe seiner Familie alles erzählt und hätten ihm die Eltern dazu geraten, das Land zu verlassen. Sein Vater habe das Geld für den Schlepper beschafft. Zweitens wurde der Berufungswerber, in Befolgung seiner Angaben, in der mündlichen Verhandlung befragt, wann er denn seinen Eltern davon erzählt hätte. Er nannte den vergangenen August als Zeitpunkt. Dem muss entgegen gehalten werden, dass die Ermittlungen durch den Verbindungsbeamten Ende September 2006 durchgeführt wurden, sodass die Eltern des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt - glaubt man seinen Angaben - schon informiert waren und es daher nicht erklärlich ist, warum sie gegenüber dem Verbindungsbeamten keine entsprechenden, ja sogar entgegen gesetzte, Angaben gemacht haben sollen.

 

Ebenso haltlos ist das Vorbringen des Berufungswerbers bezüglich seines Cousins M., der seinen Angaben nach gemeinsam mit ihm von den vier Männern bedroht worden sein soll. Vor der belangten Behörde hatte der nunmehrige Berufungswerber behauptet, sein Cousin sei auch nicht mehr im Kosovo, sondern im Ausland, möglicherweise sogar in Amerika.

 

Die Überprüfung des Verbindungsbeamten ergab, dass sich der Genannte im Kosovo aufhalte und in einem Registraturbüro arbeite.

 

In der Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber an, sein Cousin sei im Ausland gewesen, nämlich in Amerika, sei aber seinen Informationen nach nun wieder in den Kosovo zurückgekehrt. Die Berufungsbehörde erachtet dieses nunmehrige Vorbringen als Versuch einer Erklärung im Lichte des Berichts des Verbindungsbeamten bzw. einer Bereinigung der früheren Aussagen zu diesem Thema. Dies scheiterte aber bereits deshalb, weil die Angaben über den Amerikaaufenthalt deutlich von jenen vor der belangten Behörde abwichen. War der Berufungswerber damals noch wegen des genauen Aufenthaltes seines Cousins im Ausland im Zweifel - er vermutete Amerika, so behauptete er vor der Berufungsbehörde, er wisse, dass der Cousin in Amerika war, weil er mit ihm dort telefoniert hätte.

 

Wie schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, besteht zudem im Kosovo, konkret auch in der Region, aus der der Berufungswerber stammt, durch die KPS, UNMIK und KFOR ein Netz von Einrichtungen, die die Sicherheit der Bevölkerung gewährleisten, so dass selbst bei der rein hypothetischen Unterstellung des Wahrgehaltes der Angaben des Berufungswerbers von einer Schutzwilligkeit und- fähigkeit des Staates auszugehen ist. Daran vermag auch die Zitierung der Berichte des Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf die Minderheitenfrage beziehen, welche auf den Berufungswerber als Albaner nicht anzuwenden ist.

 

Zusammengefasst stellt sich der dargebotene Sachverhalt in so gut wie jedem einzelnen Element dermaßen widersprüchlich und unschlüssig dar, sodass im Zusammenhalt mit dem eindeutigen Überprüfungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit und in weiterer Folge die Asylrelevanz versagt werden muss."

 

1.4. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 8. Februar 2007 durch Hinterlegung beim Postamt in S. zugestellt.

 

2.1. Im Rahmen der Verhängung der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 10. Februar 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag).

 

Am 18. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

 

Bei seinen Einvernahme am 10. Februar sowie am 3. und 6. Juni 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages freiwillig (ohne Beanspruchung von Rückkehrhilfe) in den Kosovo zurückgekehrt, dann aber wieder nach Österreich gereist. Seine "Reisetickets" habe er im Kosovo gelassen. Er stelle deswegen einen weiteren Asylantrag, weil er "einfach im Kosovo nicht leben" könne und "nie wieder in den Kosovo zurück" möchte. Ihm sei bekannt, dass es "keinen Krieg mehr" gebe, aber er habe "Probleme mit den Albanern". Er werde von "unbekannten Gruppen" bedroht und sei zurückgekehrt, weil er dachte, "endlich ein normales Leben dort führen" zu können. Dem sei aber nicht so gewesen. Inzwischen habe er 2008 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, die von ihm im dritten Monat schwanger sei. Als er sich in Österreich in Schubhaft befunden habe, sei er 29 Tage in Hungerstreik getreten, um sich freizupressen. Danach habe er Nierenschmerzen gehabt. Der zuständige Arzt habe ihm "Tabletten" und "eine Flasche Infusion" verabreicht und ihm mitgeteilt, er solle alkoholfreies Bier trinken.

 

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt nach ausführlichen Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo im Wesentlichen aus, dass die behauptete freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer hätte bei einem "Rückkehrwunsch" die für ihn kostenfreie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen können und "sich dadurch auch nicht der Gefahr ausgesetzt, im Rahmen einer illegalen Reise betreten und festgenommen zu werden". Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer seine "Reisetickets" zu Hause gelassen habe und diesbezüglich keine näheren Details nennen habe können. Selbst bei "Wahrheitsunterstellung" der Rückkehr, stütze sich der neuerliche Fluchtgrund auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine nunmehrige österreichische Ehefrau bereits während seines ersten Asylantrages kennengelernt habe, es werde das Vorliegen einer "Zweckgemeinschaft" vermutet. Nach einer näher begründeten Interessensabwägung, kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 8 EMRK verstoße. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass dieser zwar "Nierenprobleme" angegeben, jedoch keine weitere Behandlungs- oder Unersuchungsbedürftigkeit vorgebracht habe; außerdem sei die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet.

 

2.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (vom Beschwerdeführer irrtümlicherweise als "Berufung" betitelt). In dieser wird lediglich ausgeführt, das Bundesasylamt habe ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen zu seiner Rückkehr in den Kosovo vorzulegen. Bezüglich der Eheschließung hätte die Behörde seine Ehefrau befragen müssen. Die Polizei habe sich bei Zustellung des angefochtenen Bescheides "jedenfalls überzeugen" können, dass sie "als Familie harmonisch zusammenleben" würden. Auch sei der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nicht gefragt worden, ob er weitere Behandlungen oder Untersuchungstermine für seine Nierenschmerzen wahrnehmen müsse. Ferner gehe das Bundesasylamt unrichtigerweise davon aus, dass keine "verschiedene Sache" vorliege, obwohl er "sehr wohl neue Gründe geliefert habe".

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung.

 

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391).

 

2.3. Der Beschwerdeführer nennt zur Begründung der neuerlichen Antragstellung dieselben Gründe, die bereits Gegenstand des ersten - rechtskräftig entschiedenen - Asylverfahrens waren. Damit wurde eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet. Auch weist das Vorbringen keinen "glaubhaften Kern" im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Zunächst wurde die vorgebrachte Bedrohungssituation rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziert. Dadurch erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Asylverfahren, nach seiner Rückkehr eine aufrechte Bedrohungssituation vorgefunden zu haben, als keinesfalls glaubwürdig. Zusätzlich sind sie unkonkret und substanzlos gehalten; der Beschwerdeführer schilderte auch keine konkrete Verfolgungssituation.

 

Da weiters keine Anhaltspunkte für eine vom individuellen Vorbringen unabhängige wesentliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat (vgl. dazu etwa VwGH 7.6.2000, 99/01/0321) des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bestehen, erweist sich die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

3.2.1. Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

 

3.2.2. Bei Abwägung der maßgebenden Kriterien zeigt sich, dass auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles die Ausweisung des Beschwerdeführers - unabhängig von den Fragen, ob der Beschwerdeführer seine Ehefrau seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2005 kennt oder sie erst später kennenlernte sowie ob es sich dabei (wie vom Bundesasylamt vermutet) um eine bloße "Zweckgemeinschaft" handle - keine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt: Der Beschwerdeführer lernte seine nunmehrige Ehefrau erst in Österreich kennen. Er durfte sich bloß aufgrund seiner Asylanträge, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren, in Österreich aufhalten. Im Zeitpunkt der Eheschließung - die nach Stellung seines zweiten Asylantrages erfolgte - musste sich der Beschwerdeführer über die im hohen Maße gegebene Unsicherheit seines weiteren Aufenthaltsstatus bewusst sein, vor allem da sein erster Asylantrag bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden war. Die vorliegende Familienbande wurde somit in einem Zeitpunkt begründet, in dem der Beschwerdeführer nicht damit rechnen konnte, auch weiterhin rechtmäßig in Österreich zu verbleiben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Einreise und an der Befolgung österreichischer Gesetze höher zu werten ist als die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers im Inland. Für eine Aufenthaltsbeendigung spricht weiters, dass der Beschwerdeführer erst im Erwachsenenalter (23 Jahre) nach Österreich eingereist ist und über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügt (Eltern, Bruder und zwei Schwestern).

 

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften zu bewirken (vgl. dazu auch Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ [2007], 861).

 

Zum (durch nichts belegten) Vorbringen, seine Ehefrau erwarte ein Kind von ihm, ist auszuführen, dass familiäre Anknüpfungen nach der Judikatur des EGMR erst mit der tatsächlichen Geburt begründet werden (vgl. EGMR 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16.969/90).

 

3.3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (allenfalls noch Nierenschmerzen) weist nicht jene besondere Schwere, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9, wonach - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht).

 

4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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