TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/28 C2 238707-2/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

C2 238707-2/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Einzelrichter über die Beschwerde des H. Z., geb. 1961, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2008, FZ. 08 05.517-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Verfahrensgang

 

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 23.4.2003 einen Asylantrag gestellt.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid (Zahl: 03 11.811-BAW), vom 4.6.2003, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die VR China zulässig sei, eine Ausweisung wurde nicht erlassen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Gegen den unter ii. genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mittels anwaltlichem Schreiben am 18.6.2003 fristgerecht Berufung erhoben. Im Wesentlichen wurden die gleichen Gründe für das Verlassen seiner Heimat angeführt wie im erstinstanzlichen Verfahren.

 

Die Berufung des damaligen Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführer) wurde mit (rechtskräftigen) Bescheid vom Unabhängigen Bundesasylsenat vom 22.8.2006 (Zahl 238.707/0-XI/38/03) gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Das Verfahren, das zur Erlassung dieses Bescheides führte, wird nunmehr als "Erstverfahren" bezeichnet.

 

Am 17.6.2008 wurde die beschwerdeführende Partei im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und in Schubhaft genommen. Mit Bescheid vom 17.6.2008 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführenden Partei seit 26.8.2006 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Am 26.6.2008 stellte die nunmehr beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 27.6.2008 (Zahl: E1/270200/2008) durch die Polizei erstbefragt und am 8. und 14.7.2008 (08 05.517-EAST Ost) von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen worden war, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes (Zahl: 08 05.517) vom 14.7.2008, erlassen am 15.7.2008, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., wurde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Zur Begründung wird auf jenen Bescheid verwiesen.

 

Mit beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz vom 16.7.2008 erhob die beschwerdeführende Partei gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass eine neue Sachlage vorläge, sohin hätte der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürfen, weiters wäre Art. 3 EMRK als auch Art. 8 EMRK zu prüfen gewesen, zumal sich die beschwerdeführende Partei seit 2003 in Österreich aufhalte.

 

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden im gegenständlichem Verfahren als auch im Verfahren über den unter i. bezeichneten Antrag - wenn man vom erstinstanzlichen Verwaltungsakt absieht - keine Beweismittel vorgelegt.

 

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

a. Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

 

b. Festgestellt wird:

 

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und chinesischer Staatsbürger.

 

Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens hinsichtlich seines Geburtsdatums gleiche Angaben gemacht und ist demnach volljährig.

 

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführer steht auf Grund seiner Angaben hinsichtlich Orts- und Sprachkenntnisse fest.

 

Im Verfahren über den Asylantrag vom 23.4.2003 wurde rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung und keine Verletzung seiner Rechte nach den Art. 2 und 3 EMRK in China droht.

 

Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren angegeben, aufgrund der Einkindpolitik in China staatlich verfolgt zu werden, zumal er drei Kinder habe. Im Zuge der Gesamtbetrachtung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei und der zahlreichen Widersprüche kam die Behörde zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm behaupteten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates nicht den Tatsachen entspricht.

 

Dies ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem unter I.1. iv. bezeichneten rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates.

 

.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer kein asylrelevantes neues Vorbringen dargelegt.

 

Aus dem Vorbringen ergibt sich, dass alle behaupteten Verfolgungshandlungen vor dem 4.6.2003 stattgefunden haben; eine "Steigerung" der Verfolgung gab die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung durch die Polizei am 27.6.2008 insoweit an, als dass der Beschwerdeführer in China - im Zuge von Streitigkeiten um sein Haus mit der dortigen Behörde - zwei Beamte körperlich verletzt habe und ihm daher auch aus weiteren Gründen staatliche Verfolgung drohe.

 

In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unter I. vii. gab der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe noch immer die gleichen wie beim Erstverfahren wären, hinzu kommen jedoch die vor der Polizei vorgebrachten weiteren Gründe für eine staatliche Verfolgung.

 

Die angegebene "Steigerung" seiner Verfolgung resultiert jedoch nicht aus einem nach seiner Flucht entstandenen Ereigniss, sondern ergibt sich - der Aussage des Beschwerdeführers folgend - aus Umständen, die zeitlich vor der rechtskräftigen Erledigung des Erstverfahrens liegen und dem Beschwerdeführer auch bekannt waren Im Wesentlichen beschränkt sich die "Steigerung" seiner asylrelevanten Verfolgung darauf, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen der Einkindpolitik in China verfolgt würde, sondern diese Verfolgung dadurch verschärft sei, dass der Beschwerdeführer infolge einer körperlichen Auseinandersetzung mit den chinesischen Behörden - resultierend aus der Einkindspolitik - zwei Beamte verletzt habe.

 

Dieses Vorbringen steht nicht nur im Widerspruch zu der Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion Wien vom 0.4.2003, wobei die beschwerdeführende Partei ausdrücklich zu Protokoll gab in seiner Heimat nicht strafrechtlich verfolgt zu werden, noch handelt es sich um ein neues Ereignis, sondern baut einerseits auf dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorbringen - welches bereits als unglaubwürdig erachtet wurde - auf und war dem Beschwerdeführer auch schon zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. zum Zeitpunkt der Erledigung des Erstverfahrens bekannt. Relevante Gründe, warum diese Tatsachen erst 5 Jahre nach der Ankunft in Österreich (und erst nachdem die beschwerdeführende Partei festgenommen worden war) vorgebracht wurden, sind dem Vorbringen nicht zu entnehmen; insbesondere die Angst, nach China abgeschoben zu werden, ist als Hinderungsgrund nicht relevant; wenn sich der Beschwerdeführer dem Schutz der österreichischen Behörden unterstellt, hat er alles vorzubringen, was diesbezüglich relevant ist.

 

Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungsakten zum gegenständlichen Verfahren und zum Erstverfahren.

 

Hinsichtlich der Gefahr, einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Herkunftsstaat zu unterliegen, hat sich der entscheidungsrelvante Sachverhalt nicht geändert.

 

Der Beschwerdeführer ist gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen; insoweit entspricht der Sachverhalt dem aus dem Erstverfahren. Eine nicht asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, über die nicht schon im Erstverfahren abgesprochen wurde, hat dieser nicht vorgebracht.

 

Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus gesund, sodass hinsichtlich der allenfalls unzureichenden Krankenversorgung in China keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist.

 

Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungsakten zum gegenständlichen Verfahren und zum Erstverfahren.

 

Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

 

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die beschwerdeführende Partei einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von dieser auch nicht behauptet.

 

Der beschwerdeführenden Partei steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

 

Die beschwerdeführende Partei hat keine relevanten Familienangehörigen in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage dieser Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt. Sämtliche Familienmitglieder - insbesondere sein Vater und seine Kinder - leben nach eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei in der VR China. Der Aufenthalt seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt, sie habe ihn 2006 verlassen.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage der beschwerdeführenden Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

 

Die beschwerdeführende Partei besucht in Österreich keine Schulen, Kurse oder Universitäten. Sie nimmt nicht am sozialen Leben teil und kann auch nicht/kaum deutsch. Die beschwerdeführende Partei hat keine regelmäßige legale Arbeit in Österreich.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage dieser Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt. Die Partei gab an nur ein paar Worte Deutsch zu sprechen, keine Kurse zu besuchen, lediglich illegalen Gelegenheitstätigkeiten nachzugehen und teilweise sogar obdachlos zu sein.

 

Die beschwerdeführende Partei hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage dieser Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

 

Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandte in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sind zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die beschwerdeführende Partei ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst war.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage dieser Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt. Der Bekannte, der der Partei geraten habe, von Frankreich nach Österreich zu kommen, lebe nicht mehr in Österreich.

 

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich unbescholten. Die Partei hat langjährig gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen und ein Aufenthaltsverbot missachtet und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

 

Dies ergibt sich aus der Aussage dieser Partei sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.

 

II.

 

II.1.: Zur Beschwerde gegen des im Spruch genannten Bescheides

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

 

Für den Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 68 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Der Beschwerdeführer hatte in den stattgefunden Einvernahmen unter I. vii. angeführt, dass lediglich die unter I.2.b. iii. vorgebrachten Verfolgungsgründe aufgekommen seien. Wie bereits ebenfalls unter I.2.b. iii. angeführt, handelt es sich im Hinblick auf die Entscheidungsrelevanz um die gleiche Sache, die mit unter I. ii. zitierten Bescheid erledigt worden ist, sodass das Bundesasylamt berechtigt war, den gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu überprüfen waren daher noch, ob das Ermittlungsverfahren an einem entscheidungsrelevanten Mangel gelitten hat, der geeignet gewesen wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, dass

 

1. es sich nicht um eine entschiedene Sache handle, weil sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer verschlechtert hätten;

 

2. die Behörde hinsichtlich der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Entscheidung die Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung vornehmen hätte müssen; insbesondere hätte eine Überprüfung im Sinne des Art. 3 EMRK vorgenommen werden müssen;

 

3. sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und

 

4. die Behörde eine Überprüfung im Sinne des Art. 8 EMRK verabsäumt habe; dies ist unter II.2. zu prüfen.

 

Zu 1. Dabei verkennt die beschwerdeführende Partei, dass sich nicht die Verhältnisse des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat von damals zu heute verschlechtert haben, sondern dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers - welches auf dem bislang Vorgebrachten aufbaut - zwar "andere Rückschlüsse" auf die vorliegenden Situation in seinem Heimatstaat zulassen könnte, tatsächlich "geänderte - im Sinne von verschlechterten - Verhältnisse" in seinem Heimatstaat jedoch im Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Genau aus dem Grund, da das neue Vorbringen ein bereits durch zwei Instanzen überprüftes und als unglaubwürdig rechtskräftig abgeschlossenes Vorbringen als Basis hat und dieses nur erweitert, musste die Sachlage, zumal sich die jetzigen Rückkehrbefürchtungen auf Ereignisse stützten, die vor der Antragstellung zum Erstverfahren dem Beschwerdeführer bekannt waren und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig einen unveränderten Sachverhalt darstellen, nicht neuerlich geprüft werden und war vom Bundesasylamt rechtmäßig gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Zu 2. In der Beschwerde wurde das Verabsäumen der Überprüfung von 3 EMRK bemängelt. Zumal sich jedoch die allgemeine Lage und Situation in China seit 25.8.2006 (Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates) bis heute im Bezug auf die Person des Beschwerdeführers weder tatsächlich geändert hat noch eine Verschlechterung bzw Änderung seitens der beschwerdeführende Partei in seinem Heimatstaat vorgebracht wurde, kann eine Verletzung hinsichtlich des Art. 3 EMRK oder Art. 2 EMRK mangels Verfolgung oder anderen Gründen, die die Rückführung des Beschwerdeführers verbieten würden, nicht erkannt werden.

 

Zu 3. Der Beschwerdeführer wurde zu den Gründen seines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen einer polizeilichen Erstbefragung als auch in zwei darauf folgenden Einvernahmen durch das Bundesasylamt befragt. In jeder dieser Einvernahmen wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben asylrelevante Verfolgungsgründe vorzubringen, bzw zu erläutern, warum sein neuerlicher Antrag nicht wegen entschiedener Sache abzuweisen sei. Ein entscheidungsrelevantes Vorbringen wurde durch den Beschwerdeführer nicht gemacht, sondern er verwies lediglich auf die schon im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe bzw. brachte Verfolgungsgründe vor, die er bereits im Erstverfahren hätte vorbringen können. Auf diese Gründe ist die Behörde im Erstverfahren konkret eingegangen. Dazu darf auf die Bescheide des unbedenklichen Verwaltungsaktes verwiesen werden.

 

Es war daher ein relevanter Verfahrensmangel hinsichtlich des Spruchpunktes I durch das Bundesasylamt nicht zu erkennen, daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

 

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides

 

Zur Anwendbarkeit der relevanten Rechtsvorschriften und zur Zuständigkeit des entscheidenden Senates siehe oben II.1. i. und ii..

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG unzulässig ist.

 

Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

 

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit dem Jahr 2003 im Bundesgebiet aufhält, aber, niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der sich länger als drei Jahre im Bundesgebiet aufhält, inzwischen so stark integriert ist, dass seine Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, diese alle in China leben würden, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war und er trotz seines langen Aufenthalts nicht annähernd hinreichend deutsch kann, sowie eine soziale nicht zu erkennen war, da keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besucht werden, sowie eine dauernde und schwerwiegende Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften und Aufträge vorliegt und der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht selbsterhaltungsfähig ist, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt. Daher ist eine Verletzung des Rechts auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

 

Dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen könnte, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - auch unter Zugrundelegung der Aussagen der beschwerdeführenden Partei - nicht ergeben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden, somit gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung ins leere.

 

II.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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