S1 400.682-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde der A.S., geb. 00.00.2008, StA. Russland, vertreten durch A.Z., dieser vertreten durch Katharina AMMANN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008, Zl. 08 04.355 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, ist am 00.00.2008 in Österreich geboren. Am 16.05.2008 stellte sie durch ihren gesetzlichen Vertreter, A.Z., ihren Vater, den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter der V.P. (GZ: S1 400.681-1/2008/1) und des A.Z. (GZ: S1 400.680-1/2008/1). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, Aktenzahl: 08 04.355 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2008, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. Die Antragstellerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die gegenständliche, fristgerecht am 21.07.2008 auf dem Faxwege gemeinsam mit jenen ihrer Eltern eingebrachte Beschwerde, in welcher auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin führte der Beschwerdeführerin u.a. aus, dass das Verfahren ihrer Mutter zuzulassen sei, da die Anträge ihrer Großmutter und Tanten zugelassen worden seien und es sich um ein Familienverfahren handle. Die Beschwerdevorlage beim nunmehrigen Asylgerichtshof erfolgte am 24.07.2008.
Der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin, V.P., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008, GZ: S1 400.681-1/2008/1, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, ebenso die Beschwerde betreffend ihres Vaters A.Z. (GZ: S1 400.680-1/2008/1).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (nunmehr AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 34 AsylG Abs. 1 Z 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylwerbers zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
2.2. Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige unverheiratete Tochter der V.P. und des A.Z. und daher Familienangehörige im Sinne des § Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihrer Mutter und ihres Vaters.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamtes zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.