TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/07 D5 263515-0/2008

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Veröffentlicht am 07.08.2008
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Spruch

D5 263515-0/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des K.M., geb. 00.00.1979, StA. v. Georgien (alias K.N., geb. 00.00.1983, alias G.R., geb. 00.00.1979, StA. der Russischen Föderation), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.2005, FZ. 04 06.133-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hinsichtlich Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde von K.M. (alias K.N. alias G.R.) vom 19.8.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.8.2005, FZ. 04 06.133-BAI, hinsichtlich Spruchteil II. und III. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II. und III. behoben und diese Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 30.3.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am selben Tag unter dem Namen K.N., geb. 00.00.1983, StA. der Russischen Föderation, die Gewährung von Asyl. Mit Aktenvermerk vom 5.5.2004 stellte das Bundesasylamt das anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen seiner Abwesenheit gemäß § 30 AsylG 1997 ein. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 18.5.2004 unter dem Namen G.R., geb. 00.00.1979, StA. der Russischen Föderation, einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Nachdem der Beschwerdeführer im Zuge des Dubliner Übereinkommens am 22.7.2004 von Österreich aus Deutschland rückübernommen worden war, stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 11.1.2005 abermals das anhängige Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle gemäß § 30 AsylG 1997 ein. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer zum zweiten Mal am 11.4.2005 im Zuge des Dubliner Übereinkommens von Österreich aus Deutschland rückübernommen worden. Am 17.6.2005 fand schließlich - den Asylantrag vom 30.3.2004 betreffend - die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, worin er erstmalig als seine richtige Identität den Namen K.M., geb. 00.00.1979, StA. v. Georgien, angab. Mit Bescheid vom 1.8.2005, Zahl: 04 06.133-BAI, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (ohne Angabe des Zielstaates) ausgewiesen werde (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.8.2005 fristgerecht eine Beschwerde.

 

Bei der Einvernahme am 17.6.2005 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

 

Er habe keine physischen oder psychischen Probleme und sei daher in der Lage die Einvernahme durchzuführen, sei jedoch "HIV positiv". Er sei ein Georgier, wobei sein Vater georgischer und seine Mutter russischer Abstammung sei. In Georgien sei er bis Februar 2004 ein Zeitsoldat gewesen. Als solcher sei es seine Aufgabe gewesen, eine Gruppe von 10 Soldaten auszubilden und diesen den Umgang mit den Waffen zu erklären. Er habe beim Militär eine Spezialausbildung im Sprengen absolviert. Zuletzt sei er bei der "Einheit R." auf dem Gebiet A. stationiert gewesen. Sein unmittelbarer Vorgesetzter sei Capitan Z.Z. gewesen. Am 00.00.2004 habe er von Z. den Befehl erhalten, dass er zwei Brücken sprengen solle. Den Grund für den Befehl habe man ihm nicht genannt. Es sei ihm aufgetragen worden, den Befehl innerhalb einer Woche auszuführen. Der Befehl sei ihm mündlich mitgeteilt worden und habe er sich einen Tag Bedenkzeit erbeten. Damit sei Z. einverstanden gewesen. Am nächsten Tag habe er seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er den Befehl nicht ausführen werde, weil er die Zivilbevölkerung im Bereich der Brücken nicht gefährden habe wollen. Der Vorgesetzte habe ihn daraufhin abführen lassen und sei er eine Woche in einer Zelle auf dem Kasernengelände eingesperrt gewesen. Während dieser Woche sei Z., sein Vorgesetzter, immer wieder in seine Zelle gekommen und sei er von der Leibwache seines Vorgesetzten geschlagen und misshandelt worden. Nach dieser Woche habe ein ihm bekannter Soldat namens "R." in der Nacht Wache gehalten und habe ihm zur Flucht verholfen, indem dieser ihn aus der Zelle befreit habe. Dann sei er zu Fuß ins Zentrum von B. geflüchtet, von wo er von dort mit einem Taxi zu seinen Eltern geflüchtet sei. Dort habe er seine wichtigsten Sachen zusammengepackt und sei danach bei einer Privatperson untergetaucht, bis er am 20.2.2004 aus Georgien ausgereist sei. Er sei wegen der Befehlsverweigerung vor seinem Vorgesetzten und aus Furcht vor dessen Rache geflüchtet. Wenn er nach Georgien zurückkehren müsse, habe er Angst, dass sein Vorgesetzter ihn umbringen lasse, da dieser gute Beziehungen in der gesamten Armee und viel Macht habe.

 

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 1.8.2005 zunächst im Wesentlichen fest:

 

Die Identität des Beschwerdeführers stünde nicht fest. Es habe nicht festgestellt werden können, wann genau und über welches Land der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei. Fest stünde, dass sich der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung in der Außenstelle Traiskirchen als K.N., geb. 00.00.1983, StA. der Russischen Föderation, ausgegeben habe. Weiters stünde fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich nach Deutschland weitergereist sei und dort unter dem Namen G.R., geb. 00.00.1979, StA. der Russischen Föderation, ebenfalls einen Asylantrag eingebracht habe.

 

Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

 

In der Folge traf das Bundesasylamt auf Seite 9 bis 15 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Georgien im Allgemeinen und zum dortigen Wehrdienst im Besonderen.

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus:

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person aber auch zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe während des ganzen Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen würden, weshalb diese seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen seien.

 

Im Rahmen der Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er am 00.00.2004 den Befehl erhalten habe, zwei Brücken zu sprengen, wobei er sich einen Tag Bedenkzeit erbeten und am nächsten Tag die Ausführung des Befehls verweigert hätte und aus diesem Grunde für eine Woche eingesperrt worden sei. Während des Arrestes sei ihm die Flucht gelungen und sei er am 20.2.2004 aus Georgien ausgereist. Wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folge, so hätte er frühestens am 23.2.2004 seine Heimat verlassen können. Die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers seien in keiner Weise nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig.

 

Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus der Zelle absolut nicht plausibel, weil er nicht einmal den Familiennamen des ihm bekannten - ihm zur Flucht verhelfenden - Wachsoldaten angeben habe können. In diesem Zusammenhang sei absolut nicht plausibel, warum der Wachsoldat ein solches Risiko eingehen und den Beschwerdeführer - ohne eine Gegenleistung - aus der Zelle befreien hätte sollen.

 

Letztlich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Flucht zu seinen Eltern gefahren sei, um dort diverse Sachen abzuholen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass ein Flüchtender nicht ausgerechnet nach Hause - zu seinen Eltern - zurückkehren würde, da er wohl davon ausgehen könne, dass seine Verfolger an diesem Ort wohl als erstes nach ihm suchen würden.

 

In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, seine Fluchtgeschichte asylzweckbezogen zu schildern, diese jedoch mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht glaubhaft sei.

 

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

 

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt sei in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 nicht festgestellt werden habe können.

 

Nur für den hypothetischen Fall der Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer den Tatsachen entspreche, sei folgendes zu befinden gewesen: Entscheidend sei, dass sich der Beschwerdeführer als Berufssoldat verpflichtet habe und sich freiwillig in den Dienst der georgischen Armee gestellt habe. Er sei demnach kein gewöhnlicher wehrdienstpflichtiger Soldat gewesen, der aufgrund seiner staatsbürgerlichen Pflicht den Militärdienst abgeleistet habe. Er habe sich dem militärischen Regime aufgrund einer freiwillig abgegebenen Erklärung verpflichtet. Unter dieser Voraussetzung sei es unzulässig, den Beschwerdeführer wie einen normalen Wehrdienstpflichtigen zu beurteilen. Er habe die Rechtsfolgen für eine von ihm begangene Pflichtverletzung zu tragen und für seine Entfernung von seiner Truppe einzustehen. Wenn es schon nicht Aufgabe des Flüchtlingswesen sei, Wehrdienstpflichtigen, die der geforderten Militärdienstpflicht nicht nachgekommen seien, die Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen, dann könne schon gar nicht die Flucht eines Berufssoldaten vor einer Strafe wegen einer begangenen Dienstpflichtverletzung zu einer Asylgewährung führen.

 

Das Bundesaylamt gelange demnach nach eingehender rechtlicher Würdigung zu der Ansicht, dass es nicht glaubhaft sei, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung drohe und sei der Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

 

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

 

Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG sei bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft machen können, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Georgien einer Bedrohung oder drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre.

 

Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass es für die Person des Beschwerdeführers gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Georgien gebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werde, nicht gegeben sei.

 

In Bezug auf die verfügte Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus:

 

Dem Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keine, einer Ausweisung entgegenstehende familiäre oder private Beziehung in Österreich glaubhaft machen können, die gegen eine Ausweisung spreche bzw. die bei der Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK darstelle. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes und der rechtskräftigen Verurteilung könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Daher sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zu verfügen gewesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.8.2005 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er Folgendes geltend machte:

 

Er, K.M., wende sich an die österreichische Regierung und an die Organisation, die für die Probleme der Flüchtlinge zuständig sei, mit der Bitte, ihm für einige Zeit den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Er brauche Zeit, um die Änderung seiner Situation abzuwarten, da ihm Lebensgefahr drohe. Deswegen bitte er nach wie vor, dass sein Ansuchen um politisches Asyl überprüft werde. Er sei dankbar, dass er sich jetzt unter der Obhut des österreichischen Staates befinde.

 

Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge

 

o. a. Bescheid beheben und dem Asylantrag gemäß § 7 AsylG stattgeben,

 

aussprechen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei,

 

aussprechen, dass seine Ausweisung unzulässig sei.

 

(Anm.: Ergänzungen bzw. Konkretisierungen der erstinstanzlich geltend gemachten Fluchtgründe waren im gesamten Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht worden.)

 

Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn war gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot für das österreichische Bundesgebiet erlassen worden. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer

 

mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 00.00.2004, rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 8 Monate bedingt, wobei der bedingt nachgesehene Teil am 17.10.2005 widerrufen worden war,

 

mit Urteil des BG Dornbirn vom 00.00.2005, rechtskräftig wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ¿ 2,- (¿ 160,-),

 

mit Urteil des LG Feldkirch vom 00.00.2005, rechtskräftig wegen §§ 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie

 

mit Urteil des LG Feldkirch vom 00.00.2007, rechtskräftig wegen §§ 127, 130 (1. Fall) StGB und wegen § 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten

 

verurteilt worden sei (Anm.: Diese Verurteilungen des Beschwerdeführers sind laut Strafregisterauszug vom 14.7.2008 nach wie vor aktuell).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides:

 

1.1.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine ausführliche Befragung durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragung festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zu Georgien und zum dortigen Wehrdienst, finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht hinsichtlich des § 7-Ausspruches kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass die nach ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen des Bundesasylamtes betreffend Spruchteil I. des o.a. Bescheides zur Gänze der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert oder konkret bekämpft noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe ergänzt bzw. konkretisiert, sondern bloß pauschal angeführt, man möge sein Ansuchen um politischen Asyl nochmals überprüfen.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

 

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal beantragt (vgl. § 67d Abs. 1 AVG idgF).

 

1.1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag damit begründet:

Er habe im Februar 2004 als Soldat in der georgischen Armee den Befehl seines Vorgesetzten verweigert, zwei Brücken zu sprengen, woraufhin er in der Kaserne inhaftiert worden sei. Nachdem ihm - nach einer Woche Haft - mit Hilfe des Soldaten namens R. die Flucht gelungen wäre, sei er zu seinen Eltern und schließlich am 20.2.2004 aus Georgien geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien befürchte er, aufgrund der Befehlsverweigerung und der darauf folgenden Desertion verfolgt zu werden, indem ihn sein (damaliger) Vorgesetzter umbringen lassen würde.

 

Wie das Bundesasylamt völlig zu Recht im o.a. Bescheid vom 1.8.2005 ausgeführt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu dem von ihm angeführten Fluchtgrund in keinster Weise glaubwürdig und wird diesbezüglich einerseits auf die Erwägungen des Bundesasylamtes in der Beweiswürdigung auf Seite 18 - 19 des o.a. Bescheides verwiesen und andererseits lediglich ergänzend - zur Untermauerung des bereits bestehenden Eindruckes der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - Folgendes ausgeführt:

 

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme vorgebracht, dass er nach Ableistung seines ordentlichen Militärdienstes im Jahr 2000 bereits vier Jahre als Berufssoldat tätig gewesen sei und insbesondere eine Spezialausbildung im Sprengen absolviert habe(!). Ausgehend von diesen Aussagen des Beschwerdeführers, erscheint es dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes nicht plausibel und nachvollziehbar, dass man nach mehreren Jahren als Berufssoldat erstmalig aufgrund eines Befehles seines Vorgesetzten, eine Sprengung von zwei Brücken durchzuführen, im Februar 2004 die plötzliche Entscheidung trifft, diesen Befehl zu verweigern und letztlich das Militär zu verlassen bzw. zu desertieren.

 

Das Bundesasylamt hat bereits richtigerweise in der Beweiswürdigung erwähnt, dass sich auch einige Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzeigen lassen, insbesondere, dass dieser von dem ihm bekannten und ihm zur Flucht verhelfenden Wachsoldaten nur namentlich den Vornamen wiedergeben hat können und dass der Wachsoldat ohne jegliche Gegenleistung dem Beschwerdeführer zur Flucht verholfen haben soll, wo doch ein Wachsoldat, der einem Gefangenen zur Flucht verhilft, wohl entsprechende Repressalien zu erwarten hätte.

 

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten liegt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes letztlich klar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, nach jahrelanger Tätigkeit als Berufssoldat im Februar 2004 einen Befehl des Vorgesetzten verweigert zu haben und in der Folge desertiert zu sein, eine "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation in Georgien konstruiert hat, die nicht den Tatsachen entspricht. Dafür spricht nach Ansicht des zuständigen Senates auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Datenabfrage nach seinem Militärdienst vor dem Bundesasylamt am 17.6.2005 als Zeitangabe seines Militärdienstes ausdrücklich die Jahre "1998 bis 2000" angegeben hat; wäre der Beschwerdeführer nämlich tatsächlich - wie von ihm behauptet - bis im Jahre 2004 Soldat bei der georgischen Arme gewesen, lässt sich nämlich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er an dieser Stelle dann nicht auch die Jahre 2000 bis 2004 angegeben hätte.

 

Insgesamt ist daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgeschichte eine "asylzweckbezogene", frei erfundene Rahmengeschichte ohne Wahrheitsgehalt darstellt.

 

Mit seinem aus wenigen Sätzen bestehenden Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts entgegengesetzt, das eine Asylgewährung zu rechtfertigen mag.

 

1.1.3. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, seine tatsächliche Identität konnte er aber mangels Vorlage eines entsprechenden unbedenklichen Personaldokumentes nicht nachweisen.

 

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, aufgrund einer Befehlsverweigerung im Februar 2004 - nach mehreren Jahren als Berufssoldat - das Militär verlassen zu haben bzw. desertiert zu sein und nun deswegen in Georgien verfolgt zu werden, eine Fluchtgeschichte konstruiert, die nicht den Tatsachen entspricht.

 

1.1.4. Das Bundesasylamt hat in der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des Spruchteiles I. des o.a. Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 somit zu Recht festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erstatteten Angaben betreffend seiner Fluchtgeschichte insgesamt als unwahr zu erachten sind und daher der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zu Grunde zu legen sind.

 

1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchteil II. und Spruchteil III. des o. a. Bescheides:

 

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner erstinstanzlichen Einvernahme am 17.6.2005 angeführt, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die Vernehmung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, jedoch "HIV positiv" sei.

 

Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass es zwischen der BH Bregenz, Abteilung Fremdenrecht, und dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, bezüglich der HIV Erkrankung des Beschwerdeführers einen Schriftverkehr gegeben hat und sogar am 8.4.2005 eine Anordnung der Schubhaft als nicht sinnvoll erachtet wurde, weil der Beschwerdeführer "HIV positiv bzw. an AIDS erkrankt" sei (siehe Aktenseite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Es kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, weshalb das Bundesasylamt es unterlassen hat, einerseits im Zuge der Einvernahme am 17.6.2005 jegliche, das diesbezügliche Vorbringen abzuklärende Fragen zum tatsächlichen Ausbruch der Krankheit AIDS, zum Krankheitsverlauf sowie zu etwaigen notwendigen medizinischen Behandlungen zu stellen und andererseits Ermittlungen sowie Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung von HIV bzw. AIDS erkrankten Personen in Georgien durchzuführen bzw. zu treffen. Da im gesamten o.a. Bescheid jegliche Ausführungen hinsichtlich der HIV Erkrankung des Beschwerdeführers fehlen, ist die Begründung in den Spruchteilen II. und III. des o.a. Bescheides als ebenfalls mangelhaft und unschlüssig zu bezeichnen.

 

1.2.2. Es steht als maßgebender Sachverhalt fest, dass der Beschwerdeführer an einer HIV Erkrankung leidet (siehe Einvernahme Aktenseite 305 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; siehe AIS Auszug Aktenseite 119 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, Verständigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Inssbruck, durch die BH Bregenz bezüglich der Rückübernahme im Rahmen des Dubliner Übereinkommens und Infragestellung der Schubhaft aufgrund der HIV Erkrankung des Beschwerdeführers vom 8.4.2005, Aktenseite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

 

Zusammenfassend ist als maßgebend festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien (= Spruchteil II. und Spruchteil III. des o.a. Bescheides) vor dem Bundesasylamt wesentliche Verfahrensfehler aufgetreten sind, die von mangelhaften Ermittlungen bis zu unschlüssigen Begründungen in diesen Spruchteilen des o.a. Bescheides reichen.

 

Im weiterzuführenden Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, zunächst von ärztlicher Seite den derzeitigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf etwaige Behandlungsmöglichkeiten abklären zu lassen und weiters das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat Georgien konkret bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu prüfen.

 

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

 

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1.7.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof (konkret: von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat) weiterzuführen.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach leg. cit. gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes (D/5) weiterzuführen.

 

2.2. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind auf Verfahren gemäß Abs. 1 auch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.

 

2.3. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/ 20/0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/ 0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/ 0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

 

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht nicht den Tatsachen, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat (siehe oben 1.1.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

 

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

 

2.4. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:

 

2.4.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

2.4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

(...)

 

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).

 

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

 

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

 

"Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."

 

Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.6.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof.

 

2.4.3. Es sind im erstinstanzlichen Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffend Spruchteil II. und Spruchteil III. des o. a. Bescheides Mängel aufgetreten, die von mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid bis zu fehlenden Ermittlungen reichen (siehe oben 1.2.).

 

Die Bejahung der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 könnte nach Ansicht des zuständigen Senates des Asylgerichtshofes nur dann das maßgebende Ergebnis einer Prüfung sein, wenn dem Beschwerdeführer auch damit entgegengetreten werden könnte, dass nach eingehenden Ermittlungen sowie im Falle des Feststellens einer adäquaten medizinischen Versorgung keine Umstände zu Tage treten, die auf eine Gefährdung seiner Person iSd Art. 2 und 3 EMRK sowie des Protokolls Nr. 6 zur EMRK in Georgien schließen lassen. Das Bundesasylamt hätte zur HIV bzw. AIDS Erkrankung des Beschwerdeführers eingehende Ermittlungen durchführen und Feststellungen treffen müssen sowie eine weitgehende Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat Georgien vornehmen müssen. Nur infolge einer ärztlichen Abklärung des tatsächlichen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit zusammenhängend infolge einer Prüfung, ob dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im Herkunftsstaat auch adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, hätte das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine abschließende Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat in schlüssiger Weise vornehmen können.

 

Folglich ist das Ermittlungsverfahren betreffend die Zulässigkeit der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers mangelhaft geblieben. Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können.

 

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rückschiebung und Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

 

Aus den dargelegten Gründen sind gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides zu beheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

 

2.5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Militärdienst, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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