A1 240.450-4/2008/14E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde der M.L. , geb. 00.00.1977, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2006, GZ. 03 04.474-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer hat am 5.2.2003 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 03.8.2006, gab der Beschwerdeführer entscheidungswesentlich Folgendes an:
"F: Welche Verwandte haben Sie im Heimatland?
A: Mein Vater ist 1981 gestorben. Meine Mutter und meine Schwester leben in Gambia.
F: Welche Verwandte haben Sie außerhalb des Heimatlandes?
A: Ein Onkel von mir lebt in U.K.
F: Welche Schulbildung besitzen Sie?
A: Ich ging 6 Jahre in die Grundschule und 5 Jahre in die Mittelschule in S..
F: Haben Sie den Militärdienst geleistet?
A: Ich war von 1997 bis 2001 beim Militär als einfacher Soldat
.....
A: Ich hatte einen Reisepass, ein Ehebefähigkeitszeugnis und eine Geburtskunde. Ich habe nämlich 2003 die Österreicherin H.L., geb. 00.00.1978 geheiratet. Die Ehe wurde aber nach ca. fünf bis sechs Monate geschieden. Der Ehe wurde im Standesamt Wien geschlossen und im Bezirksgericht geschieden. Da ich kein Geld hatte, erhielt ich keine Scheidungsurkunde. Das Ehebefähigkeitszeugnis müsste noch beim Standesamt sein. Die Geburtsurkunde habe ich nach Hause geschickt. Der Reisepass wurde von der gambischen Botschaft in Wien einbehalten. Ich wollte diesen nämlich von der Botschaft bestätigen lassen um ein Visum von der österreichischen Fremdenpolizei zu bekommen. Die gambische Botschaft behielt sich aber den Reisepass, weil er in Gambia in meiner Abwesenheit ausgestellt worden war. Ich ging 2005 freiwillig zur gambischen Botschaft in Österreich. Ich glaube, ich habe noch meine Heiratsurkunde im Gefängnis in Klagenfurt und werde diese wenn ich sie noch habe dem Bundesasylamt schicken.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Nein, ich wurde 2004 geschieden. Ich habe keine persönlichen Beziehungen in Österreich. Die kurze Ehe blieb kinderlos.
......
A: Ich habe Gambia Ende 2001 verlassen. Ich fuhr in den Senegal. Ich flog von Dakar nach Tuniesen. Von Tunesien fuhr ich mit dem Schiff nach Italien Sizilien. Von dort wurde ich mit dem Auto nach Deutschland gebracht nach Baden Würtenberg. Dort blieb ich von Dezember 2001 bis Februar 2003. Dort habe ich um Asyl angesucht. Während des offenen Asylverfahren reiste ich nach Österreich und suchte hier in Österreich um Asyl an.
F: Warum haben Sie in Österreich einen anderen Namen verwendet?
A: Ich habe in Deutschland meinen richtigen Namen verwendet. Als ich nach Österreich kam, sagten mir andere Afrikaner, dass ich einen anderen Namen angeben soll.
F: Wie ist nun ihr richtiger Name?
A: S.L., geb. 00.00.1976.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt mit den deutschen Behörden Kontakt aufnimmt und in den dortigen Asylakt Einsicht nimmt?
A: Ja, ich stimme zu, dass in meinen Asylakt in Deutschland Einsicht genommen wird.
F: Warum haben Sie Ihre Heimat verlassen?
A: Mein Stamm die Mandingos wollte die Macht in Gambia übernehmen. Die Djollahs sind dort nämlich an der Macht.
F: Können Sie das umfassend erzählen?
A: Ich war Soldat bei der gambischen Armee. Ich war ein einfacher Soldat und hatte keinen Rang. Ich war im Dappa Camp (lt schreibweise AW) in Bakau. Dort waren auch die Offiziere Lt. M. und B.. Im August oder September 2001 wollten diese beiden Offiziere die Regierung stürzen. Es war an einem Freitag Morgen als sie die Regierung stürzen wollten. Diese beiden waren die Führenden. Ich habe gewusst, was die Beiden vorhatten und da sie von meinem Stamm sind habe ich sie unterstützt. An jenem Freitag wollte die beiden Offiziere die Regierung stürzen. Der Putsch misslang und die beiden Offiziere starben. Es kam dann zu Untersuchungen, wer alles involviert war in diese Sache. Am nächsten Tag ging ich nach Hause und kehrte nicht mehr zum Camp zurück. Ich bin dann gleich in den Senegal gefahren. Von Dakar flog ich dann nach Tunesien.
F: Konnten Sie Ihre Fluchtgründe umfassend darlegen?
A: Ja.
F: Was befürchten Sie in Gambia?
A: In Gambia ist eine Militärregierung. Ich könnte von der Militärregierung getötet werden.
F: Warum sollten Sie von der Militärregierung getötet werden?
A: Weil ich in diesen Putschversuch involviert war.
F: Wie waren Sie involviert?
A: Ich war insofern involviert, in dem man mir versprochen hat, wenn die Mandingos an die Macht kommen, würde ich mehr Geld und eine bessere Position bekommen. Ich wäre dann nicht nur ein einfacher Soldat.
F: Was haben Sie bei diesem Putschversuch genau gemacht, schildern Sie das detailliert?
A:Ich war im Dienst im Lager und war mit dem Kopf in Gedanken dabei.
F: Was haben Sie selbst konkret bei diesem Putschversuch gemacht?
A: Konkret habe ich nichts gemacht, ich war aber mit dem Plan einverstanden. Wenn die beiden Offiziere in unserem Lager Erfolg gehabt hätten, dann wären wir in ein anderes Lager gegangen.
F: Wenn Sie selbst nichts gemacht haben, warum soll die Militärregierung Sie töten wollen?
A: M. und B. wurden getötet. Es wurde dann begonnen die Angelegenheit zu untersuchen.
F: Wurden Sie bezüglich des Putschversuches vom Militär befragt?
A: Das ganze passierte ja am Freitag und ich ging am Samstag in der Früh nach Hause, weil ich ja frei hatte. Da war ich noch nicht unter Verdacht. Am Samstag flüchtete ich nach Senegal.
F: Wie kommen Sie zur Annahme, dass Sie unter Verdacht stehen?
A: Die Untersuchung ergaben erst nach und nach, wer involviert war. Das dauerte einige Zeit.
F: Wie kommen Sie zur Annahme, dass Sie unter Verdacht stehen?
A: Es wurden Kameraden von mir festgenommen und deshalb habe ich mir das gedacht.
F: Dies erscheint nicht logisch, dass man einen Soldaten, der noch dazu im Dienst gewesen sein soll, nach einem Putschversuch einfach nach Hause gehen lässt:
A: Es konnte ja nicht alle gleich verhaftet werden. Ich ging nach meinem Dienst nach Hause.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Ihrer Heimat?
A: Im Juli 2000 kam es in Gambia zu Studentendemonstrationen und es wurde uns Soldaten gesagt, dass wir auf die Studenten schießen sollten. Ich habe das aber nicht gemacht.
F: Kam es zu Folgen, weil Sie nicht geschossen haben?
A: Es kam zu keinen Konsequenzen. Ich war aber dabei, wie die Studenten geschlagen wurden.
......
F: In Ihrem schriftlichen Aslyantrag führten Sie andere Gründe aus?
A: Es stimmt ich habe von Wahlen von 2000 geschrieben. Aber ich tat dies auf Empfehlung von anderen Schwarzafrikanern. Was ich damals bei meinem Antrag geschrieben habe, stimmt nicht. Es stimmt, das was ich heute gesagt habe.
F: Es spricht aber gegen Ihre Glaubwürdigkeit, wenn Sie den Antrag unter einem anderen Namen und mit anderen Gründen gestellt haben?
A: Andere Schwarzafrikaner haben mir den Rat gegeben andere Gründe und einen anderen Namen zu nennen.
F: Wenn Sie sich vor der Regierung von Gambia fürchten, warum haben Sie dann freiwillig mit der gambischen Botschaft in Österreich Kontakt aufgenommen?
A: Sie haben mir nicht geholfen und haben mir auch den Pass nicht bestätigt.
F: Hatten Sie keine Bedenken, dass die Botschaft die Regierung von Gambia verständigt?
A: Selbst wenn der Präsident Jammeh es erfährt, was soll er machen, ich bin hier in Österreich."
Das Bundesasylamt stellte nach Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Akt der BPD Klagenfurt und in das Asylverfahren des Antragstellers in Deutschland folgenden Sachverhalt fest:
Zur Person des Asylwerbers:
Der Antragsteller führt den Namen S.L. und ist Staatsangehöriger von Gambia.
Er stellte am 19.10.2001 in Deutschland einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde mit 2.5.2003 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Am 5.2.2003 stellte er in Österreich einen Asylantrag unter den Namen
M.L..
Der Antragsteller heiratete am 00.00.2003 eine österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe wurde am 00.00.2004 rechtskräftig geschieden.
Der Antragsteller wurde wegen gerichtlich strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten verurteilt und verbüßt diese derzeit in der JA Klagenfurt.
Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund wird den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Gambia zu befürchten hätte von der Militärregierung getötet zu werden.
Zu Gambia :
Aktuelle politische Situation
Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.
Nach den Wahlen 1996 ist Präsident Jammeh im Oktober 2001 zum zweiten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden. Mehrere Putschversuche wurden seither vereitelt, zuletzt im März 2006. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) ist mit Abstand die stärkste Kraft der im Parlament vertretenen Parteien. Nicht zuletzt wegen eines Boykottes der letzten Parlamentswahlen im Januar 2002 durch die größte Oppositionspartei (UDP), ist die Opposition derzeit nur mit drei Abgeordneten im Parlament vertreten.
Innenpolitisch hat Präsident Jammeh mit den für ihn erfolgreich verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen seine Machtposition weiter ausgebaut.
Nach der Spaltung des Bündnisses NAAD ist die gambische Opposition erneut uneins. Zwar bestand bereits formell ein gemeinsames Programm für die Wahlen in 2006 (Präsident) und 2007 (Parlament), über einen gemeinsamen Präsidentschaftskandidaten konnte jedoch keine Einigung erzielt werden.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik Gambia, April 2006)
Menschenrechte
Die Regierung respektiert im Allgemeinen die verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte der gambischen Bürger. Trotzdem wurden 2005 vereinzelt von Menschenrechtsverletzungen berichtet:
Im Jänner 2005 formierten sich fünf der landesweiten Oppositionsparteien zur "National Alliance for Development and Democracy" (NADD) Koalition. Mit diesem Zusammenschluss der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes wird versucht bei den anstehenden Wahlen 2006 und 2007 eine politische Wende herbeiführen zu können, sowohl was den Präsidenten als auch die Mehrheitsverhältnisse im Parlament betrifft. Grundsätzlich wird oppositionelle Tätigkeit in Gambia nicht behindert. Allerdings kommt es immer wieder zu Übergriffen entweder seitens der "Green Boys" oder seitens der Regierung. So wurden im November 2005 drei Oppositionspolitiker ohne Haftbefehle festgenommen und 72 Stunden lang festgehalten.
Gelegentlich werden auch immer wieder Personen von den Sicherheitskräften festgehalten, die die Arbeit der Regierung kritisieren oder öffentlich deren Ansichten missbilligen. So wurden Leute festgehalten und unter Anklage wegen "Aufruhr und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" gestellt, als sie den Präsidenten in Zeitungen als "brutalen Diktator" bezeichneten. Beobachter glauben, dass die Regierung diejenigen Bürger/Innen überwacht, die in Aktivitäten involviert sind, die die Regierung als nicht regierungskonform ansieht.
(USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 2006)
Die Regierung verletzt zeitweise die Privatrechte der Bürger und schränkt die Meinungs- und Pressefreiheit durch Einschüchterung und einschränkende Gesetzgebung ein. Einige Journalisten praktizieren Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung von Frauen ist ein allgemeines Problem. Die Praktizierung von Genitalverstümmelung (FGM) ist weit verbreitet und fest verwurzelt. Es gibt Berichte von Kinderprostitution, sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel.
(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, The Gambia, April 2006)
Die Wahrung der Menschenrechte bedarf wie die Frage der guten Regierungsführung im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch weiterhin der Aufmerksamkeit. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit entsprechenden Tendenzen der Exekutive, individuelle Freiheitsrechte und die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Hierzu gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition im Umfeld der letzten Wahlen ebenso wie Beschränkungen der unabhängigen Presse. Im Dezember 2004 wurde ein bekannter gambischer Journalist von unbekannten Tätern ermordet. Die Ermittlungen führten bisher zu keinem Ergebnis. Es kommt auch immer wieder zu Verhaftungen von Journalisten oder Politikern, die dem Präsidenten oder der Regierung kritisch gegenüber stehen.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik Gambia, April 2006)
Unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und andere Grausamkeiten sind von Gesetz wegen verboten. Trotzdem wird gelegentlich von solchen Praktiken bei Militär- und Polizeikräften berichtet. Vor allem Soldaten und die Police Intervention Unit (PIU) - eine paramilitärische Truppe der Polizei - benützen solche Praktiken um Zivilisten zu schlagen oder einzuschüchtern. Selten kommt es dabei zu Verurteilungen der verantwortlichen Personen, da die Betroffenen aus Furcht vor weiteren Repressalien kaum Beschwerden oder Anzeigen machen. In diesem Zusammenhang ist auch wieder die Tätigkeit der sog. "Green Boys" zu nennen, die vor allem von der Opposition zahlreicher Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden und deren Ausbildung von der Regierung finanziert sein soll.
(USDOS, Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 2006)
Staatspräsident Jammeh, der Vorsitzende der Regierungspartei "Alliance for Patriotic Reorientation and Construction" (APRC), strebt bei den diesjährigen Präsidentschaftswahlen seine dritte Amtszeit in Folge an. In den vergangenen Jahren wurde wiederholt über Repressionen gegen Journalisten und Mitglieder von Oppositionsparteien berichtet. So wurden im November 2005 drei Mitglieder einer neu gegründeten oppositionellen Koalition wegen so genannter "subversiver Aktivitäten" festgenommen, nachdem die Koalition bei Nachwahlen drei der vier umstrittenen Sitze gewonnen hatte.
(Amnesty International, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt. 28.03.2006)
Versorgungslage
Das öffentliche Gesundheitssystem erreicht mehr als 90% der Bevölkerung. Es ist dreistufig aufgebaut, wobei derzeit 4 Krankenhäuser, 36 Gesundheitszentren und 492 Gesundheitsstellen existieren. Zusätzlich zu den öffentlichen Versorgungsstellen gibt es noch 34 private und von NGO's betriebene Kliniken. Für die meisten Kommunen sind allerdings die erste Anlaufstelle im Gesundheitswesen immer noch die Einrichtungen der traditionellen Medizin, wie Medizinmänner, Hebammen, Wahrsager und Heilgehilfen. Deshalb versucht die Regierung diese Form der Medizin auch in das staatliche Gesundheitssystem mit einzubauen. Der öffentliche Gesundheitssektor umfasst mehr als 1.500 Betten, 211 Doktoren und Zahnärzte, 8 Pharmakologen und 655 Krankenschwestern und Pflegepersonal, 150 Krankenschwestern arbeiten im privaten Gesundheitssektor.
Allerdings liegen die gesundheitlichen Einrichtungen hauptsächlich im städtischen Bereich, sodass der Zugang zum Gesundheitssystem für die Landbevölkerung nach wie vor mangelhaft ist. Obwohl sich die Situation in der medizinischen Versorgung allgemein stetig verbessert, sind immer noch ernste Probleme vorhanden. So gibt es einen hohen Anteil an parasitären und infektiösen Krankheiten, die bedingt sind durch ein schwächelndes Gesundheitssystem, mangelnde Umwelthygiene, Unterernährung und kaum vorhandene Gesundheitserziehung besonders in den ländlichen Gebieten.
Gambia gilt als eines der ärmsten Länder der Welt, mit 64% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt 6,1%, es ist somit eines der am dichtest besiedelten Länder der Erde, wobei 26% der Bevölkerung im städtischem Bereich lebt. Diese hohen Zahlen bedingen die meisten derzeitigen Ressourcenprobleme im medizinischen Bereich, daher gilt für die Regierung das Gesundheitswesen, neben dem Bildungswesen und dem Bevölkerungswachstum, als die große Herausforderung für die Zukunft des Landes.
(WHO, Who Country Cooperation Strategy: Republic of The Gambia, 2002-2005)
Etliche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Ergebnisse auch veröffentlichen. Regierungsvertreter sind einigermaßen kooperativ und teilweise auch einsichtig.
(U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, The Gambia, April 2006)
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz erlaubt uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung respektiert diese Rechte, mit begründeten Ausnahmen, generell auch in der Praxis.
Das Gesetz verbietet gezwungene Ausweisung (forced exile) und die Regierung hielt sich auch daran.
(USDOS Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 2006)
Gambia befindet sich in einer politisch stabilen Phase und Gambia selbst nimmt viel Asylwerber auf für die es in Gambia ein positives Klima gibt. Das Asylverfahren wurde in enger Abstimmung mit UNHCR entwickelt.
(UNHCR, Country Operations Plan-Gambia 2006, Sept. 2005)
In Gambia gibt es keine Gesetze nach den Bestimmungen der UN Flüchtlingskonvention und des Zusatzprotokolls, dennoch hat die Regierung ein System errichtet, dass den Schutz von Flüchtlingen gewährleistet. Refoulement wird von der Regierung akzeptiert und in der Praxis auch angewandt. Trotz der Abwesenheit eines eigenen Asylgesetzes arbeiten die offiziellen Stellen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Flüchtlingsfragen zusammen und gewähren Flüchtlingen Asyl oder einen adäquaten Status.
(USDOS Country Reports on Human Rights Practices - 2005, March 2006)
Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Bundesasylamt aufgrund folgender Erwägungen:
Auf Grund der Angaben des Antragstellers und der im fremdenpolizeilichen Verfahren vorgelegten Dokumente (Reisepass, Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk) ergibt sich, dass der Antragsteller den Namen S.L. führt, Staatsangehöriger von Gambia und geschieden ist.
Ebenso ergibt sich auf Grund der Angaben des Antragstellers und den von den deutschen Asylbehörden übermittelten Aktenstücken, dass der Antragsteller bereits in Deutschland um Asyl angesucht hat.
Die Verurteilungen auf Grund von Verstößen gegen das SuchtmittelG und dem StGB ergeben sich durch die Urteile des LG für Strafsachen Wien. Der Umstand, dass der Antragsteller in Österreich wiederholt gerichtlich strafbare Handlungen begangen hat, spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit. Vielmehr kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller nach Österreich gekommen ist um hier strafbare Handlungen zu begehen.
Am 3.8.2006 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er befürchtet in Gambia von der Militärregierung getötet zu werden. Als Begründung führte er an, dass er in einen Putschversuch im Jahre 2001 involviert gewesen wäre. Trotz mehrmaligen Nachfragen war der Antragsteller nicht in der Lage plausibel darzulegen, wie er involviert gewesen wäre. So gab er an, er wäre im Dienst im Lager und mit dem Kopf in Gedanken dabei gewesen. An anderer Stelle dann sprach er davon, dass er konkret nichts gemacht hätte, er wäre aber mit dem Plan einverstanden gewesen. Auf Grund dieser vagen und allgemeinen Angaben kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller in keinster Form in einen Putschversuch involviert war.
Ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit stellt der Umstand dar, dass der Antragsteller den Asylantrag vorerst unter einem anderen Namen gestellt hat. Ebenso führte der Antragsteller am Antragsformular andere Gründe als die später in der Einvernahme genannten Gründe an.
Der Antragsteller befürchtet in Gambia von der Militärregierung getötet zu werden. Trotzdem nahm er aus eigenem freien Willen mit der Vertretungsbehörde in Österreich Kontakt auf. Desweiterem wurden dem Antragsteller im Jahre 2003 Dokumente ausgestellt. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht plausibel nachvollziehbar, dass jemand, der befürchtet in seinem Herkunftsstaat von der Regierung getötet zu werden, sich an seine Vertretungsbehörde wendet. Ebenso ist es nicht glaubhaft, dass einer gesuchten Person einfach Dokumente ausgestellt werden.
In Deutschland wurde das Asylgesuch des Antragstellers gänzlich anders begründet als in Österreich. Dort sprach der Antragsteller von Problemen, die er als Chefsicherheitsmann von einem Mann mit dem Namen S. gehabt hätte. Die in Österreich angeführten Probleme, erwähnte der Antragsteller in Deutschland mit keinem Wort. Auf der anderen Seite erwähnte der Antragsteller in Österreich die in Deutschland angeführten Gründe nicht. Somit hat der Antragsteller in Europa gänzlich von einander abweichende Fluchtgeschichten präsentiert. Dies ist ein weiteres Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit. Von einer ergänzenden Einvernahme zu den widersprüchlichen Angaben in Deutschland konnte Abstand genommen werden, da der Antragsteller ja wissen muss, was er in Deutschland gesagt hat und somit dies keine Verletzung des Parteiengehörs darstellt.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Die Aussagen des Antragsstellers entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, widersprüchlich, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweismittel gestützt und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.
Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Gambia kein Glauben geschenkt wird.
...
Es konnten im Fall des Antragstellers keine Umstände ermittelt werden, dass er auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Rechtlich beurteilte das Bundesasylamt den Sachverhalt wie folgt:
"Das Vorbringen ist wie oben ausführlich dargestellt weder glaubhaft noch verifizierbar. Im vorliegenden Fall konnte daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. Da das Vorbringen des Antragstellers nicht glaubhaft ist, kann Asyl nicht gewährt werden.
...
Die Angaben zum Fluchtgrund haben sich als nicht glaubhaft erwiesen. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass der Antragsteller in Gambia in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte.
Weiters sind keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Gambia zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist.
....
Es liegt kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin wurde geschieden und blieb kinderlos. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar."
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, da der Asylwerber den Asylantrag vor dem 30. April 2004 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt umfassend ermittelt, den Asylwerber eingehend befragt, auch die aktuelle Situation im Herkunftsstaat ermittelt, darauf aufbauend richtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen und den richtig festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt.
Der Unabhängige Bundesasylsenat schließt sich der erstinstanzlichen Begründung an und erhebt diese zu seiner eigenen.
Die Berufungsausführungen sind nicht geeignet zu einer anders lautenden Entscheidung zu gelangen. Neben einer unsubstantiierten und daher nicht erkennbar relevanten Rüge des Verstoßes gegen Ermittlungspflichten wiederholt der Beschwerdeführer - diesmal aber lediglich in Kurzfassung (im nachfolgenden kursiv dargestellt) - das beim Bundesasylamt Vorgetragene:
"Der Berufungswerber war Soldat bei der gambischen Armee. Zwei Offiziere wollten die Regierung stürzen und da beide Offiziere dem Stamm des Berufungswerbers angehörten, unterstützte er sie. Der Putschversuch misslang und die beiden Offiziere wurden getötet. Der Berufungswerber wird, da er den Putschversuch weder der Regierung verriet noch ihn verhinderte, von der gambischen Militärregierung gesucht. Er hat Angst, in seiner Heimat verfolgt und getötet zu werden."
Die Rüge der Verletzung von Ermittlungspflichten erweist sich als aktenwidrig, hat sich doch das Bundesasylamt umfassend unter Einbeziehung
a) der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen
b) seines Vorbringens im Zuge des von ihm in Deutschland initiierten Verfahrens
c) des fremdenpolizeilichen Aktes
mit der Person des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Alle sich im Verfahren ergebenden Widersprüche wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten und rechtfertigte dieser das Vorliegen der Divergenzen lediglich damit, dass ihm ursprünglich abweichende Gründe eingesagt worden seien
F: In Ihrem schriftlichen Aslyantrag führten Sie andere Gründeaus?
A: Es stimmt ich habe von Wahlen von 2000 geschrieben. Aber ich tat dies auf Empfehlung von anderen Schwarzafrikanern. Was ich damals bei meinem Antrag geschrieben habe, stimmt nicht. Es stimmt, das was ich heute gesagt habe.
F: Es spricht aber gegen Ihre Glaubwürdigkeit, wenn Sie den Antrag unter einem anderen Namen und mit anderen Gründen gestellt haben?
A: Andere Schwarzafrikaner haben mir den Rat gegeben andere Gründe und einen anderen Namen zu nennen.
was aber seine in der Einvernahme vorgebrachten Gründe angesichts einer davon abweichenden in Deutschland vorgebrachten Fluchtversion nicht plausibler erscheinen lässt, wie das Bundesasylamt richtig herausstrich:
Dort sprach der Antragsteller von Problemen, die er als Chefsicherheitsmann von einem Mann mit dem Namen S. gehabt hätte. Die in Österreich angeführten Probleme, erwähnte der Antragsteller in Deutschland mit keinem Wort. Auf der anderen Seite erwähnte der Antragsteller in Österreich die in Deutschland angeführten Gründe nicht. Somit hat der Antragsteller in Europa gänzlich von einander abweichende Fluchtgeschichten präsentiert.
Selbst wenn man die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der gambischen Botschaft zum Zwecke der Verlängerung des Reisepasses nicht als Unter-Schutz-Stellung ansieht, indiziert dies doch das Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft.
Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Botschaft von Gambia den Pass nicht einbehielt, weil hier ein vermeintlicher Putschist seine Aufwartung machte, sondern weil es bei der Passausstellung offensichtlich aufklärungsbedürftige Ungereimtheiten gab, wie der Beschwerdeführer selbst zugestand:
Die gambische Botschaft behielt sich aber den Reisepass, weil er in Gambia in meiner Abwesenheit ausgestellt worden war.
Es stößt auf keine Bedenken, dass das Bundesasylamt unter dem Aspekt der Beurteilung der Glaubwürdigkeit in persönlicher Hinsicht das wiederholte strafbare Verhalten des Asylwerbers in seine Erwägungen einfließen ließ, stellen doch diese Überlegungen nur einen Teil der vom Bundesasylamt vorgenommenen umfassenden Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dar.
Zusammenfassend ergibt sich für die Person des Asylwerbers unter dem Aspekt der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft:
Es liegen drei unterschiedliche Fluchtversionen vor.
Er hat mit der Botschaft von Gambia zum Zwecke der Verlängerung seines Reisepasses freiwillig Kontakt aufgenommen.
Er ist ein Straftäter (mehrere Verurteilunge)
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass selbst bei Zugrundelegung der letzten vom Beschwerdeführer als wahr bezeichneten Fluchtversion die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist:
Der Beschwerdeführer hat nämlich keinerlei Verdachtsmomente gesetzt
F: Was haben Sie bei diesem Putschversuch genau gemacht, schildern Sie das detailliert?
A: Ich war im Dienst im Lager und war mit dem Kopf in Gedanken dabei.
F: Was haben Sie selbst konkret bei diesem Putschversuch gemacht?
A: Konkret habe ich nichts gemacht
und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Regierung in Gambia dem Beschwerdeführer eine politisch feindliche, die Flüchtlingseigenschaft begründende Gesinnung unterstellen sollte.
Da die von Amts wegen durchgeführte nochmalige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, die in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise in Kritik gezogen wurde, keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt I. ergab, war daher der erstinstanzliche Ausspruch, die Flüchtlingseigenschaft betreffend, zu bestätigen.
Gleich verhält es sich mit Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
Keinerlei substantiierte Rüge,
kein Hervorkommen stichhaltiger Gründe einer Gefährdung im Sinne des § 57 FrG nach amtswegiger nochmaliger Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheidergebnisses, sodass auch in der Frage der Abschiebungszulässigkeit die Berufung zu verwerfen war.
Da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bereits nach kürzester Zeit geschieden wurde
Die Ehe wurde aber nach ca. fünf bis sechs Monaten geschieden
stellt, wie das Bundesaylamt zutreffend festhielt die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, sodass auch Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides zu bestätigen war.