A2 265.477-0/2008/4E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Holzer über die Beschwerde des J. K., geb. 00.00.1988, StA Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, GZ. 04 15.369-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1, Abs 2 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 idgF als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 16.08.2004 (As. BAA 33-39) und am 15.09.2005 (As. 65-69) in Gegenwart seiner damaligen gesetzlichen Vertreterin niederschriftlich befragt.
Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (USDOS Bericht aus Februar 2005) zur politischen Lage in Gambia. Beweiswürdigend wurde mit näherer Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer hätte in seinen beiden Einvernahmen gänzlich unterschiedliche Fluchtgründe angegeben (Seiten 6-7 des Erstbescheides).
Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des gesetzlichen Vertreters beschränkte sich auf die allgemeine Bekräftigung des bisherigen Vorbringens. Die unterschiedlichen Angaben zu den Fluchtgründen seien insofern nicht widersprüchlich, als beide (Verfolgung durch B. und dessen Familie sowie Verfolgung durch Regierung wegen Arbeit für B.) nebeneinander bestünden hätten. Weiters hätte der Beschwerdeführer seine Angaben nicht in seiner Muttersprache Wolof machen können und sei dadurch benachteiligt gewesen.
Der Aktenlage nach wurde der inzwischen 20-jährige Beschwerdeführer 2005 wegen Delikten nach dem SMG strafgerichtlich verurteilt. Am 00.00.2007 wurde er neuerlich, diesmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechtskräftig verurteilt.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe entscheidend widersprüchliche Angaben getätigt, nichts Substantiiertes entgegen. Insofern nunmehr angeführt wurde, beide Fluchtgründe könnten quasi nebeneinander bestehen, klärt dies offensichtlich nicht, warum der Beschwerdeführer in beiden erstinstanzlichen Einvernahmen jeweils nur einen Teil berichtete und die Frage nach weiteren Fluchtgründen ausdrücklich verneint hat (siehe As. 67 Mitte BAA). Hätten tatsächlich Übersetzungsprobleme bestanden, wäre gänzlich unverständlich, warum die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers diese im Erstverfahren nicht vorgebracht hat, und der Beschwerdeführer am 16.08.2004 sein ausdrückliches Einverständnis gegeben hatte, dass die Befragung in Englisch stattfindet sowie die Verständigung mit dem Dolmetscher als einwandfrei bezeichnet hat. Auch das Asylantragsformular hat der Beschwerdeführer in flüssigem Englische selbst ausgefüllt (AS. 7 und 37 BAA).
4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des seinen Angaben nach nunmehr zwanzigjährigen Antragstellers (zB akute Krankheit, keine Schulbildung), war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des notorischen Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, wobei sich aber keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dass sich seit der Erlassung des Erstbescheides in Gambia für nicht politisch verfolgte Personen oder allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (gänzliche Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Folgeberichte des USDOS (zuletzt März 2008) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war (noch) nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt lediglich etwa vier Jahre in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich, Heirat o.ä.) nicht bekannt geworden sind. Dagegen wiegt die wiederholte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.