TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/29 B8 221974-0/2008

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Veröffentlicht am 29.08.2008
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Spruch

GZ. B8 221.974-0/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des B.D., geb. 00.00.1971, StA. Republik Kosovo, vom 11.04.2001 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2001, FZ. 01 05.082-BAG, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 10 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer behauptet, den Namen B.D. zu führen, am 00.00.1971 geboren zu sein und aus K., Bezirk Klina (nunmehriges Staatsgebiet der Republik Kosovo), zu stammen.

 

Der Beschwerdeführer schloss am 04.10.2000 vor der Standesamtsbehörde N. in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe mit seiner Frau B.V., geborene S., geb. am 00.00.1972, die auch aus dem Kosovo stammte.

 

Am 07.03.2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 08.03.2001 beim Bundesasylamt einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 zur Erstreckung des seiner Ehegattin B.V., gewährten Asyls ein.

 

Die Ehegattin des Beschwerdeführers war am 08.09.1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.1999, AZ: 98 07.678 - BAG, war der Ehegattin gem. § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt worden, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2001 wurde der Ehegattin nach einem neuerlichen Ermittlungsverfahren gem. § 14 Abs.1 Z. 1 AsylG 1997 dieses gewährte Asyl aberkannt, und festgestellt, dass ihr im Wesentlichen auf Grund der geänderten Situation im Kosovo gem. § 14 Abs. 2 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Durch die dagegen erhobene Berufung vom 11.04.2001 wurde diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Dieses Verfahren ist vor dem Asylgerichtshof noch nicht abgeschlossen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2001 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gem. § 10 Abs. 2 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden, der den Asylantrag eingebracht hatte, geschlossen worden wäre.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2001 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet). Begründend wird darin ausgeführt, dass die Voraussetzungen zur Asylerstreckung nach Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt seien.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Der verfahrensgegenständliche Asylerstreckungsantrag wurde am 08.03.2001 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich der Entscheidung über § 10 AsylG nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

§ 10 Asylg 1997 in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2003 lautet:

 

"§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

 

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

 

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 normiert besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Anordnung ist es für die Zulässigkeit eines Asylersteckungsantrages erforderlich, dass die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Im Beschwerdefall war die Ehegattin des Beschwerdeführers, auf deren gewährtes Asyl sich der Antrag des Beschwerdeführers bezieht, am 08.09.1998 eingereist, die Ehe jedoch erst am 04.10.2000 standesamtlich geschlossen worden.

 

Da folglich mehr als zwei Jahre zwischen der Einreise der Ehegattin des Beschwerdeführers und der Eheschließung mit dieser vergangen waren, ist die diesbezügliche gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt und erfolgte die Zurückweisung des Asylerstreckungsantrages des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt zu Recht. .

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

 

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Ehe, Fristen
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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