D12 241703-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des M.R., geb. 00.00.1972, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2007, Zahl 02 32.943-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und §§ 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 i.V.m § 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Berufungswerber gibt an, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören, orthodoxen Glaubens zu sein, war laut eigenen Angaben zuletzt in K. in Tadschikistan wohnhaft, reiste am 12.11.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
2. In der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, vom 06.06.2003 gab der Berufungswerber im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er in der Ukraine geboren sei, und nach Abschluss der Schule von der Ukraine zur Arbeit nach Tadschikistan geschickt worden sei, wo er sich auch niedergelassen habe. Dies sei von der Schule veranlasst worden. Im Jahr 1998, als sein sowjetischer Pass abgelaufen sei, habe er keinen Pass in Tadschikistan erhalten. Es sei ihm gesagt worden, dass er nach Russland oder in die Ukraine fahren sollte, um sich einen Pass zu besorgen. 1997 oder 1998 habe man die tadschikische Sprache alsoffizielle Sprache eingeführt und habe man Russisch nicht mehr verstehen wollen. Viele seien nach Russland zurückgekehrt. Der Berufungswerber habe aber nicht gewusst, wohin er gehen hätte sollen, da er seinen Vater nicht kenne, aber auch über den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht Bescheid gewusst habe, da dieser das Sorgerecht entzogen worden sei und er in einem Heim aufgewachsen sei. Seit 1998 sei er einige Male wegen des fehlenden Passes von staatlichen Organen einige Stunden bis einige Tage festgehalten worden. Das letzte Mal sei er im Juni 2002 angehalten worden. Bei seiner letzten Kontrolle habe man auch seinen sowjetischen Pass zerrissen. Er habe wegen seines fehlenden Passes nicht mehr verhaftet werden wollen. Er habe Tuberkulose bekommen und sei aber im Krankenhaus nicht behandelt worden. Wenn er Geld gehabt hätte, wäre er behandelt worden. Er habe nur vom roten Kreuz Hilfe erhalten. Im Juni 2002 habe er sich dann entschlossen, das Land zu verlassen, wobei er tatsächlich erst im September 2002 Tadschikistan verlassen habe. Der Berufungswerber konnte keine Personaldokumente in Vorlage bringen. Auf die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe vorbringen wolle, begann der Berufungswerber aus einem am 05.06.2003 aus dem Internet abgerufenen russischsprachigen Text zur Situation in Tadschikistan vorzulesen, wurde aber mit dem Vorhalt, ob er seine Fluchtgründe nicht ohne Auszug aus dem Internet schildern könne, davon abgehalten. Der Text wurde zum Akt genommen, jedoch nicht übersetzt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2003, Zahl 02 32.943-BAG, wurde der Asylantrag des Berufungswerbers vom 12.11.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg.cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in die Ukraine, dem Staat seiner Geburt, oder nach Tadschikistan zulässig sei. Es wurden sowohl Feststellungen zur Situation in der Ukraine als auch zu Tadschikistan getroffen. Festgestellt wurde, dass seine Angaben, nach dem Zerfall der Sowjetunion um keine der Staatsbürgerschaften eines der Nachfolgestaaten angesucht zu habe und daher derzeit keine zu besitzen, plausibel und glaubhaft seien. Die Angaben zum Fluchtgrund seien jedoch weder plausibel noch glaubwürdig gewesen, da es nicht nachvollziehbar sei, dass er im Juni 2001 zum letzten Mal wegen des fehlenden Reisepasses angehalten worden sei, aber erst im September 2002 das Land verlassen habe. Auch sei es nicht glaubhaft, dass er tatsächlich aus Angst davor, dass er wegen fehlender Dokumente im Verlauf staatlicher routinemäßiger Kontrollen aufgegriffen und angehalten werden könnte, aus Tadschikistan geflüchtet wäre und nicht daran gedacht hätte, in der Ukraine um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Auch der Umstand, dass er auf die Fragestellung nach weiteren Fluchtgründen einen Internetauszug aus dem Internet herangezogen habe, deute lediglich darauf hin, dass er nur weitere Gründe finden habe wollen.
4. Dagegen richtete sich die am 11.09.2003 innerhalb offener Frist eingebrachte Berufung, wobei dem Einvernehmenden und dem Dolmetscher bei der Einvernahme vom 06.06.2003 Verfälschung des Protokolls und Einflussnahme auf die Angaben des Berufungswerbers vorgeworfen wurde. Zudem habe der Berufungswerber ziemlich lange und detailliert über mehrmalige Anhaltungen und Verhaftungen seiner Person von der örtlichen Miliz und bewaffneten Gruppierungen im Zusammenhang mit seiner Nationalzugehörigkeit zur "nichtörtlichen" Nationalität" und seines nicht-moslemischen Glaubens berichtet, was im Protokoll keinen Niederschlag gefunden habe. Die Dolmetscherin habe ihn betrügerisch dazu gebracht, das Protokoll zu unterschreiben, indem sie nicht mehr als die Hälfte übersetzt habe und die sonstigen Textstellen als unwichtige Formalitäten bezeichnet habe und sich auch auf Zeitmangel berufen habe. Auch wurden die Länderfeststellungen gegenüber der Ukraine und
Tadschikistan als einseitig und beschönigend bekämpft.
5. Dieser Berufung wurde vom Bundesasylsenat Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der fehlenden Klärung der tatsächlichen Staatsbürgerschaft, bzw. der Prüfung von zwei Herkunftsstaaten (Ukraine und Tadschikistan).
6. Im neuen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008 wurde die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mit "Ukraine" festgestellt und der Asylantrag des Berufungswerbers vom 12.11.2002, abermals gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der berufenden Partei in die Ukraine zulässig sei, sowie gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung erhoben.
Begründet wird die Berufung im Wesentlichen mit dem schon vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben. Der Beschwerdeführer bedankt sich auf polemische Art und Weise, für die Verleihung der ukrainischen Staatsbürgerschaft durch die Entscheidung des Bundesasylamtes Graz und möchte auch gleich einen Reisepass haben. Er gibt an, dass der Geburtsort nicht automatisch über die Staatsangehörigkeit entscheidet. Weiters gibt er an, dass ihn vom Lesen des Verhörprotokolls, wo zum 125. Mal das Gleiche besprochen wird, übel wird. Weiters bezeichnet der Beschwerdeführer den Bescheid als - volle Inkompetenz, völliger Subjektivismus und negative Voreingenommenheit - dies sei bezeichnend für das Bundesasylamt Graz. Eine Absage sei um jeden Preis, mit jeder Begründung, egal wie, erfolgt. Der Beschwerde werden folgende Artikel beigelegt.
an der Grenze: Verletzung von Rechten der Migranten und Personen, welche an der neuen Ostgrenze der EU um Asyl ansuchen (Human Rights Watch, 2005).
Ukraine, Weltbericht 2006 (Human Rights Watch).
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist die der Ukraine.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Ukraine bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund in der Ukraine nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, zumal das Bundesasylamt ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst hat (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045;
VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280;
VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356;
VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
Durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S.L. an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, vom 14.11.2006 (siehe Seite 241 bis 251 des erstinstanzlichen Aktes) geht unter Pt. I lit. b (Regelung der originären Übernahme in die Staatsbürgerschaft nach dem Zerfall der UdSSR) hervor, dass alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die zum Zeitpunkt der Proklamation der Unabhängigkeit der Ukraine am 25.08.1991 ihren ständigen Wohnsitz auf ukrainischen Territorium hatten, originär die Staatsbürgerschaft der Ukraine erwerben.
Der Beschwerdeführer war am 25.08.1991 lt. eigenen Angaben Staatsangehöriger der UdSSR. Lt. seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 03.10.2007, beim Bundesasylamt Graz (siehe Seite 233 des erstinstanzlichen Aktes) lebte er bis zu seinem 8. Lebensjahr bei der Mutter in Ukraine und danach im Kinderheim in Ukraine. In C. besuchte er auch die Schule und absolvierte das Technikum im Sommer 1992. Erst danach wurde er zur Arbeitsaufnahme nach Tadschikistan geschickt. Zum Stichtag am 25.08.1991 hatte der Beschwerdeführer seinen ständigen Wohnsitz in der Ukraine, weshalb er nach den im Gutachten angeführten gesetzlichen Bestimmungen, die ukrainische Staatsbürgerschaft erworben hat.
Der Einwand des Beschwerdeführers, in seiner Beschwerde, der Erwerb der Staatsbürgerschaft richte sich nicht nach dem Geburtsort wird als unerheblich gewertet, da wie oben angeführt, der Erwerb der Staatsbürgerschaft aufgrund des Wohnsitzes zum Stichtag (25.08.1991) geprüft wurde. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft ist auch unabhängig von der Ausstellung des dazugehörigen Dokumentes (Reisepass). Es liegt am Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines ukrainischen Reisepasses zu stellen.
Da der Beschwerdeführer in Hinsicht auf sein Heimatland die Ukraine angibt, dort nicht verfolgt zu werden (siehe Aktenseite 235 des erstinstanzlichen Aktes), sondern nur in Tadschikistan, kann ihm auch nicht der Schutz der GFK in Österreich zu Teil werden. Grundsätzlich ist das Heimatland in erster Linie zur Gewährung des Schutzes vor Verfolgung zuständig. Das Asylrecht dient nur als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz. Es sind keine Anhaltspunkte im Verfahren bekannt und auch nicht behauptet worden, dass dieser Schutz dem Beschwerdeführer in der Ukraine nicht zukommen würde.
Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jene Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem anderen Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338).
Bezüglich der beiden der Berufung beigelegten Berichte ist der Bericht über die "Verletzung von Rechten der Migranten und Personen, welche an der neuen Ostgrenze der EU um Asyl ansuchen (Human Rights Watch, 2005)" in diesem Zusammenhang völlig unerheblich.
Der zweite Bericht "Ukraine, Weltbericht 2006 (Human Rights Watch)" ist hinsichtlich eventueller Fluchtgründe unerheblich, da solche im Verfahren nicht behauptet wurden. Hinsichtlich eventueller Refoulementgründe, sind die Feststellungen des Bundesasylamtes wesentlich aktueller und spezifischer als der allgemein gehaltene Weltbericht 2006 und wurde daher den Feststellungen des Bundesasylamtes ein höherer Beweiswert beigemessen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die
Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 12.11.2002 gestellt.
Gemäß § 44 Abs.3 AsylG sind die Bestimmungen der §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden.
Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,
welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer gibt in Hinsicht auf sein Heimatland die Ukraine an, dort nicht verfolgt zu werden.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates Ukraine, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Berufungswerber nicht behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 wird auf obige Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen verwiesen.
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Weder aus den Angaben des Berufungswerbers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe nach der GFK in der Ukraine behauptet hat. Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführerers nach der Rückkehr in die Ukraine liegen folgende Umstände vor. Der Beschwerdeführer wuchs ab dem 8. Lebensjahr im Kinderheim auf, da seiner Mutter die Obsorge entzogen wurde, der Aufenthalt der Mutter ist seither unbekannt. Der Vater ist ebenfalls unbekannt. Der Beschwerdeführer hat dzt. keine familiären Anknüpfungspunkte in der Ukraine. Dies sind zugegebenermaßen schwierige Bedingungen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen 36-jährigen, arbeitsfähigen Mann, mit einer Ausbildung, welcher in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zu diesem Punkt wird nochmals auf die vom Bundesasylamt erstellten Feststellungen zur Ukraine (Seite 237 des erstinstanzlichen Bescheides) verwiesen, insbesondere über die Hilfestellung von NGOs. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor Verfolgung aus einem der in der GFK angeführten Gründe zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt III:
Zu Hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 8 ASylG 1997 idF BGBl. Nr. I 101/2003 wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Gemäß § 8 Abs.2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen ist und die Überprüfung gemäß § 8 Abs.1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und zwar aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer lebt seit November 2002 in Österreich, dies wird dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1997 gestützt hat, das aber aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde. Im gegenständlichen Fall überwiegt eindeutig das - in der in § 8 Abs. 2 AsylG zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern zum Ausdruck kommende - öffentliche Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (siehe VwGH vom 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219 mit weiteren Nachweisen und EGMR Nnyanzi/GB 08.04.2008 NL 2008, 86, Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritanien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. In der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich hat er zwar einen Deutschkurs besucht, ist jedoch weder sozial noch wirtschaftlich in Österreich integriert. Lt. seinen eigenen Angaben in der Niederschrift vom 03.10.2007 liegt auch keine Beruftstätigkeit vor.
Daher erweist sich die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) geboten und die Ausweisung des Berufungswerbers in die Ukraine als zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.3.2005, G 78/04, G 88/04, G 182/04 u. G 183/04, ausdrücklich ausgesprochen, dass die asylrechtliche "Ausweisung" nur zur Abschiebung in jenen Staat ermächtigt, dessen Sicherheit die Asylbehörden bereits geprüft haben, und begründet dies auf S 49 folgendermaßen: "§ 8 Abs. 1 AsylG sieht iVm § 57 FrG eine Refoulement-Prüfung vor, die sich bloß auf den Herkunftsstaat bezieht. Hat diese Prüfung ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, so ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden. In dieser Ausweisung liegt zunächst die an den Fremden gerichtete Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen. Verlässt der Fremde das Bundesgebiet nicht freiwillig, so ist zur Durchsetzung der Ausweisung dessen Abschiebung durch die Fremdenpolizeibehörden vorgesehen (§§ 56ff FrG). Da die Asylbehörden das Refoulement-Verbot nur im Bezug auf den Herkunftsstaat zu prüfen haben, kann die Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AsylG auch nur die Grundlage für eine Abschiebung in diesen Herkunftsstaat bilden."
Daher hat das Bundesasylamt zu Recht den Berufungswerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG in die Ukraine ausgewiesen und beim Ausspruch des Spruchteiles III. des o.a. Bescheides die Judikatur der Höchstgerichte insofern berücksichtigt, als die Ausweisung eines Asylwerbers nur in den gemäß § 8 Abs. 1 AsylG geprüften Herkunftsstaat ausgesprochen werden darf (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04, G 88/04, G 182/04 u. G 183/04; sowie VwGH 13.12.2005, Zl. 2005/05/0625).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht einmal beantragt (vgl. § 67d Abs. 1 AVG idgF).
Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Durch die Verweisung aus § 23 AsylGHG ergibt sich somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden "Altverfahren", ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.