Index
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
KanalG NÖ 1977 §12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0535 E 28. Jänner 2002 97/17/0496 E 9. April 2001Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1997, Zl. IVW3-BE-112-15/1-97, betreffend Vorschreibung von Kanaleinmündungsabgabe unter Anrechnung von Vorauszahlungen (mitbeteiligte Partei: HS), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Februar 1993 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde dem Mitbeteiligten und seiner Ehegattin als Eigentümern einer Liegenschaft im Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Marktgemeinde gemäß §§ 2, 3 und 3a NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. Nr. 8230, iVm der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 13. Oktober 1992 eine Vorauszahlung für die Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von S 24.366,95 (exklusive Umsatzsteuer) vor. Dieser Betrag entsprach 80 vH des Produktes der Berechnungsfläche von 261,83 m2 und des Einheitssatzes von S 116,33. Der Einheitssatz war in der genannten Kanalabgabenordnung mit S 125,00 festgesetzt worden; für Liegenschaften, die - wie jene des Mitbeteiligten - bereits an die bestehende Kanalanlage angeschlossen waren, wurde gemäß § 2 Abs. 3 Kanalgesetz 1977 ein Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtbaukosten von 93,06 vH und damit ein Einheitssatz von S 116,33 festgesetzt.
Nach Fertigstellung der neuen Kanalanlage änderte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde mit Beschluss vom 19. Juni 1996 die Kanalabgabenordnung vom 13. Oktober 1992 und setzte in § 1 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung den Einheitssatz gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe mit 3 vH der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten von S 4.670,-- und damit mit S 140,00 fest. Für Liegenschaften, die bereits an die bestehende Kanalanlage angeschlossen waren, wurde gemäß § 2 Abs. 3 Kanalgesetz 1977 ein Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtbaukosten von 93,02 vH und damit ein Einheitssatz von S 130,23 festgesetzt.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1996 trug der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde dem Mitbeteiligten und seiner Ehegattin gemäß § 17 NÖ Kanalgesetz 1977 den Anschluss ihrer Liegenschaft, die bereits an die frühere Kanalanlage angeschlossen gewesen war, an den neuverlegten Mischwasserkanal auf.
Mit Abgabenbescheid vom 30. Oktober 1996 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Marktgemeinde dem Mitbeteiligten und seiner Ehegattin gemäß §§ 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 iVm der Kanalabgabenordnung der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom 19. Juni 1996 eine restliche Kanaleinmündungsabgabe von S 9.731,17 (exklusive Umsatzsteuer) vor. Dieser Betrag entsprach dem Produkt der Berechnungsfläche von 261,83 m2 und des Einheitssatzes von S 130,23 abzüglich der mit Abgabenbescheid vom 1. Februar 1993 vorgeschriebenen (und beglichenen) Vorauszahlung von S 24.366,95 (exklusive Umsatzsteuer).
Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Begründend führte er aus, es dürften ihm nur 20 vH der mit dem neuen Einheitssatz von S 130,23 berechneten Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben werden, da die ihm mit Abgabenbescheid vom 1. Februar 1993 vorgeschriebene Vorauszahlung in der Höhe von S 24.366,95 (exklusive Umsatzsteuer) zu valorisieren wäre. Er hätte sohin nach seiner Rechtsauffassung nur mehr S 6.819,62 zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab.
Auf Grund der Vorstellung des Mitbeteiligten hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den letztinstanzlichen Gemeindebescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde. Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe des § 3a Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 und des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977 aus, dass dann, wenn der Tatbestand des § 2 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (Anschluss an die öffentliche Kanalanlage) erfüllt sei, dem Abgabepflichtigen die insgesamt zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben sei und zwar unter Anrechnung der auf diese Abgabe bereits entrichteten - ebenfalls bescheidmäßig vorzuschreibenden - Vorauszahlungen gemäß § 3a NÖ Kanalgesetz 1977. Die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der Vorauszahlungen auf die tatsächlich zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe habe für den Fall der Änderung des Einheitssatzes zwischen dem Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen und dem der Vorschreibung der insgesamt zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe in valorisierter Form zu erfolgen. Dies ergebe eine - gebotene - verfassungskonforme Interpretation des § 3a Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 unter dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes in Form des Sachlichkeitsgebots. Ein solches Gesetzesverständnis werde im Übrigen auch durch eine systematische Sicht des NÖ Kanalgesetzes 1977 gestützt (es wird auf die Bestimmungen über die Rückzahlung der Vorauszahlungen in § 3a Abs. 5 und über die Berechnung der Ergänzungsabgabe in § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 hingewiesen). Der vom Gemeinderat gegen eine Anrechnung in valorisierter Form ins Treffen geführte "Sinn" der Vorauszahlungen (Abdeckung laufender Baukosten sowie folglich größtenteils eine Verhinderung von die endgültigen Baukosten verteuernden Zwischenfinanzierungen) werde auch bei gesetzeskonformer Vorschreibung der "restlichen Kanaleinmündungsabgabe" nicht beseitigt. Der Umstand schließlich, dass Vorauszahlungen bei der Gemeinde bloße Durchrechnungsposten seien, vermöge an der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung nichts zu ändern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§§ 1, 1a, 2, 3, 3a, 12 und 17 Niederösterreichisches Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, lauteten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der 5. Novelle LGBl. Nr. 8230-5, die gemäß ihrem Art. II am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist, auszugsweise:
"§ 1
Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs-, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben.
(2) Für die Erhebung der Kanalbenützungsgebühren aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung (Finanzausgleichsgesetz) gelten die Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977.
(3) Die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren sind in einer Kanalabgabenordnung (§ 6) näher auszuführen.
(4) Für verschiedene Kanalanlagen mit jeweils getrennten Entsorgungsbereichen in einer Gemeinde sind die Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren verschieden hoch festzusetzen, wenn sich dies aufgrund eines unterschiedlichen Kostendeckungserfordernisses ergibt.
(5) Die Kanalerrichtungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühren sind zweckgebundene Einnahmen, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet werden dürfen.
§ 1a
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. bebaute Fläche:
jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses eines über das Gelände hinausragenden Gebäudes verdeckt wird;
2. Berechnungseinwohnergleichwerte:
50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes;
3. Einwohnergleichwerte (EGW):
Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt;
...
6. Geschoßfläche:
die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche;
7. Gebäudeteil:
ein Gebäudeteil im Sinn des § 3 Abs. 2 ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke.
8. Jahresaufwand:
jährliches Erfordernis für
a)
den Betrieb und die Instandhaltung der Kanalanlage,
b)
die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung oder Änderung der Kanalanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Kanalanlage entsprechenden Lebensdauer und
d) die Bildung einer Erneuerungsrücklage von höchstens 3 v.H. der Errichtungskosten;
9. Liegenschaften:
Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören;
10. spezifischer Jahresaufwand:
Jahresaufwand für die Kläranlage sowie für jene Sammelkanäle, welche zur Ableitung der Abwässer von den Ortsnetzen zur Kläranlage dienen, dividiert durch die EGW, welche der Dimensionierung der Kläranlage zugrundegelegt wurden;
11. unbebaute Fläche:
Jene Grundflächen, die an eine bebaute Fläche unmittelbar angrenzen (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.
§ 2
Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.
(2) Eine Kanaleinmündungsabgabe ist auch für bereits an einen Kanal angeschlossene Liegenschaften, selbst wenn schon einmal eine Abgabe oder eine vergleichbare Leistung für den Kanalanschluß erbracht wurde, dann einzuheben, wenn
a) ein Regenwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;
b) ein Schmutzwasserkanal in einen Mischwasserkanal umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird;
c) ein Mischwasserkanal für Niederschlagswässer und gereinigte Schmutz- und Fäkalwässer in einen Mischwasserkanal für Niederschlags- und ungereinigte Schmutz- und Fäkalwässer umgestaltet oder durch einen solchen ersetzt wird, oder
d) eine vorhandene Kanalanlage so umgestaltet oder durch eine neue ersetzt wird, daß dadurch ein erhöhter Reinigungsgrad der Abwässer erzielt wird.
(3) Bei Umgestaltung einer Kanalanlage ist für Liegenschaften, die bereits an die bisherige Kanalanlage angeschlossen waren, eine Kanaleinmündungsabgabe höchstens in jenem Ausmaß vorzuschreiben, das dem Anteil der Kosten der Umgestaltung an den Gesamtkosten der umgestalteten Kanalanlage entspricht.
(4) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(5) Bei einer Bauführung auf Grundstücken, die durch Abteilung einer Liegenschaft entstehen, tritt die Verpflichtung zur Bezahlung der Kanaleinmündungsabgabe auch dann ein, wenn für die ungeteilte Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe bereits bezahlt worden ist.
(6) Außer der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe) dürfen von der Gemeinde aus dem Titel des Anschlusses keine anderen Geld- oder Naturalleistungen verlangt werden.
§ 3
(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.
(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 3 v.H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalabgabenordnung aufzunehmen.
(4) Wurde anläßlich der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze auch für die Liegenschaft, auf der ein Gebäude errichtet wird, bereits gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36/1883, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 131/1955, ein Beitrag zu den Kosten der Kanalisierungsanlage geleistet, so ist der auf diese Liegenschaft entsprechend ihrem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf die Kanaleinmündungsabgabe anzurechnen. Ist der sich hiebei ergebende Betrag höher als die Kanaleinmündungsabgabe, so findet eine Rückzahlung des Differenzbetrages nicht statt.
(5) Soferne auf Grund der bisher für die Gemeinde geltenden Vorschriften bereits für eine unbebaute Liegenschaft eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet worden ist, ist anläßlich der Bauführung auf solchen Liegenschaften für den Anschluß an den Schmutz-(Misch-)wasserkanal nur eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von 80 v.H. der sonst zu entrichtenden Abgabe vorzuschreiben. Im Zweifelsfalle hat der Abgabepflichtige über amtliche Aufforderung hiefür die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.
§ 3a
Vorauszahlungen
(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlußpflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.
(3) Liegt eine Kanalabgabenordnung (§ 6) zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlungen noch nicht vor, ist in der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 aufgrund des Kostenvoranschlages und der projektierten Rohrnetzlänge festzulegen.
(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre.
(5) Die Vorauszahlungen sind mit 4 v.H. per anno verzinst innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückzuzahlen, wenn die Anschlußpflicht nicht innerhalb von 7 Jahren ab Baubeginn der Anlage entstanden ist oder schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß es zu keiner Anschlußverpflichtung kommen wird.
(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei einer Anschlußverpflichtung im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabepflichtiger gemäß § 9 wäre.
(7) Für die Erhebung der Vorauszahlungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Kanaleinmündungsabgaben sinngemäß.
...
§ 12
Entstehung der Abgabenschuld, Zahlungstermine
(1) Ist die Kanaleinmündungsabgabe (Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) anläßlich einer Bauführung zu entrichten, so entsteht die Abgabenschuld mit Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung, wenn aber eine solche nicht erforderlich ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Bauführung tatsächlich beendet wurde; in allen anderen Fällen mit der Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß (§ 17 Abs. 3) bzw. bei der Ergänzungsabgabe mit dem Eintritt der Änderung.
(2) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich einer Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage (§ 2 Abs. 2) entsteht mit Ablauf des Monats, das der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt, soferne nicht Abs. 1 Anwendung findet.
(3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. ...
...
IV. Abschnitt
Hauskanäle und Anschlußleitungen
§ 17
Hauskanäle, Anschlußleitungen
(3) Bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen 4 Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen. ..."
Die Gemeindebehörden haben der Abgabenvorschreibung den zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Einheitssatz zugrunde gelegt, der sich nach Fertigstellung der umgestalteten Kanalanlage unter Berücksichtigung der tatsächlich für die Umgestaltung aufgelaufenen Kosten ergab. Sie haben der mitbeteiligten Partei den Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits gemäß § 3a Kanalgesetz 1977 geleisteten Vorauszahlung und der in der beschriebenen Art berechneten Abgabe ergab, zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde hob den letztinstanzlichen Gemeindebescheid mit der Begründung auf, dass eine gebotene verfassungskonforme Interpretation und systematische Überlegungen eine "Valorisierung" der Vorauszahlung erforderten.
Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich gegen die Rechtsauffassung der belangte Behörde insbesondere mit dem Argument, dass bei Zugrundelegung der Ansicht der belangten Behörde die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe nicht an Hand der tatsächlichen Errichtungskosten, sondern im Falle einer Vorauszahlung nur an Hand der projektierten Kosten erfolgen könnte.
Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorbringen im Recht.
Die belangte Behörde übersieht mit ihrem nicht näher ausgeführten Hinweis auf eine als geboten erachtete verfassungskonforme Auslegung, dass die Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 nach dem Gesetz keinerlei Auswirkung auf die Höhe der zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe hat. Wie sich aus § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-4, ergibt, sind die Gemeinden ermächtigt, die Kanaleinmündungsabgabe unter Berücksichtigung der für die Errichtung erforderlichen Kosten vorzuschreiben. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend festgehalten hat, enthält das NÖ Kanalgesetz keine ausdrückliche Regelung betreffend die Valorisierung der Vorauszahlungen. Darüber hinaus ergibt sich aber aus dem Kanalgesetz auch nicht, dass im Falle der Vorschreibung von Vorauszahlungen insoweit eine Entscheidung für die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe getroffen werde, als der Berechnung der Abgabe nur mehr jener Einheitssatz zugrunde gelegt werden dürfte, der zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung gegolten hat. Der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches auf die Vorauszahlung ist von jenem der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach § 2 Kanalgesetz 1977 verschieden.
Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-4 (also idF vor der 5. Novelle im Jahre 1996, die am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten ist) entstand die Gebührenschuld im Falle der Neulegung eines Kanals, wenn die Abgabepflicht nicht anlässlich einer Bauführung entstand, mit der Rechtskraft des Bescheides über die Anschlussverpflichtung (§ 17 Abs. 3), im Falle der Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage mit Ablauf des Monats, das der tatsächlichen Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage folgt; dieser Zeitpunkt wird in der Regel (weit) nach jenem Zeitpunkt liegen, in dem die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 3a Kanalgesetz 1977 vorliegen (ist doch auch Zweck der Norm, die Vorfinanzierung durch die Gemeinde nach Möglichkeit hintanzuhalten). Die Vorschreibung von Vorauszahlungen nach § 3a NÖ Kanalgesetz 1977 ändert nichts am Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld nach § 12 des Gesetzes.
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften waren bei der Berechnung der Höhe der Abgabe mangels anderslautender Sonderbestimmungen die zu dem nach § 12 Kanalgesetz 1977 maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Vorschriften heranzuziehen.
Die belangte Behörde übersieht, dass unter Zugrundelegung ihrer Auffassung insofern eine Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen entstehen könnte, als jene Abgabepflichtigen, denen keine Vorauszahlungen vorgeschrieben werden (können), bei Berechnung der Abgabe nach Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach Fertigstellung des Kanals die höhere Abgabe aufgrund der dann bekannten tatsächlichen Baukosten vorgeschrieben werden könnte, während jenen Abgabepflichtigen, denen zuvor eine Vorauszahlung vorgeschrieben worden war, in den Genuss einer "Versteinerung" der Abgabenhöhe auf der Basis der projektierten Kosten gelangen würden. Je nach Unterschied zwischen den projektierten und den tatsächlichen Kosten bzw. der Zeitspanne zwischen der Vorschreibung der Vorauszahlung und der endgültigen Abgabenfestsetzung kann die sich so ergebende Differenz den Zinsnachteil durch die Vorleistung jedenfalls deutlich übersteigen. Wie die beschwerdeführende Gemeinde zutreffend festgestellt hat, soll die Möglichkeit der Einhebung von Vorauszahlungen eine günstige Finanzierung der Kanalerrichtung ermöglichen, nicht jedoch zum Nachteil der Gemeinden eine im Gesetz (§ 3 Kanalgesetz) nicht vorgesehene Limitierung der Kanaleinmündungsabgaben bewirken. Es lässt sich auch aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Gebühren und Interessentenbeiträgen nicht ableiten, dass Abgaben wie die vorliegende Kanaleinmündungsabgabe stets erst nach Durchführung konkreter Maßnahmen und entsprechendem In-Vorlage-Treten der Gemeinde vorgeschrieben werden dürften (siehe näher unten). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Möglichkeit der Vorschreibung von Vorauszahlungen gemäß § 3a Nö Kanalgesetz 1977. Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Feststellung, "auch bei gesetzeskonformer Vorschreibung (gemeint: iSd Auslegung der belangte Behörde) der 'restlichen Kanaleinmündungsabgabe'" werde der von der Gemeinde ins Treffen geführte "Sinn" der Vorauszahlungen nicht beseitigt, dass die Vorauszahlungen nichts an der Möglichkeit der Gemeinde ändern sollen, die Kanaleinmündungsabgaben auf der Basis der tatsächlich erforderlichen Kosten einzuheben. Es würde sich daher sehr wohl etwas am vom Gesetzgeber intendierten System ändern, nämlich dass einerseits die Kanaleinmündungsabgabe auf der Grundlage der tatsächlichen Baukosten zu berechnen ist, andererseits aber - unbeschadet dieser Regel - die Gemeinde zur Einhebung von Vorauszahlungen berechtigt ist. Nach der Auffassung der belangten Behörde führte die Einhebung von Vorauszahlungen dazu, dass die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe überwiegend (nämlich hinsichtlich des im Voraus vorgeschriebenen Teiles) nur an Hand der projektierten Kosten (die der Verordnung über den Einheitssatz zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Vorauszahlung zugrunde liegen) berechnet werden könnte. Gerade eine systematische Interpretation muss daher zum Ergebnis kommen, dass zumindest in der Regel eine Valorisierung der Vorauszahlung in der von der belangte Behörde vertretenen Weise nicht zu erfolgen hat (ganz abgesehen davon, dass schon der Wortlaut des § 3a iVm §§ 2 und 12 keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass es im Fall der Vorschreibung von Vorauszahlungen zu einer Verschiebung des Zeitpunkts des Entstehens des Abgabentatbestandes käme, sodass ein anderer Zeitpunkt als nach § 12 Kanalgesetz 1977 für die Berechnung der Höhe der Abgabe maßgeblich wäre).
Die beschwerdeführende Gemeinde hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass das vom Mitbeteiligten für seinen Standpunkt ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 27. September 1985, Zl. 85/17/0038, wegen des vom hier gegebenen Sachverhalt abweichenden Sachverhalts für den Beschwerdefall keine Aussagekraft hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis, das zur oberösterreichischen Rechtslage (Oö Interessentenbeitragsgesetz 1958, LGBl. Nr. 28, idF LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973) ergangen ist, auch ausdrücklich festgestellt, dass die einschlägigen Regelungen des oberösterreichischen Gesetzes der Erhöhung des Einheitssatzes zur "Anpassung des Quadratmetersatzes an das jeweilige Preisniveau für die Herstellung derartiger Anlagen nicht im Wege" stehe. Ausschlaggebend für die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes war in jenem Erkenntnis die überlange Zeitspanne zwischen der Vorschreibung der Vorauszahlung und dem Entstehen des Abgabentatbestandes mit dem tatsächlichen Kanalanschluss.
Überdies wäre selbst bei Annahme eines "Valorisierungsgebots" zu begründen, wieso die "Valorisierung" durch die von der belangten Behörde gewählte Methode des Abstellens auf einen früheren Einheitssatz zu erfolgen hätte, zumal sich dabei je nach Zeitdauer zwischen Vorschreibung der Vorauszahlung und Verwirklichung des Abgabentatbestandes und der Differenz der zu diesen Zeitpunkten geltenden Einheitssätze eine gegenüber der Anwendung bestimmter Zinssätze, wie etwa nach § 3a Abs. 5 des Nö Kanalgesetzes 1977, überproportionale Berücksichtigung gerade jener Vorauszahlungen ergäbe, die relativ kurz vor der Verwirklichung des Abgabentatbestandes vorgeschrieben wurden; die Sachlichkeit einer derartigen Auslegung ist nicht ersichtlich. In dem dem oben genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall war die Änderung des Einheitssatzes auch auf eine Erweiterung des Projekts und die dafür entstandenen höheren Kosten zurückzuführen. Auch dieser Sachverhalt liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Auch der Hinweis der belangte Behörde auf die Bestimmungen über die Rückzahlung der Vorauszahlungen und über die Berechnung der Ergänzungsabgabe vermag keine andere Beurteilung nahezulegen. Der Umstand, dass gemäß § 3a Abs. 5 Kanalgesetz 1977 bei der Rückzahlung der Vorauszahlung, wenn die Anschlusspflicht nicht innerhalb von 7 Jahren entsteht, eine Verzinsung mit 4 v.H. vorzunehmen ist, besagt nichts für die Frage, ob und wie eine Valorisierung vorzunehmen ist, wenn - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - innerhalb der sieben Jahre die Abgabepflicht für die Kanaleinmündungsabgabe entsteht. Es bestehen im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages wie nach § 3a NÖ KanalG 1977. Es sind keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der in der Vorauszahlung liegenden besonderen Abgabe entstanden, wenn der Anknüpfungspunkt wie hier ein beschlossenes und bewilligtes Projekt darstellt.
Es besteht daher auch kein verfassungsrechtliches Gebot zu einer Verzinsung einer derartigen Leistung, die sich als "Vorauszahlung" für die nach Fertigstellung konkret zu berechnende Abgabe bezeichnet. Dass das Gemeindeorgan bei der Festsetzung der Vorauszahlungen gegen den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis Slg. Nr. 11.294/1987 dargelegten Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung bzw. dessen Auswirkung für die Festsetzung von Gemeindeabgaben verstoßen hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Der Hinweis auf die Ergänzungsabgabe ist insofern unverständlich, als die Frage, wie bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlagen vorzugehen ist, von der Frage, auf welcher Grundlage die Kanaleinmündungsabgabe (erstmals) zu berechnen ist, zu unterscheiden ist. Auch wenn § 3 Abs. 6 Kanalgesetz 1977 vorsieht, dass die Ergänzungsabgabe auf der Grundlage des Einheitssatzes zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu berechnen ist, bedeutet dies jedenfalls, dass die Gemeinde berechtigt ist, die Berechnung der Kanaleinmündungsgebühr an Hand der tatsächlich entstandenen Kosten (und auf Grund des sich daraus ergebenden Einheitssatzes) vorzunehmen. Für die Frage, wann der Abgabentatbestand entsteht bzw. entstanden ist bzw. welche Auswirkung die Vorschreibung von Vorauszahlungen hat, lässt sich aus § 3 Abs. 6 Kanalgesetz 1977 nichts entnehmen.
Für die dargestellte Auslegung spricht schließlich auch der ausdrückliche Verweis auf § 152 NÖ Abgabenordnung 1977 in § 3a Kanalgesetz 1977. Der Landesgesetzgeber ist - berechtigterweise - davon ausgegangen, dass ohne eine ausdrückliche Rechtsgrundlage (etwa allein aufgrund § 152 NÖ Abgabenordnung 1977) eine (vorläufige) Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe nicht in Betracht kommt, bevor der Abgabentatbestand nicht verwirklicht ist. Aus dem Verweis auf § 152 Abs. 1 Abgabenordnung (dessen Anwendung dann möglich ist, wenn die Höhe einer Abgabe noch nicht feststeht) kann der Wille des Landesgesetzgebers abgeleitet werden, dass die Gemeinde nach Entstehen der Abgabepflicht aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage die endgültige Höhe der Abgabe berechnet und die Differenz zwischen der sich so ergebenden Abgabe und der geleisteten Vorauszahlung zur Vorschreibung bringt. Die Vorschreibung von Vorauszahlungen soll offenbar ebensowenig wie die vorläufige Vorschreibung von Abgaben ein Präjudiz für die Abgabenhöhe darstellen.
Die belangte Behörde hat durch die Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheids mit der dargestellten, für die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren bindenden Begründung die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, die Kanaleinmündungsabgabe gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 iVm der zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Verordnung betreffend die Festsetzung des Einheitssatzes vorzuschreiben, verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die verzeichnete Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, zu deren Entrichtung die beschwerdeführende Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 Gebührengesetz 1957 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht verpflichtet war.
Wien, am 9. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997170495.X00Im RIS seit
04.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013